Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, sie von Schadensersatzansprüchen der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 85.077,88 € freizustellen.
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- Der Schaden resultiert daraus, dass das der Klägerin gehörende Motorschiff am 29. Januar 2003 zweimal mit dem Trogtor eines Schiffshebewerks kollidierte.
- 3
- Die Klägerin stützt ihre Forderung gegen die Beklagte zu 1 auf einen mit dieser angeblich geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß einer so genannten "Cover-Note" vom 13. Februar 2003. Dieses von der Beklagten zu 1 unter ihrem Briefkopf ausgestellte Dokument enthält Angaben zu Versicherungsnehmer, Schiff, Versicherungssumme, Fahrtgebiet , Laufzeit, Bedingungen, Selbstbehalt, Prämie und Versicherer. Als Laufzeit ist der Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 angegeben. Unter dem Punkt "Bedingungen" heißt es: "Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Fluss- kaskorisiken 2000 (AVB Flusskasko 2000). … Besondere Bedingungen gemäß Anlage. Die Besonderen Bedingungen gehen den gedruckten Klauseln, diese den AVB Flusskasko 2000 und diese den gesetzlichen Bestimmungen voran."
- 4
- Die AVB Flusskasko 2000 lauten auszugsweise: "3. Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Versicherte Gefahren, Aufwendungen und Kosten 3.1.1 Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes, verursacht durch: - Schiffahrtsunfall; … 3.1.3 Ferner leistet der Versicherer Ersatz für: 3.1.3.1 Ersatz an Dritte gemäß Ziffer 4; … 3.2 Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichtige Schäden 3.2.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes, verursacht 3.2.1.1 durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Versicherungsnehmers auch dann, wenn er das Schiff selbst führt. … … 3.2.1.2 dadurch, daß das versicherte Schiff nicht fahrtüchtig , insbesondere - nicht gehörig ausgerüstet, bemannt oder beladen ist; … 4. Eratz an Dritte 4.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall, daß er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind. … 4.7 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie Chemikalien verursacht worden sind, … 4.8 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich an Bord des versicherten Schiffes befinden. 4.9 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, hat im Falle der Kollision zwischen Schiffen desselben Versicherungsnehmers jedes Schiff bzw. dessen Versicherer seinen eigenen Schaden zu tragen."
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- Weiterhin nimmt die Klägerin die Beklagte zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 in Anspruch.
- 6
- Die Beklagten wenden ein, die Beklagte zu 1 sei nur als Versicherungsmaklerin tätig geworden und habe ein Versicherungsverhältnis mit einem Konsortium von Versicherern, darunter der Streithelferin als führender Versicherer, vermittelt. Außerdem berufen sie sich darauf, dass die Haftung schon deshalb ausgeschlossen sei, weil das Schiff aufgrund gravierender Mängel der Umsteueranlage bereits bei Antritt seiner Reise fahruntüchtig gewesen sei.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 9
- I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin aufgrund eines durchgreifenden Haftungsausschlusses gemäß § 132 Abs. 1 VVG a.F. keine Ansprüche aus einem etwaigen mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Versicherungsvertrag zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Schiff aufgrund eines technischen Defekts der Umsteueranlage bei Fahrtantritt am 29. Januar 2003 objektiv fahruntüchtig gewesen und deshalb mit der Schleusenanlage kollidiert sei. Das Schiff sei nicht fähig gewesen, die gewöhnlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen.
