Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2006 - IV ZR 252/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Kaskoversicherung für einen von ihm geleasten Pkw. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu Grunde.
- 2
- Fahrzeug Das kam in der Nacht zum 21. Oktober 2001 ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn ab, überschlug sich und blieb stark beschädigt auf dem Dach liegen. Ein Zeuge traf kurze Zeit nach dem Unfall lediglich den Kläger im Fahrzeug an und half diesem beim Aussteigen. Der Kläger hatte neben multiplen Prellungen sowie Schürf- und Schnittwunden im Gesicht auch ein Schädelhirntrauma geringeren Grades erlitten. Eine noch in der Nacht bei ihm entnommene Blutprobe er- gab eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille. Nach der von der Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers war das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt von einem Mann gefahren worden, den er kurz zuvor in einer Diskothek kennen gelernt hatte. Er selbst sei unangeschnallt auf dem Beifahrersitz mitgefahren. An das Unfallgeschehen habe er wegen der Kopfverletzung keine Erinnerung. Zur Identität des Fahrers könne er deshalb ebenfalls keine Angaben machen. Entsprechende Eintragungen nahm der Kläger in seiner Schadensmeldung vom 13. Dezember 2001 vor.
- 3
- Ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle stellte bei einer Untersuchung des Unfallfahrzeugs fest, dass bei dem Unfall der pyrotechnische Gurtstrammer und die Airbags auf der Fahrerseite ausgelöst worden waren, auf der Beifahrerseite jedoch nicht. Das Fahrzeug war mit einer Sitzbelegungserkennung für den Beifahrersitz ausgestattet, bei der die Auslösung der Airbags auf der Beifahrerseite nur bei einer Sitzbelegung erfolgt. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Regulierung des Schadens und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles sowie wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB.
- 4
- Landgericht Das hat die Klage auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert (wirtschaftlicher Totalschaden) und Selbstbeteiligung in Höhe von insgesamt 28.964,68 € abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 6
- I. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Leistungspflicht der Beklagten wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne von § 61 VVG entfallen sei. Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Unfallspuren am Fahrzeug und zu den vorhandenen Airbag- und Sitzplatzerkennungssystemen könne nicht verlässlich beurteilt werden, ob die von der Beklagten zu beweisenden Voraussetzungen dieser Norm gegeben seien, ob also der Kläger entgegen seiner Behauptung das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt - unter Alkoholeinfluss - geführt habe.
- 7
- 2. a) Jedenfalls sei die Beklagte leistungsfrei, weil der Kläger jegliche Angaben zum Unfallhergang und zum Fahrer verweigert habe und damit entgegen § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB seiner Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung aller Tatumstände nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht nachgekommen sei. Die Vermutung vorsätzlichen Handelns nach §§ 7 (V) Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG habe er nicht widerlegen können , da seine Behauptung, er habe als Folge der Kopfverletzung die Erinnerung an das Unfallgeschehen verloren, durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen nicht bestätigt worden sei.
- 8
- b) Der Ansicht des Klägers, die Beweislast müsse davon abweichend verteilt werden, da er sich auf die Unkenntnis der aufklärungsbe- dürftigen Tatumstände berufen habe, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Die Klausel des § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB sei so gefasst, dass die Kenntnis aufklärungspflichtiger Umstände nicht zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen zähle. Vielmehr verlange die Klausel über eine Mitteilung bekannter Umstände hinaus auch, sich die Kenntnis von unbekannten Umständen zu verschaffen, die für den Versicherer von Bedeutung sein können. Dieses Verständnis des Inhalts der Aufklärungsobliegenheit schließe eine generelle Beschränkung der Aufklärungspflicht auf bekannte Tatumstände von vornherein aus. Auch der Bundesgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Kenntnis aufklärungsbedürftiger Umstände bei Obliegenheiten, die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen seien, zum subjektiven Tatbestand derjenigen Klausel gehöre, aus der die Leistungsfreiheit des Versicherers folge.
- 9
- II. Das hält nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 10
- Der 1. Senat folgt dem Berufungsgericht nicht, soweit es die Kenntnis der Umstände, die der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilen hat, nicht zum objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheit (§ 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB) rechnet. Für diese Kenntnis trifft - wie für den objektiven Tatbestand insgesamt - die Beweislast den Versicherer.
- 11
- a) Ob bei streitiger Kenntnis des Versicherungsnehmers von den mitzuteilenden Umständen der Versicherer diese Kenntnis als Bestandteil des objektiven Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung zu bewei- sen hat oder der Versicherungsnehmer insoweit den vermuteten Vorsatz widerlegen muss, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Zur Begründung der Auffassung, die Kenntnis des Versicherungsnehmers gehöre als subjektives Element zur Schuldseite, für die generell die Beweislastverteilung des § 7 (V) AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG gelte, wird darauf hingewiesen, dass nur so entsprechende Obliegenheitsverletzungen wirkungsvoll unterbunden werden könnten (OLG Oldenburg VersR 1995, 952, 953; ähnlich OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1496, 1497; offen gelassen von OLG Düsseldorf VersR 2001, 1019 f.; im Ergebnis ebenso Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn. 125). Dem wird entgegengehalten, ein Versicherungsnehmer könne nur das anzeigen, was ihm auch bekannt sei, so dass zum Nachweis eines - objektiven - Verstoßes gegen die Auskunftsobliegenheit auch der Nachweis gehöre, dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, die von der Aufklärungsobliegenheit erfasst werden (OLG Hamm NJW-RR 1990, 1310; OLG Hamm RuS 1994, 42, 43 m. Anm. Langheid; ebenso Römer in Römer /Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 113).
