Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2005 - IV ZR 145/04

published on 14/09/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2005 - IV ZR 145/04
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Amtsgericht Wiesbaden, 93 C 2910/03, 09/10/2003
Landgericht Wiesbaden, 10 S 6/04, 10/03/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 145/04 Verkündet am:
14. September 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ARB 94 § 5 (3) b
Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer
dessen Kosten in Höhe der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers
auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Gegenstände
einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechtsschutz
zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits
zusammenhängen.
BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 145/04 - LG Wiesbaden
AG Wiesbaden
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. März 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 9. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94/2000, vgl. VerBAV 1994, 97 ff., im folgenden : ARB 94) hat der Kläger mit dem beklagten Rechtsschutzversicherer Arbeits-Rechtsschutz vereinbart (§ 2b ARB 94). Er verlangt Erstattung der Kosten seines Prozessbevollmächtigten in einem Kündigungsschutz- prozess. Mit der dortigen Klage wurde die Feststellung begehrt, das Anstellungsverhältnis sei nicht durch eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden, sondern bestehe unbefristet zu den vertragsgemäßen Konditionen auf unbestimmte Zeit fort. Die Parteien jenes Rechtsstreits einigten sich in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung sein Ende finde. Außerdem verpflichtete sich die Arbeitgeberseite u.a., dem Kläger bis zum vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses ungeachtet seiner Freistellung von der Arbeitsleistung Lohn sowie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen und ein wohlwollendes Zeugnis mit der Note "gut" zu erteilen; der Kläger verpflichtete sich seinerseits, den Generalschlüssel des Firmengeländes herauszugeben. Im Vergleich wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 14.340 € und für den Vergleich auf 30.150 € fest. Der Anwalt des Klägers berechnete danach seine Gebühren auf insgesamt 2.299,12 €. Die Beklagte erstattete 1.992,88 €, verweigert aber die Zahlung von Mehrkosten bezüglich der Vergleichsgebühr, soweit sie durch den höheren Streitwert des Vergleichs entstanden sind.
2
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der ARB 94 laut en: § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) …
b) …
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. ...
§ 5 Leistungsumfang Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: (1) Der Versicherer trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. ...
b) ... (2) ... (3) Der Versicherer trägt nicht
a) ...
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen , ...
3
Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 306, 24 € stattgegeben ; das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückweisun g der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts.
5
1. Das Berufungsgericht hebt darauf ab, dass den s treitigen Vergleichsmehrkosten kein Versicherungsfall im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 zugrunde liege. Deckungsschutz habe die Beklagte nur für die Kündigungsschutzklage als solche gewährt. Im Vergleich vor dem Arbeitsgericht seien darüber hinaus weitere Punkte geregelt worden wie insbesondere die Zeugniserteilung und die Herausgabe eines Schlüssels. Es sei nicht ersichtlich, dass über diese weiteren Punkte überhaupt Streit zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin bestanden habe. Dass insoweit vorsorglich ein künftig etwa möglicher Streit habe ausgeschlossen werden sollen, rechtfertige die Annahme eines Versicherungsfalles nicht (in diesem Sinne auch LG Hannover r+s 1993, 466 f.).
6
2. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Au slegung der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen ergibt vielmehr, dass bei Beendigung eines unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich dessen Kosten - soweit der Versicherungsnehmer keinen Erfolg hatte - vom Versicherer grundsätzlich auch insoweit zu tragen sind, als in den Vergleich weitere, den Gebührenstreitwert erhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn für sie grundsätzlich ebenfalls Versicherungsschutz besteht und sie mit dem eigentlichen Gegenstand des verglichenen Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen.

