Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2007 - III ZR 278/06

published on 27/09/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2007 - III ZR 278/06
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 84 O 65/04, 22/06/2005
Kammergericht, 9 U 148/05, 31/10/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 278/06 Verkündet am:
27. September 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einem Treuhandauftrag in Anspruch.
2
Der Beklagte beurkundete am 18. Dezember 2000 die Bestellung einer Grundschuld über 245.000 DM zuzüglich Zinsen, die zu Gunsten der Klägerin im Wohnungsgrundbuch von Berlin-Wilmersdorf eingetragen werden sollte. Mit der Grundschuld sollten die Ansprüche der Klägerin aus einem Darlehensvertrag gesichert werden, den sie mit den Käufern des Wohnungseigentums abgeschlossen hatte. Der nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragene Verkäufer hatte den Käufern aufgrund einer ihm von dem Bucheigentümer erteilten Vollmacht eine Untervollmacht erteilt, den Grundbesitz schon vor der Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 300.000 DM zu belasten und deren Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. Zu Gunsten des Verkäufers war seit dem 13. März 2000 in Abteilung II unter Nr. 1 eine Auflassungsvormerkung mit Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte bis zu 300.000 DM nebst Zinsen eingetragen. Außerdem wurde am 7. August 2000 die Abtretung der durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche an Dritte eingetragen , mit denen der Verkäufer zuvor einen Kaufvertrag über das Wohnungseigentum abgeschlossen hatte.
3
Schreiben Mit vom 19. Dezember 2000, das am 22. Dezember 2000 beim Grundbuchamt einging, überreichte der Beklagte die erste Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und beantragte die Eintragung der zu Gunsten der Klägerin bewilligten Grundschuld.
4
Am 20. Dezember 2000 überwies die Klägerin die Darlehensvaluta auf ein Notaranderkonto des Beklagten und erteilte diesem einen Treuhandauftrag, in dem es unter anderem heißt: "Über diesen Betrag dürfen Sie nur verfügen, wenn die Erfüllung folgender Auflagen sichergestellt ist: - Eintragung des mit Ihrer Urkunde vom 18.12.2000 … für uns bestellten Grundpfandrechtes, … Unserem Grundpfandrecht dürfen keine Rechte in Abt. II und III im Rang vorgehen oder gleichstehen. Wir sehen die Eintragung als sichergestellt an, wenn 1. Sie beim Grundbuchamt die Urkunde zur Bestellung des Grundpfandrechtes vorgelegt und Eintragungsanträge in zulässigen Umfang auch in unserem Namen gestellt haben, 2. Ihnen zur Bereitstellung des vorstehend verlangten Rangs der Grundschuld sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen. … "
5
Der Beklagte nahm die Treuhandauflagen am 21. Dezember 2000 an. Mit Schreiben vom selben Tag überreichte er dem Grundbuchamt die Erstausfertigung des Vertrages vom 16. Dezember 2000 über die Aufhebung des Wohnungseigentumskaufvertrages mit den Erstzessionaren nebst Bewilligung und Beantragung der Löschung der Abtretung der Rechte aus der Auflassungsvormerkung ; er beantragte die Löschung der Auflassungsvormerkung für die Erstzessionare , sodann die Eintragung der Käufer als Auflassungsvormerkungsberechtigte aus abgetretenem Recht. Den hinterlegten Betrag kehrte der Beklagte aus.
6
Grundbuchamt Das beanstandete in einer Zwischenverfügung vom 23. November 2004 unter anderem, dass die Eintragung der Löschung der Vormerkung für die Erstzessionare die Gesamtlöschung des Rechts II/2 zur Folge habe und die Eintragung der Rückabtretung an den Verkäufer nicht bewilligt und beantragt sei, und wies den Antrag auf Eintragung der Grundschuld letztlich zurück.
7
Die Klägerin meint, der Beklagte habe seine ihr gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, indem er die Darlehensvaluta ausgekehrt habe, ohne dass die Eintragung der Grundschuld sichergestellt gewesen sei. Mit der Klage begehrt sie von dem Beklagten die Erstattung der Darlehensvaluta Zug um Zug gegen Abtretung der in der Urkunde vom 18. Dezember 2000 titulierten persönlichen Ansprüche gegen die Darlehensnehmer und der Ansprüche aus der durch diese Urkunde bewilligten und noch im Grundbuch einzutragenden Grundschuld.

