Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - III ZR 68/14

published on 09/10/2014 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - III ZR 68/14
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Landgericht Berlin, 2 O 25/13, 16/04/2013
Kammergericht, 20 U 141/13, 13/02/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 68/14
Verkündet am:
9. Oktober 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 A, Fe; GG Art. 34 Satz 1; StrReinG Bln § 4

a) Der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz
zugewiesene Winterdienst (hier: im Bereich von Straßenbahnhaltestellen
) stellt eine hoheitliche Aufgabe dar.

b) Beauftragt die BSR ein Privatunternehmen mit der Wahrnehmung des Winterdienstes
, so handeln dessen Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten
öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG mit der Folge, dass das
Privatunternehmen für Verletzungen der Räum- und Streupflicht dritten Geschädigten
gegenüber deliktsrechtlich nicht haftet.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Klägerin auferlegt. Die Kosten des Streithelfers der Klägerin hat dieser selbst zutragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin ist eine Berufsgenossenschaft und verlangt von der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus übergegangenem Recht Schadensersatz. Die Klägerin behauptet, zwei bei ihr versicherte Personen seien am 20. Januar 2010 beziehungsweise am 5. Februar 2010 infolge unzureichenden Winterdienstes der Beklagten auf schneebedeckten Glatteisflächen im Bereich von Straßenbahnhaltestellen in Berlin gestürzt und hierdurch erheblich verletzt worden. Hierbei habe es sich um Arbeitsunfälle gehandelt, für die sie, die Klägerin, Ersatzleistungen von insgesamt 40.567,92 € erbracht habe. Die Räum- und Streupflicht habe den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (im Folgen- den: BSR), einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, der Streithelferin der Beklagten, obgelegen, die diese durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung an die Beklagte übertragen habe.
2
Die Parteien haben insbesondere um die Frage der Passivlegitimation der Beklagten gestritten. Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte hafte selbst für unzureichenden Winterdienst, weil sie diese Aufgabe übernommen habe. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, dass es sich bei der Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht in den betreffenden Haltestellenbereichen um eine hoheitliche Aufgabe handele mit der Folge, dass sie gemäß Art. 34 Satz 1 GG nicht passiv legitimiert sei.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


5
Das Berufungsgericht (Grundeigentum 2014, 588) hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Räum- und Streupflicht sei in Berlin gesetzlich als öffentliche Aufgabe geregelt, die für das Land Berlin von der BSR hoheitlich durchgeführt werde. Werde diese Pflicht aufgrund eines (privatrechtlichen ) Vertrags einem Privatunternehmen - wie hier: der Beklagten - übertragen, so handelten deren Mitarbeiter in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG und seien somit gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt. Für eine Aufspaltung der Räum- und Streupflicht in einen beim Hoheitsträger verbleibenden Überwachungs- und Kontrollteil einerseits und einen dem Privatunternehmen zugewiesenen privatrechtlichen Übertragungsteil andererseits finde sich kein Anhalt. Die Beklagte sei mit der Beauftragung durch die BSR zum Verwaltungshelfer geworden. Mit der rechtsgeschäftlichen Übertragung auf die Beklagte habe sich der hoheitliche Charakter der Aufgabe nicht geändert. Entscheidend für die Einordnung als Verwaltungshelfer sei nicht die Rechtsform , unter der der Beauftragte tätig werde, sondern die Funktion, die er wahrnehme. Die Beklagte habe gleichsam als "Werkzeug" der BSR gehandelt. Sie sei an die Vorgaben des Straßenreinigungsgesetzes gebunden gewesen, ein eigener Ermessensspielraum habe ihr nicht zugestanden. Für einen Schuldbeitritt der Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte. Etwaige Haftungsregelungen im Vertrag zwischen der BSR und der Beklagten beträfen allein das Innenverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien.

II.


6
Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
1. Zutreffend hat das Kammergericht eine eigene deliktsrechtliche Haftung der Beklagten (§§ 823, 31, 831 BGB i.V.m. § 116 SGB X) abgelehnt. Diese ist gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen, weil die Mitarbeiter der Beklagten in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben.