- 12
- Auch b) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, wer die Beweislast für die Kenntnis der dem Versicherer mitzuteilenden Umstände nach Eintritt des Versicherungsfalles zu tragen hat, bisher nicht eindeutig geklärt. In dem auch vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 30. April 1969 (BGHZ 52, 86, 89) ist die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall als subjektives Element der Schuldseite zugeordnet worden (ebenso Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, insoweit in BGHZ 122, 250 nicht abgedruckt). Einer anderen Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. April 1966 - II ZR 239/63 - VersR 1966, 577 unter IV 2) lässt sich eine Zuordnung der Kenntnis mitteilungspflichtiger Umstände zu den objektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung entnehmen mit der Folge, dass die Kenntnis dieser Umstände der Versicherer darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat.
- 13
- c) Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat.
- 14
- § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Geht es - wie hier - um den Eintritt des Versicherungsfalles, obliegt es dem Versicherungsnehmer demgemäß, seinem Versicherer alle Umstände mitzuteilen, die mit dem Ereignis in Zusammenhang stehen, das den Schaden verursacht hat, um ihm so eine sachgemäße Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu ermöglichen. Dazu gehören selbst solche mit dem Schadensereignis in Zusammenhang stehende Tatsachen, aus denen sich die Leistungsfreiheit des Versicherers ergeben kann (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 2 m.w.N.). Das setzt aber stets voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den Umständen oder Tatsachen hat, die er seinem Versicherer in Erfüllung der Obliegenheit mitzuteilen hat. Fehlt ihm diese Kenntnis, läuft die Aufklärungsobliegenheit ins Leere. Schon objektiv kann er sie nicht verletzen, denn es gibt nichts, worüber er nach seinem Kenntnisstand seinen Versicherer aufklären könnte. Auf eine etwaige Erkundigungspflicht des Versicherungsnehmers , die allerdings die Kenntnis von Anhaltspunkten für Umstände voraussetzt, die dem Versicherer nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB mitzuteilen sind, kommt es hier nicht an (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO).
- 15
- Ordnete man dagegen die Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen als ein subjektives Element der Schuldseite zu, müsste sich der Versicherungsnehmer vom Vorwurf der objektiven Verletzung einer Obliegenheit entlasten, obgleich nicht feststeht, dass er überhaupt in der Lage war, sie zu erfüllen. Eine solche Einordnung ist auch Wertungsgesichtspunkten des § 6 Abs. 3 VVG nicht zu entnehmen, auf den § 7 (V) Abs. 4 AKB verweist. Diese gesetzliche Beweisregel, wonach sich der Versicherungsnehmer vom vermuteten Vorsatz entlasten muss, macht vielmehr erst und gerade vor dem Hintergrund Sinn, dass die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem dem Versicherer mitzuteilenden Umstand bereits feststeht, dieser die Mitteilung aber dennoch unterlässt.
- 16
- 2. Dass der Kläger zunächst Kenntnis vom Unfallgeschehen hatte, stellt das Berufungsgericht in tatrichterlicher und von der Revision nicht angegriffener Würdigung unter Berücksichtigung des Klägervortrags fest. Danach hat der Kläger die Vorgänge bis zum Unfall persönlich als Beifahrer bei ungetrübtem Bewusstsein miterlebt. Damit liegen die objektiven Voraussetzungen einer Verletzung von § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB vor.
- 17
- 3. Die Beklagte wäre deshalb nur dann leistungsfrei, wenn der Kläger die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG widerlegt hätte. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger dies nicht gelungen ist.
- 18
- a) Der Kläger hat behauptet, die Kenntnis der anzuzeigenden Umstände durch eine retrograde Amnesie als Folge des Unfalls nachträglich wieder verloren zu haben. Diese Behauptung ist zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, grundsätzlich geeignet, den Vorwurf vorsätzlichen Handelns in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1966 - II ZR 5/64 - VersR 1966, 458 unter III). Da der Kläger als Ursache für den nachträglichen Erinnerungsverlust eine tief greifende Bewusstseinsstörung im Sinne von § 827 BGB geltend macht, trifft ihn die volle Beweislast insoweit nicht nur nach § 6 Abs. 3 VVG, sondern auch nach dem Rechtsgedanken des § 827 Satz 1 BGB, wonach derjenige die Voraussetzungen dieser Vorschrift darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf sie beruft (BGHZ 39, 103, 108).
- 19
- Der b) im Berufungsrechtszug gehörte Sachverständige konnte weder bestätigen noch ausschließen, dass es entsprechend der Behauptung des Klägers bei ihm durch das erlittene Schädelhirntrauma zu einer Beeinträchtigung der Bewusstseinslage bzw. des Gedächtnisses gekommen war. Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2003 - 17 O 167/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2005 - 6 U 233/03 -
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(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.