- 10
- Der damit zugunsten der Beklagten gemäß § 132 Abs. 1 VVG a.F. eingreifende objektive Risikoausschluss sei nicht durch die - bei Annahme eines wirksam geschlossenen Versicherungsvertrages entsprechend der "Cover-Note" vom 13. Februar 2003 - vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen abbedungen worden. Soweit Ziff. 3.2.1.2 AVB Flusskasko 2000 für einen Leistungsausschluss wegen Fahruntüchtigkeit des Schiffes ein Verschulden des Versicherungsnehmers voraussetze, gelte dies allein für den hier nicht in Rede stehenden Ersatz wegen Verlustes oder Beschädigung des versicherten Schiffes. Hier gehe es um Ersatzansprüche Dritter, die abschließend in Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 geregelt seien. Das ergebe sich ausdrücklich aus Ziff. 3.1.3.1 ("Ersatz an Dritte gemäß Ziff. 4") und aus der Überschrift der Ziff. 4 ("Ersatz an Dritte"). In der letztgenannten Bestimmung fänden sich in den Unterpunkten 4.7 bis 4.9 für Fremdschäden eigenständige Haftungsausschlüsse , allerdings nicht wegen Fahruntüchtigkeit. Aus dieser Regelung könne daher keine Abbedingung der gesetzlichen Bestimmung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. auch für Drittschäden hergeleitet werden. Weder die systematische Stellung noch der Sinn oder Wortlaut der Ziff. 3.2.1.2 AVB Flusskasko 2000 geböten die Annahme, dass damit eine für alle Bereiche der Flusskaskoversicherung geltende Sonderregelung zu § 132 Abs. 1 VVG a.F. geschaffen werden sollte. Falls allein das Überfüllen der Ölspeicher der Deutz-Anlage zum Ausfall der Umsteuerungsfunktion geführt habe, könnte sich die Klägerin möglicherweise über Ziff. 3.2.1.1 Satz 2 AVB Flusskasko 2000 insoweit entlasten, als sie ein schadenursächliches Fehlverhalten der Besatzung nicht zu vertreten hätte. Dane- ben läge aber als weiterer Haftungsausschlussgrund eine objektive Fahruntüchtigkeit des Schiffes vor.
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- II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 12
- 1. Anders als das Landgericht, das ein Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bejaht hatte, hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob ein Versicherungsvertrag gemäß der "Cover-Note" vom 13. Februar 2003 zustande gekommen ist. Für das Revisionsverfahren ist dies zugunsten der Klägerin zu unterstellen.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht hat § 132 Abs. 1 VVG a.F. zutreffend für einschlägig gehalten, aber letztlich nicht richtig angewandt.
- 14
- a) Entgegen der Auffassung der Revision schließt Ziff. 3 AVB Flusskasko 2000 nicht als versicherungsvertragliche Spezialregelung den vom Berufungsgericht bejahten Rückgriff auf § 132 Abs. 1 VVG a.F. aus.
- 15
- aa) Nach dem Inhalt der "Cover-Note" vom 13. Februar 2003 sollten Kasko, Haftpflicht und Wrackbeseitigung mit unterschiedlichen Versicherungssummen abgedeckt sein. Dabei sollten die AVB Flusskasko 2000 und die Besonderen Bedingungen gemäß der Anlage zur "CoverNote" gelten, wobei die Besonderen Bedingungen "den gedruckten Klauseln , diese den AVB Flusskasko 2000 und diese den gesetzlichen Bestimmungen" vorangehen sollten. Daraus ergibt sich nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht, dass die gesetzlichen Regelungen überhaupt nicht zum Zuge kommen sollten. Vielmehr zielt die in der "Cover-Note" vorgenommene Abstufung ersichtlich darauf, dass die AVB Flusskasko 2000 die allgemeinen Normen des VVG ergänzen und gegebenenfalls modifizieren.
- 16
- bb) Maßgeblich für den Umfang des Versicherungsschutzes ist zunächst Ziff. 3 AVB Flusskasko 2000. Unter Ziff. 3.1 "Versicherte Gefahren , Aufwendungen und Kosten" findet sich bei Ziff. 3.1.1 und 3.1.2 die Ersatzpflicht für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes und seines Zubehörs und damit die Regelung der Kaskoversicherung. Ziff. 3.1.3.1 sieht den "Ersatz an Dritte gemäß Ziff. 4" vor. Dort wird die Haftpflichtversicherung dergestalt umschrieben, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall gewährt , "dass er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind".