8
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Kammergericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


9
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


10
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht die ihm nach dem Treuhandauftrag obliegende Pflicht verletzt, über den auf sein Notaranderkonto zu treuen Händen überwiesenen Betrag nicht vor Sicherstellung der Eintragung der für die Klägerin bestellten Grundschuld zu verfügen. Die vom Grundbuchamt bezüglich des Antrags auf Löschung der Abtretung der Auflassungsvormerkung und auf Eintragung der Käufer als Auflassungsvormerkungsberechtigte erbetenen unterschriebenen Ausfertigungen der Urkunden hätten dem Beklagten bzw. dem Grundbuchamt bei Auszahlung vorgelegen. Das den Antragsvollzug hindernde Verständnis der Rechtspflegerin, der Antrag sei von den beigeschlossenen Bewilligungserklärungen nicht gedeckt gewesen, möge nach dem möglicherweise missverständlich formulierten Antrag des Beklagten gerechtfertigt gewesen sein. Dieses Bedenken hätte der Beklagte jedoch durch eine Klarstellung seines Antrags ohne weiteres ausräumen können. Dass nicht die Löschung der Auflassungsvormerkung, sondern des Abtretungsvermerks gewollt gewesen sei, sei in den Anträgen im Zusammenhang mit den beigefügten Bewilligungen zumindest angeklungen.

II.