7
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind A llgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Bei Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen oder einschränken, geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. BGHZ 123, 83, 85; Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1).
8
b) Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass d ie Beklagte für den Kündigungsschutzprozess, den der Kläger gegen seine Arbeitgeberin geführt hat, gemäß § 4 (1) c ARB 94 Versicherungsschutz zu leisten hatte. Das hat sie dem Kläger in einer Deckungszusage "zunächst für die 1. Instanz" bestätigt, auch soweit bei einem Erfolg des Kündigungsschutzantrages zusätzlich ein Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht wurde. Versicherungsschutz hatte die Beklagte nach § 4 (1) c ARB 94 deshalb zu leisten, weil es bei dem Rechtsstreit um die Wirksamkeit der von der Arbeitgeberin des Klägers ausgesprochenen Kündigung und damit um einen vom Kläger behaupteten Verstoß der Arbeitgeberin gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ging. Im Übrigen lassen sich § 4 (1) c ARB 94 zwar zeitliche Grenzen des Versicherungs- schutzes entnehmen, nicht aber eine nähere Begrenzung des Leistungsumfangs.
9
c) Zum Leistungsumfang ist § 5 (1) a ARB 94 zu ent nehmen, dass der Versicherer bei einem Rechtsschutzfall im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt. Diese Zusage wird der Höhe nach nur insofern eingeschränkt, als der Versicherer nur die gesetzliche Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts trägt (sowie unter zusätzlichen Voraussetzungen die Kosten eines Verkehrsanwalts). Zur gesetzlichen Vergütung gehörte im Zeitpunkt der Beendigung des Kündigungsschutzprozesses auch die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (vgl. heute VV Nr. 1000 zum RVG). Dabei handelt es sich um Kosten einer einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits, die in § 5 (3) b ARB 94 ausdrücklich angesprochen werden. Mit dieser Vorschrift schließt der Versicherer zwar seine Leistungspflicht hinsichtlich solcher Kosten einer einverständlichen Erledigung aus, die nicht der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers entsprechen. Davon abgesehen geht aber auch die Vorschrift des § 5 (3) b ARB 94 davon aus, dass der Versicherer die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits entstandenen Kosten zu tragen hat.
10
d) Bei der einverständlichen Erledigung eines Rech tsstreits durch einen Vergleich ist aber dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige Streitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809 unter I 2 b). Die Miterledigung anderer Streitpunkte schafft vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch.

Das wird auch der verständige Versicherungsnehmer in Betracht ziehen. Deshalb bedingt der Umstand, dass ihm gemäß § 4 (1) ARB 94 ein Rechtsschutzanspruch für einen bestimmten - hier durch einen Verstoß im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 konkretisierten - Rechtsschutzfall zusteht, nicht notwendig und zugleich ein Verständnis des § 5 (3) b ARB 94 dahin , dass nur solche Kosten vom Versicherer zu tragen sind, die durch die vergleichsweise Erledigung des konkreten Rechtsschutzfalles unmittelbar entstanden sind. Der Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen , dass der Versicherer die Kosten der vergleichsweisen Erledigung anderer Streitpunkte zwischen den Parteien selbst dann nicht (im Rahmen der Misserfolgsquote) tragen will, wenn solche Streitpunkte mit dem unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen und für die der Versicherer im Streitfalle gegebenenfalls deckungspflichtig wäre. Das gilt schon deshalb, weil die Miterledigung anderer Streitpunkte in solchen Fällen zumindest geeignet sein kann, den Eintritt eines weiteren Rechtsschutzfalles zu verhindern und weitere Kosten zu vermeiden. Der Versicherungsnehmer wird deshalb die Wendung "Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind" dahin verstehen, dass sie auch solche Kosten einschließt , die durch die Einbeziehung weiterer Streitgegenstände entstanden sind, soweit diese mit dem eigentlichen Gegenstand des Streites in rechtlichem Zusammenhang stehen und der Versicherer auch für diese grundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren hätte. Dass zudem hinsichtlich der weiteren in die Erledigung einbezogenen Gegenstände bereits ein Verstoß im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 vorliegen, also bereits ein konkreter Rechtsschutzanspruch gegeben sein müsste, erschließt sich dem Versicherungsnehmer dagegen aus § 5 (3) b ARB 94 nicht. Denn aus seiner Sicht zielt die einverständliche Regelung weiterer, im Zusammen-

hang mit dem unmittelbaren Streitgegenstand stehender Punkte gerade auch darauf, einen weiteren Verstoß und damit einen weiteren Rechtsschutzfall nicht eintreten zu lassen.
11
e) Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte für die im Vergleich mit erledigten Fragen, wenn sie streitig geworden wären, im Rahmen des vereinbarten Arbeits-Rechtsschutzes Deckung zu gewähren. Die getroffenen Vereinbarungen betreffen Rechtsfragen in engem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um die es im Ausgangs- rechtsstreit ging, auch soweit der Vergleich die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses für den Kläger oder die Rückgabe seines Generalschlüssels vorsieht. Von einer unnötigen Erhöhung der Kosten (vgl. § 17 (5) c cc ARB 94) kann hier nicht die Rede sein.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.10.2003 - 93 C 2910/03-19 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.03.2004 - 10 S 6/04 -
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