- 17
- Danach kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Rahmen der Schiffsversicherung Deckungsschutz sowohl im Kasko- als auch im Haftpflichtbereich erwarten. Von einem uneingeschränkten Versicherungsschutz wird er aber nicht ausgehen. Aus Ziff. 3.2 "Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichtige Schäden" entnimmt er weiter die Risikoausschlüsse und Beschränkungen des Versicherungsschutzes. Diese Einschränkungen, unter anderem den Haftungsausschluss wegen Fahruntüchtigkeit des versicherten Schiffes in Ziff. 3.2.1.2, wird er - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Beklagten einräumen - nicht auch auf Ersatzansprüche Dritter beziehen. Den Umfang des Versicherungsschutzes für Drittschäden wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nur aus Ziff. 4 herleiten, die den Ersatz an Dritte im Einzelnen regelt. Da dort unter Ziff. 4.7 bis 4.9 verschiedene Leistungsausschlüsse - darunter keiner wegen Fahruntüchtigkeit - vorgesehen sind, wird er angesichts der ohnehin sehr verzweigten Systematik des Bedingungswerks nicht auf den Gedanken kommen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz zusätzlich durch Ziff. 3.2.1.2 eingeschränkt wird (a.A. Koller in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. Nr. 4 AVB Flusskasko 2000/2008 Rn. 1; Bremke/Gerhard, TranspR 2008, 297 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als Ziff. 3.2.1 nur von "Verlust und Beschädigung des versicherten Schiffes" spricht. Zudem enthält Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 keinen Verweis auf Ziff. 3.2, während Ziff. 4.10 AVB Flusskasko 2008 klarstellt: "Die Ausschlüsse gemäß Ziff. 3.2.1 bleiben unberührt."
- 18
- cc) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 nicht so deuten, dass daneben die gesetzlichen Vorschriften des VVG - unter anderem des § 132 a.F. - nicht gelten. Insbesondere wird ihm ein Rückgriff auf das VVG nach der zitierten Prioritätsregelung in der "Cover-Note" nicht ausgeschlossen erscheinen. Denn dort sind die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich, wenn auch nachrangig genannt. Daher wird ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht meinen, der Umfang des Versicherungsschutzes sei allein und abschließend in den AVB Flusskasko beschrieben. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
- 19
- b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 132 Abs. 1 VVG a.F. auch für Drittschäden gilt, die durch eine Kollision eines Schiffes mit einer anderen Sache verursacht worden sind.
- 20
- aa) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, der Haftpflichtversicherungsschutz für den Ersatz von Drittschäden jenseits der Kollision mehrerer Schiffe unterfalle nicht dem gesetzlichen Regelungsbereich des § 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. und damit auch nicht § 132 Abs. 1 VVG a.F. Die in § 129 Abs. 2 VVG a.F. (§ 130 Abs. 2 VVG n.F.) normierte Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst als Kaskoversicherung das Risiko der Beschädigung des Schiffes selbst (§ 129 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., so auch § 130 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F.). Daneben deckt die Schiffsversicherung auch Schäden, die der Versicherungsnehmer Dritten infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen zu ersetzen hat (§ 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F., § 130 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F.). Die Versicherung dieses Risikos hat der Gesetzgeber nicht der Haftpflichtversicherung unterstellt, um die Einheit der Transportversicherung nicht zu gefährden (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag, Verhandlungen des Reichstags Band 241 §§ 129 bis 133 S. 130; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 129 Rn. 11). Gleichwohl handelt es sich um die - jetzt in § 130 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. enthaltene - Regelung der Kollisionshaftpflicht in der Binnenschifffahrt (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Versicherungsvertragsreformgesetz, BT-Drucks. 16/3945 S. 91 zu § 130).
- 21
- bb) Die erweiterte Fassung des § 130 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. erfasst zusätzlich zur bisherigen Regelung in § 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. auch den Fall, dass der Schaden durch einen Zusammenstoß des versicherten Schiffes mit einem Gegenstand - wie hier mit einem Schleusentor - verursacht wird (Gesetzesbegründung aaO S. 92). § 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. umfasst diesen Fall nicht, sondern ist auf den Zusammenstoß des versicherten Schiffes mit einem anderen Schiff beschränkt (Gesetzesbegründung VVG a.F. §§ 129 bis 133 S. 132). Daraus lässt sich aber nicht der von der Revision angestrebte Umkehrschluss ziehen, dass auch der (im Wesentlichen unverändert von § 138 Satz 1 VVG n.F. übernommene) § 132 Abs. 1 VVG a.F. nur Schäden betrifft, die durch Kollisionen zwischen Schiffen verursacht werden. § 132 Abs. 1 VVG a.F. spricht allgemein von der "Versicherung eines Schiffes", ohne auf § 129 Abs. 2 VVG a.F. Bezug zu nehmen. Daher muss der Haftungsausschluss nicht auf die dort geregelten Arten der Schiffsversicherung beschränkt sein, sondern kann jedenfalls dann eingreifen, wenn eine darüber hinausgehende Kollisionshaftpflicht in einem Versicherungsvertrag bzw. den in diesen einbezogenen AVB - wie hier nach Ziff. 3.1.3.1 i.V.m. Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 - vereinbart ist.