8
a) In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff BGB (s. etwa Senatsurteile vom 18. Dezember 1972 - III ZR 121/70, BGHZ 60, 54, 62 f; vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75; vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12, BGHZ 196, 35, 43 Rn. 24 und vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253, 259 Rn. 29 mwN). Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (Senat, Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 147/81, NVwZ 1983, 763; vom 6. Juli 1989 - III ZR 79/88, BGHZ 108, 230, 232; vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 163; vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05, NVwZ 2007, 487 Rn. 6 und vom 6. März 2014 aaO S. 259 f Rn. 29 mwN; BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, VersR 2014, 502 Rn. 7).
9
b) Die Mitarbeiter der Beklagten haben bei der Wahrnehmung des Winterdienstes in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt.
10
aa) Der Winterdienst an Straßenbahnhaltestellen in Berlin ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat (s. auch KG, Urteil vom 30. März 2001 - 9 U 8905/99, BeckRS 2001, 11879 Rn. 2 und 12 sowie VersR 2006, 946), eine hoheitliche Aufgabe.
11
(1) Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Verkehrssicherung obliegt (hier das Land Berlin), hat grundsätzlich die Wahl, ob sie dieser Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also hoheitsrechtlich , genügen will (Senatsurteil vom 18. Dezember 1972 aaO S. 56, 58 ff; vgl. auch Senatsurteile vom 5. Juli 1990 aaO S. 74 f und vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91, BGHZ 118, 368, 369).
12
(2) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (in der für die hier streitgegenständlichen Schadensfälle maßgeblichen, vom 1. November 2003 bis zum 27. November 2010 geltenden Fassung) obliegt die ordnungsgemäße Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen - zu der gemäß § 1 Abs. 4 StrReinG auch der Winterdienst gehört - dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 StrReinG werden die Aufgaben des Landes Berlin von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) als (rechtsfähiger) Anstalt des öffentlichen Rechts hoheitlich durchgeführt (s. dazu auch § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006, GVBl. 2006, 827). Für den Winterdienst bestimmt § 4 Abs. 4 StrReinG, dass hierzu die Anlieger verpflichtet sind; für Gehwege und Gehwegteile, die keinem Anliegergrundstück zuzuordnen sind, ist der Winterdienst von der BSR durchzuführen.
13
(3) Hiernach wird die BSR im Rahmen des ihr obliegenden Winterdienstes für das Land Berlin hoheitlich tätig. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision verfangen nicht.
14
Soweit die Revision darauf hinweist, dass in § 4 Abs. 4 StrReinG (ebenso wie in § 3 Abs. 7 StrReinG) nicht ausdrücklich von einer "hoheitlichen" Betätigung der BSR die Rede sei, verkennt dies, dass das Berliner Straßenreinigungsgesetz die Straßenreinigungspflicht einschließlich des Winterdienstes generell dem Land Berlin als "öffentliche Aufgabe" zuweist, die von der BSR "hoheitlich durchgeführt" wird (§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 StrReinG).