11
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zu Recht verneint. Der Beklagte hat seine ihm aufgrund des Treuhandauftrags obliegende Amtspflicht, die Darlehensvaluta nicht vor Sicherstellung der Eintragung der Grundschuld auszukehren, nicht verletzt.
13
1. Bei der Abwicklung eines finanzierten Grundstückskaufvertrages über das Anderkonto eines Notars kann die finanzierende Bank dem Notar einseitige Verwahrungsanweisungen oder Endtermine für die Verwendung der Darlehensmittel im Rahmen der Durchführung des Kaufvertrags erteilen. Die Einschaltung des Notars bei der Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer beruht auf einem selbständigen Betreuungsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 BNotO. Bei der Ausführung eines solchen Treuhandauftrags obliegt dem Notar die Amtspflicht, die ihm von der Bank erteilten Anweisungen peinlich genau zu beachten (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - NJW RR 2003, 1434, 1435 unter I. 1.; BGH, Urteile vom 19. März 1987 - IX ZR 166/86 - NJW 1987, 3201, 3202 unter I.; vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - NJW-RR 1990, 629, 630; vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 - NJW 2002, 1346, 1347 unter I. 1.; jeweils m.w.N.).
14
2. Dieser Amtspflicht ist der Beklagte nachgekommen.
15
a) Nach den von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2000 erteilten Anweisungen durfte der Beklagte die Darlehensvaluta erst dann auszahlen, wenn die Eintragung der für die Klägerin mit der Urkunde vom 18. Dezember 2002 bestellten Grundschuld im Rang vor den anderen in Abteilung II und III eingetragenen Rechten sichergestellt war. Sichergestellt ist die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung allgemein dann, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten erforderlich ist (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 aaO unter I. 2. m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. März 1987 aaO unter II.). In der Regel ist die Sicherstellung nur dann zu bejahen, wenn der Eintragungsantrag gestellt ist, alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen dem Grundbuchamt vorliegen und aus dem Grundbuch und den Grundakten bei Antragstellung keine Eintragungshindernisse erkennbar sind (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 aaO m.w.N.). Dementsprechend hat die Klägerin in ihrem Auftragsschreiben ihre Weisungen konkretisiert (übereinstimmend mit dem Formulierungsvorschlag der Bundesnotarkammer in deren Rundschreiben Nr. 05/99, abgedruckt in DNotZ 1999, 369, 370 f.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als erfüllt angesehen.
16
b) Die vorrangige Eintragung der Grundschuld war sichergestellt, weil nur noch das pflichtgemäße Handeln des Grundbuchamtes erforderlich war. Die Käufer hatten mit Untervollmacht des Verkäufers aufgrund der diesem erteilten Vollmacht des Bucheigentümers die Eintragung der Grundschuld bewilligt und beantragt; die entsprechenden Urkunden hatte der Beklagte dem Grundbuchamt vorgelegt. Die in Abteilung II/2 eingetragene Auflassungsvormerkung hinderte die Eintragung der Grundschuld nicht, weil sie keine Verfügungsbe- schränkung bewirken konnte; zudem war die Auflassungsvormerkung mit einem Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte bis zu 300.000 DM versehen.
17
c) Die Sicherstellung der vorrangigen Eintragung der Grundschuld scheiterte im Übrigen nicht an der Formulierung des Eintragungsantrags, die nach Auffassung des Berufungsgerichts möglicherweise missverständlich war. Der Beklagte beantragte die Löschung der Auflassungsvormerkung für die Erstzessionare , sodann die Eintragung der Käufer als Auflassungsvormerkungsberechtigte aus abgetretenem Recht. Diesem Antrag war beigefügt eine Ausfertigung des Vertrages über die Aufhebung des Wohnungseigentumskaufvertrages, in dem der Verkäufer als Zedent und die Erstzessionare die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Abtretung der Rechte aus der Auflassungsvormerkung bewilligten und beantragten. Nach den weiter beigefügten Ausfertigungen des Kaufangebots der Zweitzessionare und der Annahmeerklärung des Zedenten wurde die Eintragung der Abtretung der Rechte aus der Auflassung und Auflassungsvormerkung von dem Zedenten bewilligt und von den Zweitzessionaren beantragt. Damit war für die Rechtspflegerin erkennbar, dass eine "Gesamtlöschung" der Auflassungsvormerkung nicht beabsichtigt war und nur der zugunsten der Erstzessionare eingetragene Abtretungsvermerk gelöscht werden sollte. Der insoweit mit der Zwischenverfügung geforderten Bewilligung und Beantragung der Eintragung der Rückabtretung an den Verkäufer bedurfte es nicht.
18
Wird ein vorgemerkter Anspruch wirksam abgetreten oder - wie hier - wieder an den Zedenten abgetreten, so geht entsprechend § 401 BGB auch die Vormerkung außerhalb des Grundbuchs über (BGHZ 25, 16, 23; BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92 - NJW 1994, 2947 f. unter II. 1. b); BayObLGZ 1962, 322, 325; 1998, 206, 207; Demharter, Grundbuchordnung 25. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 90; Soergel/Stürner, BGB 13. Aufl. § 883 Rn. 44 m.w.N.; Staudinger/Gursky, BGB Neubarb. 2002 § 883 BGB Rn. 319 m.w.N.). Für die Übertragung genügt die Einhaltung der für die Abtretung des gesicherten Anspruchs vorgeschriebenen Form. Das Grundbuch wird hinsichtlich der Person des Berechtigten unrichtig; die Eintragung des Abtretungsvermerks ist demgemäß eine bloße Grundbuchberichtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO (BayObLGZ 1998, 206, 207; Demharter aaO; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht 9. Aufl. § 22 Rn. 31 m.w.N.; MünchKomm/Wacke, BGB 4. Aufl. § 883 Rn. 61 m.w.N.; RGRK/Augustin, BGB 12. Aufl. § 883 Rn. 15; Soergel/Stürner aaO; Staudinger/Gursky aaO Rn. 322). Die Grundbuchberichtigung setzt entweder den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus oder eine Berichtigungsbewilligung desjenigen, dessen Recht von der berichtigenden Eintragung betroffen wird (BayObLGZ 1998, 206, 208). Demnach erfordert die Berichtigung der Eintragung des aus einer Auflassungsvormerkung Berechtigten entweder den Nachweis einer wirksamen Abtretung oder die Berichtigungsbewilligung des im Grundbuch eingetragenen Vormerkungsberechtigten (Demharter aaO). In dem notariellen Aufhebungsvertrag zwischen dem Verkäufer und den Erstzessionaren hatten letztere die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Abtretung der Rechte aus der Auflassungsvormerkung bewilligt; außerdem war in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen, dass der Verkäufer wieder Inhaber des vorgemerkten Auflassungsanspruchs geworden war. Durch die von dem Beklagten gemäß dem Aufhebungsvertrag beantragte Löschung des Abtretungsvermerks zugunsten der Erstzessionare wäre der Verkäufer wieder als Inhaber des vorgemerkten Anspruchs ausgewiesen worden. Somit war er gemäß § 39 Abs. 1 GBO in der Lage, die Eintragung der Zweitzessionare als Auflassungsvormerkungsberechtigte aus abgetretenem Recht zu bewilligen und zu beantragen.
19
d) Im Übrigen konnte das Berufungsgericht trotz des nach seiner Ansicht möglicherweise missverständlichen Eintragungsantrags die Eintragung der Grundschuld deshalb als sichergestellt ansehen, weil § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO für den Fall eines missverständlichen Antrags den Erlass einer Zwischenverfügung vorsieht, die hier auch ergangen ist. Der Beklagte hätte - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - dem Bedenken der Rechtspflegerin durch eine Klarstellung seines Antrags Rechnung tragen und damit das Eintragungshindernis ohne weitere Einbindung der Beteiligten beheben können. Ob der Beklagte eine Amtspflicht dadurch verletzt hat, dass er auf die Beanstandung des Grundbuchamts nicht reagierte, hat das Berufungsgericht zu Recht dahinstehen lassen, weil eine darauf gestützte Haftung nicht Gegenstand der Klage ist.
Schlick Kapsa Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2005 - 84 O 65/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2006 - 9 U 148/05 -
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch
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published on 08/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 294/02 Verkündet am: 8. Mai 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO §§ 19, 23 We
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published on 16/03/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Januar 2014 abgeändert.
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Annotations

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.