- 22
- Dieses - auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegte - Verständnis bedeutet nicht, dass die AVB Flusskasko § 132 Abs. 1 VVG a.F. auf vertraglicher Basis auf Haftpflichtfälle erstrecken, für die der Gesetzgeber einen solchen Haftungsausschluss nicht vorgesehen hat. Vielmehr gilt neben den AVB Flusskasko 2000 die gesetzliche Regelung, die hier nach der "Cover-Note" gerade nicht ausgeschlossen worden ist. Eine von der Revision reklamierte unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann darin schon deshalb nicht liegen, weil durch § 132 Abs. 1 VVG a.F. die Haftung gesetzlich eingeschränkt wird und somit dem Versicherungsnehmer kein dem Gesetz widersprechender Nachteil i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auferlegt wird.
- 23
- c) Die objektiven Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VVG a.F. hat das Berufungsgericht ohne Verfahrens- oder Rechtsfehler bejaht.
- 24
- aa) Nach der allgemein anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Binnenschifffahrtsrecht liegt anfängliche Fahruntüchtigkeit dann vor, wenn ein Schiff bereits bei Antritt der Reise nicht fähig ist, deren gewöhnliche Gefahren zu bestehen (BGH, Urteile vom 20. Februar 1995 - II ZR 60/94, VersR 1995, 685 unter 2; vom 24. April 1989 - II ZR 208/88, VersR 1989, 761 unter 4; vom 15. Oktober 1979 - II ZR 80/77, VersR 1980, 65 unter II 3 m.w.N.; vom 21. April 1975 - II ZR 164/73, MDR 1976, 29 unter 1 m.w.N.).
- 25
- bb) Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass entweder die Deutz-Umsteueranlage infolge eines Überfüllens der Ölspeicher ausgefallen sei oder die Weiterleitung der Steuerbefehle aufgrund eines technischen Defekts der dafür vorgesehenen Sempress-Anlage versagt habe oder aber beide Fehlerquellen in einem Zusammenspiel unfallursächlich geworden seien. Da aus seiner Sicht eine der in Betracht kommenden Fehlervarianten zur Fahruntüchtigkeit bei Reisebeginn führte, konnte das Berufungsgericht offen lassen, welche dieser Unfallursachen zutraf.
- 26
- d) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht § 132 Abs. 1 VVG a.F. als objektiven Risikoausschluss und nicht als so genannte verhüllte Obliegenheit angesehen hat.
- 27
- aa) Eine vergleichbare Klausel aus der Flusskaskoversicherung hatte der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 11. Februar 1985 (II ZR 290/83 - VersR 1985, 629 unter 2) ebenso wie § 132 VVG Abs. 1 a.F. als objektiven Risikoausschluss verstanden, weil die Klausel an den Zustand des Schiffes und nicht an ein Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfe (so auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 – II ZR 293/99, VersR 2001, 457 unter II; OLG Karlsruhe VersR 1983, 74; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 132 Rn. 5; Römer aaO § 132 Rn. 1; Thume in Thume/de la Motte, Transportversicherungsrecht Kap. 2 § 132 VVG Rn. 178; ebenso für § 138 Satz 1 VVG n.F.: HK-VVG/Harms, § 138 VVG Rn. 2; Koller aaO § 138 Rn. 2; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. § 138 Rn. 465; zweifelnd Pisani in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG § 138 Rn. 12 f.; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG § 138 Rn. 7). An dieser eher formalen Betrachtungsweise, die bei der Auslegung nicht auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Mai 2000 (IV ZR 186/99, VersR 2000, 969 unter 1 b) ausdrücklich nicht festgehalten.
