Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2019 - II ZR 281/18

published on 10/12/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2019 - II ZR 281/18
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Lawyers
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Köln, 91 O 7/17, 03/08/2017
Oberlandesgericht Köln, 18 U 122/17, 05/07/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 281/18 Verkündet am:
10. Dezember 2019
Stoll
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung
des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen (Anschluss an BGH,
Urteile vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9 und vom
20. April 2018 - V ZR 202/16, NJW-RR 2018, 970 Rn. 36).
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2019 - II ZR 281/18 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2019:101219UIIZR281.18.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger und S. sind zu gleichen Anteilen Gesellschafter der beklagten GmbH. Am 4. Januar 2017 beschloss die Gesellschafterversammlung durch S. die Zwangsabtretung des Geschäftsanteils des Klägers an ihn gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesell- schaftsvertrags, wonach die übrigen Gesellschafter anstelle der Einziehung des Geschäftsanteils aus wichtigem Grund dessen Abtretung an einen anderen Gesellschafter verlangen können.
2
Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 7 Abs. 5 vor, dass die "Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen … nur innerhalb von sechs Wochen geltend gemacht werden" kann. Der Kläger hat am 15. Februar 2017 beim Landgericht Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage eingereicht.
3
Eine erste Kostenrechnung, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle aufgrund der Streitwertangabe in der Klageschrift (100.000 €) erstellte, hat der Kläger binnen einer Woche bezahlt. Auf eine zweite, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressierte Kostenrechnung vom 14. März 2017, die auf richterlicher Festsetzung des vorläufigen Streitwerts auf 500.000 € beruhte, hat der Kläger den Kostenvorschuss am 11. April 2017 bei Gericht eingezahlt. Daraufhin ist die Klage zugestellt worden.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei wegen Verstreichens der in § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen sechswöchigen Klagefrist unbegründet. Sie sei mangels rechtzeitiger Begleichung der Kostenrechnung vom 14. März 2017 nicht demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden. Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Zustellungsverzögerung von 14 Tagen könne zwar nicht auf die Zeitspanne zwischen Zahlungsaufforderung und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abgestellt werden. Der Zeitraum der vom Kläger zu verantwortenden Verzögerung habe vielmehr am 21. März 2017 begonnen, da ihm insgesamt eine Woche für die Übermittlung der Rechnung durch seinen Prozessbevollmächtigten und die Bezahlung der Kosten zuzubilligen sei. Bis zum Kostenausgleich am 11. April 2017 seien allerdings nahezu drei Wochen verstrichen und damit deutlich mehr als die dem Kläger zuzubilligenden zwei Wochen.
7
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klageschrift ist am 15. Februar 2017 und damit vor Ablauf der in § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags bestimmten Frist beim Landgericht eingereicht worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Frage der Fristwahrung auf den Eingang der Klage abzustellen, weil sie der Beklagten demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden ist.
8
1. Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen , selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 5; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 15; Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 12). Bei der Bemessung einer Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 6; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 19; Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, ZIP 2017, 281 Rn. 24; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9; Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16, NJW-RR 2018, 970 Rn. 36). Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als geringfügig und sind deshalb hinzunehmen (BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 15; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 5; Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, ZIP 2017, 281 Rn. 24; Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16, NJW-RR 2018, 970 Rn. 36).
9
2. Der Kläger hat die Zustellung nur geringfügig verzögert. Die ihm zuzurechnenden Verzögerungen belaufen sich auf nicht mehr als 14 Tage.
10
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zunächst die nach richterlicher Festsetzung des vorläufigen Streitwerts erstellte Gerichtskostenrechnung vom 14. März 2017 abwarten durfte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 12; Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, ZIP 2017, 281 Rn. 25). Nachdem die Kostenrechnung am 16. März 2017, einem Donnerstag, bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einging, musste dieser sie prüfen und an den Kläger weiterleiten. Der dafür erforderliche Zeitraum ist im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8). Er führt nicht zu einer der Partei zuzurechnenden Verzögerung, sondern zählt zum normalen Ablauf (BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 14 f.). Die Prüfungs- und Weiterleitungsfrist begann mithin am 17. März 2017 und endete mit Ablauf des 21. März 2017.
11
b) Dem Kläger war darüber hinaus eine ausreichende Frist zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses zuzubilligen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 19; Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, ZIP 2017, 281 Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 9). Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheit bedachten Partei kann insbesondere nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses zu sorgen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/15, ZIP 2015, 1898 Rn. 9; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 19; Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, ZIP 2017, 281 Rn. 25). Der Partei ist deshalb nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewirkung der Einzahlung in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zuzugestehen (BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9; Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16, NJW-RR 2018, 970 Rn. 36). Soweit dem Urteil des Senats vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15 (ZIP 2017, 281 Rn. 25) entnommen werden mag, dass sich die Frist für den Kosteneingang bei der Ge- richtskasse stets auf höchstens drei Werktage beläuft, wird daran nicht festgehalten.
12
c) Die Frist zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger begann hiernach am 21. März 2017 und lief frühestens am 28. März 2017 ab. Ein die Verkürzung dieser Frist rechtfertigender Ausnahmefall ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger nach unverzüglicher Begleichung der ersten Kostenrechnung nicht ohne Weiteres mit der Nachforderung eines weiteren Vorschusses in überdies beträchtlicher Höhe (weitere 7.530 €) rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 19; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9). Da der Kläger den Kostenvorschuss am 11. April 2017 bezahlte, beträgt die ihm zuzurechnende Verzögerung der Zustellung der Klage nicht mehr als 14 Tage.
13
III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu dem Vorliegen des in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Einziehungs- bzw. Abtretungsgrunds getroffen hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 03.08.2017 - 91 O 7/17 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2018 - 18 U 122/17 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Lawyers


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

moreResultsText


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/04/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 202/16 Verkündet am: 20. April 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 29/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 103/16 Verkündet am: 29. September 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 25/10/2016 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und TEILENDURTEIL II ZR 230/15 Verkündet am: 2
published on 12/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 280/14 Verkündet am: 12. Januar 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120116UIIZR280.14.0
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29/04/2022 11:50

Der Kläger nimmt vorliegend das Land Niedersachsen wegen unangemessener Verfahrensdauer betreffend neun geführter Verfahren vor dem Landgericht Göttingen auf Entschädigung in Anspruch. Die entstandenen Nachteile eines überlan
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.