15
Eine Differenzierung des rechtlichen Charakters der Betätigung der BSR zwischen Straßenreinigung und Winterdienst findet im Berliner Straßenreinigungsgesetz keinen tragfähigen Anhalt. Ein solcher ergibt sich insbesondere weder aus der nach Straßenreinigung und Winterdienst unterscheidenden Regelung über die Kostentragung in § 7 Abs. 1 und 6 StrReinG noch aus den Gesetzesmaterialien. Die Kostenregelung betrifft allein das interne Abrechnungsverhältnis zwischen dem Land Berlin und der BSR als Anstalt des öffentlichen Rechts, für die das Land Berlin Gewährträger ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Berliner Betriebe-Gesetz). Sie gibt keine Grundlage dafür, die Wahrnehmung des Winterdienstes als nichthoheitliche Aufgabe einzuordnen. Dass die zusätzlichen Kosten des von der BSR wahrzunehmenden Winterdienstes allein vom Land Berlin zu tragen sind, spricht weit mehr dafür, den Winterdienst als Aufgabe des Landes Berlin anzusehen, denn - wie die Revision es meint - als (von vornherein "eigene", nichthoheitliche) Aufgabe der BSR. Entsprechendes gilt für die von der Revision herangezogene Vorlage des Senats von Berlin zum Siebten Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 14. September 2010 (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 16/3460). Danach sollte angesichts der vielen Unfälle im Winter 2009/2010 die Durchführung des Winterdienstes in Haltestellenbereichen anstelle der Anlieger, die für den gehwegseitigen Winterdienst verantwortlich waren, nunmehr "komplett" auf die BSR übertragen werden (aaO Vorlage, S. 1 f und Gesetzesentwurf mit Begründung, S. 12). In der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 4a StrReinG nF (aaO S. 12) heißt es, dass der Winterdienst in den öffentlichen Plätzen "als hoheitliche Aufgabe ebenfalls auf die Berliner Stadtreinigungsbetriebe übertragen" werde. Dies weist bestärkend darauf hin, dass der Landesgesetzgeber die Betätigung der BSR im Bereich des Winterdienstes insgesamt als "hoheitlich" ansieht. Die Begriffe "Verantwortung der BSR" oder "Sache der BSR" sagen nichts Gegenteiliges, sondern bringen nur zum Ausdruck, dass die Durchführung der Aufgabe (hier: des Winterdienstes) bei der BSR liegt.
16
bb) Die Beklagte hat die hoheitliche Aufgabe des Winterdienstes aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der BSR ihrerseits als Amtsträger im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG wahrgenommen.
17
(1) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung , in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im kon- kreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.; s. nur Senat, Urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65, 67 Rn. 10; Beschluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556 Rn. 7; Urteile vom 15. September 2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71, 75 f Rn. 13 und vom 6. März 2014 aaO S. 260 Rn. 31 mwN). Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 164 f; vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10 und vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, NVwZ 2006, 966 Rn. 7). Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (s. dazu Senat, Urteile vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82, NJW 1985, 677, 678; vom 21. Januar 1993 aaO; Beschluss vom 31. März 2011 aaO S. 557 Rn. 9 und Urteil vom 15. September 2011 aaO S. 76 Rn. 13; vgl. auch Senatsurteile vom 2. Februar 2006 aaO und vom 14. Mai 2009 aaO S. 72 Rn. 18 sowie BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO Rn. 5). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 165 f und vom 14. Oktober 2004 aaO S. 10 f; BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO mwN).
18
(2) Nach diesen Grundsätzen hat das Kammergericht die Beklagte zu Recht als Verwaltungshelfer eingeordnet, dessen Handeln oder Unterlassen sich die öffentliche Hand wie eine eigene (Un-)Tätigkeit zurechnen lassen muss.
19
Schaltet die öffentliche Hand für die Wahrnehmung der hoheitlich ausgestalteten Räum- und Streupflicht im Wege der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einen privaten Unternehmer ein, so handeln die Mitarbeiter dieses Unternehmens wie "Werkzeuge" oder "verlängerte Arme" des Hoheitsträgers. Relevante eigene Entscheidungsspielräume stehen ihnen nicht zu, da sie bei der Erledigung dieser Aufgabe an die gleichen Vorgaben gebunden sind wie die öffentliche Hand (vgl. für ähnliche Fallgestaltungen auch OLG Celle, NVwZ-RR 2009, 863 f; OLG Nürnberg, NVwZ-RR 2010, 955 f). Die vom Land Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete BSR kann sich ihrer Amtshaftung für unzureichenden Winterdienst nicht durch die Einschaltung Privater entledigen. Mit dem Amtshaftungsanspruch bekommt der Geschädigte einen solventen Anspruchsgegner, was bei einem Schadensersatzanspruch gegen ein Privatunternehmen nicht stets der Fall wäre. Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bringt dem Geschädigten insoweit keine Nachteile, weil diese Regelung auf die Haftung der öffentlichen Hand wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht anwendbar ist (s. Senatsurteile vom 11. Juni 1992 aaO S. 370 ff und vom 1. Juli 1993 - III ZR 167/92, BGHZ 123, 102, 104 ff).