- 28
- bb) Die Erwägungen, mit denen der Senat in dem genannten Urteil vom 24. Mai 2000 Nr. 6.1.5 AVB Werksverkehr nicht als objektiven Risikoausschluss , sondern als verhüllte Obliegenheit eingeordnet hat, gelten auch für die gesetzliche Regelung des § 132 Abs. 1 VVG a.F.
- 29
- (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung nicht nur auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsbedingung an. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klausel. Es kommt darauf an, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - IV ZR 87/07, VersR 2008, 1107 Rn. 9; vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04, VersR 2006, 215 unter II 1 a m.w.N.; vom 14. Mai 2003 - IV ZR 140/02, VersR 2003, 897 unter 1 b; vom 24. Mai 2000 aaO unter 1 a m.w.N.). Das gilt auch für gesetzliche Bestimmungen, die den Verlust des Versicherungsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen.
- 30
- (2) Die Einordnung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. als verhüllte Obliegenheit steht mit ihrem Wortlaut in Einklang. Danach bezieht sich der Haftungsausschluss auf Schäden, die dadurch entstehen, dass das versicherte Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise antritt. Derartige Mängel liegen im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers und können von ihm vermieden werden, indem er die Fahrtauglichkeit seines Schiffessichert und es mit genügender Ausrüstung und Personal versieht. Damit wird ein bestimmtes vorbeugendes, gefahrminderndes Verhalten gefordert, von dem es abhängt, ob der Versicherungsnehmer einezugesagte Deckung behält oder verliert. Dass der Versicherungsschutz auch schon dann entfallen soll, wenn das Schiff ohne Verschulden und möglicherweise sogar ohne Kenntnis des Versicherungsnehmers in einen verkehrsunsicheren Zustand geraten ist, kann der Formulierung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. nicht entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Materialien zu dieser Bestimmung (Gesetzesbegründung aaO S. 131 f.), die sich zu ihrer rechtlichen Einordnung nicht verhalten.
- 31
- Auch dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 132 Abs. 1 VVG a.F. entspricht es, ihn als verhüllte Obliegenheit anzusehen. Der Versi- cherer soll nicht für Schäden haften, die der Versicherungsnehmer durch ordnungsgemäße Instandhaltung und Ausrüstung sowie personelle Ausstattung des Schiffes hätte verhindern können. In solchen Fällen kann der Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass er Deckungsschutz erhält. Mit einem Verlust des Versicherungsschutzes muss er aber nur dann rechnen, wenn er dafür verantwortlich ist, dass sich das versicherte Schiff bei Fahrtantritt nicht in einem verkehrssicheren Zustand befindet oder nicht ausreichend ausgerüstet oder mit zuwenig Personal ausgestattet ist. Die berechtigten Interessen des Versicherers gebieten es nicht, unabhängig vom Verschulden des Versicherungsnehmers einen bestimmten Teil des übernommenen Risikos aus dem Deckungsschutz herauszunehmen.
- 32
- 3. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO abschließend in der Sache entscheiden, weil noch Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. fehlen. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nachzuholen und der Klägerin Gelegenheit zu geben, zur Entkräftung der Vorsatzvermutung ergänzend vorzutragen. Falls es eine unverschuldete Obliegenheitsverletzung annimmt, wird es zu klären haben, ob die Beklagten der Klägerin, wie diese meint, aus einem Versicherungsvertrag verpflichtet sind.
Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 18.01.2007- 2 O 1125/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.01.2009- 9 U 17/07 -
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Annotations
(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
- 1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, - 2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder - 3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
- 1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, - 2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder - 3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.
(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.
Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.
(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.
Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.
(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.
Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet oder personell ausgestattet die Reise antritt. Dies gilt auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.
(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
- 1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, - 2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder - 3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
- 1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, - 2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder - 3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
- 1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, - 2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder - 3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
- 1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, - 2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder - 3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet oder personell ausgestattet die Reise antritt. Dies gilt auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.
(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
- 1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, - 2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder - 3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.