20
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beauftragung eines Privaten mit der Erledigung der hoheitlichen Räum- und Streupflicht somit - anders als bei der Abwälzung von Straßenverkehrssicherungspflichten auf die Anlieger und deren Auftragserteilung an Dritte (s. dazu Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO S. 372 f und BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440, 1441 Rn. 9 mwN) - nicht zur Folge, dass die haftungsrechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt wird. Die Aufgabe wird hier im Rechtssinne nicht auf den Privaten "delegiert", sondern dieser wird lediglich als Helfer oder "Werkzeug" der öffentlichen Hand tätig.
21
cc) Soweit die Revision für den Schadensfall vom 20. Januar 2010 ("Fall H. ") geltend machen möchte, dass nicht die Beklagte, sondern ein von der Beklagten beauftragter Subunternehmer eingeschaltet worden sei, steht dies im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung , wonach das Vorbringen der Klägerin darin bestanden hat, dass die "mit der Schneebeseitigung beauftragte Beklagte … nicht geräumt habe". Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 1, § 314 ZPO), nachdem ein Tatbestandberichtigungsantrag nicht gestellt worden ist (s. dazu BGH, Urteile vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11; vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71, 79 f Rn. 16 und vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513,1514 Rn. 12). Einen anderslautenden Parteivortrag in den Vorinstanzen zeigt die Revision auch nicht auf. Abgesehen davon wäre dieser Vortrag in der Sache selbst unerheblich , denn die Einschaltung von Subunternehmern ändert für sich genommen nicht die Rechtsnatur der hoheitlichen Betätigung der Beklagten.
22
dd) Ebenso ohne Erfolg rügt die Revision bezüglich des Schadensfalls vom 5. Februar 2010 ("Fall Ha. "), dass die Beklagte insoweit nicht von der BSR, sondern von den Berliner Verkehrs-Betrieben (BVG) - einer anderen vom Land Berlin errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Betriebe-Gesetz) - mit der Wahrnehmung des Winterdienstes beauftragt worden sei. Auch hier zeigt die Revision keinen dahin gehenden Parteivortrag in den Vorinstanzen auf. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin vorgebracht, dass die Beklagte "von der Streithelferin zu 2 (nachfolgend: BSR) mit der Schneebeseitigung beauftragt" worden sei. Auch diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 1, § 314 ZPO), nachdem ein Tatbestandberichtigungsantrag nicht angebracht worden ist.
23
2. Ohne Erfolg bleibt der Versuch der Revision, die Schadensersatzforderung der Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten gegen die Beklagte (auch) aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herzuleiten.
24
a) Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Danach wird ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts - und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (s. nur BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO S. 502 f Rn. 9 und Senatsurteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, BeckRS 2013, 20079 Rn. 12 , jeweils mwN).
25
b) Zu den danach erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier zugunsten der Versicherten der Klägerin) hat die Klägerin in den Vorinstanzen indessen nichts vorgebracht. Sie hat sich dort auf dieses Rechtsinstitut nicht berufen und insbesondere keinen Vortrag zur insoweit maßgeblichen Auslegung des Vertrags zwischen der BSR und der Beklagten gehalten. Dementsprechend hat das Berufungsgericht hierzu keine Würdigung vorgenommen. Eine Nachholung des erforderlichen Tatsachenvortrags in der Revisionsinstanz ist der Klägerin versagt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob der Geschädigte nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen angesichts des ihm zustehenden Amtshaftungsanspruchs schutzbedürftig ist.
26
3. Nach alledem scheidet eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin beziehungsweise deren Versicherten aus. Passiv legitimiert ist gemäß Art. 34 Satz 1 GG die BSR, der die Durchführung der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes als hoheitliche Aufgabe obliegt und die die Beklagte und deren Mitarbeiter als Verwaltungshelfer mit der Wahrnehmung des Winterdienstes betraut hat. Die BSR kann als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts haftpflichtige Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG sein; ob ihr beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft zukommt, ist dabei ohne Belang (s. Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346, 348 Rn. 15, 17 mwN).
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2013 - 2 O 25/13 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.02.2014 - 20 U 141/13 -
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.