Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2013 - I ZR 89/12

published on 24/09/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2013 - I ZR 89/12
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 416 HKO 65/09, 18/06/2010
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 189/10, 18/04/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 89/12 Verkündet am:
24. September 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Matratzen Factory Outlet

a) Die tatrichterliche Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die
Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“ im Sinne eines Fabrikverkaufs
verstehen und dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren erwarten
, die unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels besonders
preiswert angeboten werden, begegnet keinen Bedenken.

b) Die Werbung mit der Bezeichnung „Markenqualität“ bringt - anders als die
Bezeichnung „Markenware“ - nur zum Ausdruck, dass die angebotene Ware
in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entspricht
(Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 88/87, GRUR
1989, 754 = Markenqualität).
BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 18. April 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf die Berufung der Klägerin verurteilt hat, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr für Matratzen aus der Produktion der Beklagten wie folgt zu werben: „Markenqualität zu niedrigen Preisen“. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 016 für Handelssachen, vom 18. Juni 2010 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen. Der Beklagten wird hinsichtlich der aufrechterhaltenen Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer I 1 a bis c des Berufungsurteils) eine Umstellungsfrist von sechs Monaten ab Zustellung des Revisionsurteils eingeräumt. Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10 zu tragen. Von den Kosten der Revision haben die Klägerin 1/11 und die Beklagte 10/11 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Matratzen und Bettwaren (Bettrahmen, Lattenroste, Bettdecken, Kopfkissen etc.). Die Klägerin nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Unterlassung verschiedener Werbeaussagen und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
2
Die Beklagte, die auch selbst Matratzen produziert, bietet ihre Waren ausschließlich in eigenen Filialen (in Deutschland mehr als 500), den „Matratzen Factory Outlets“ und „Matratzen Outlets“, an. Über den Einzelhandel vertreibt sie ihre Produkte nicht. Einen Teil der vertriebenen Matratzen lässt die Beklagte von Drittunternehmen herstellen. Die Bettwaren werden von der Beklagten insgesamt zugekauft. Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetseite unter anderem mit folgenden Aussagen: Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung (Überschrift) Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqua- lität zu niedrigen Preisen (…) und Aus eigener Herstellung (Überschrift) Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqua- lität zu niedrigen Preisen. (…) Mit dem Direktverkauf ab Fabrik garantiert der Produzent von Markenqualität den denkbar günstigsten Preis für den Kunden. Gute Ware ist günstig verkäuflich, wenn der Weg über den Handel umgangen wird.
3
Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung der Bezeichnungen „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ sei irreführend, weil die Beklagte tatsächlich keine „Outlets“ betreibe. Unter einem „Outlet“ verstehe der Verkehr eine Verkaufsstelle, in der ein Hersteller seine eigenen Produkte, die im Übrigen auch im Groß- und Einzelhandel vertrieben würden, direkt an Endabnehmer verkaufe. Die von der Beklagten angebotenen Matratzen könnten demgegenüber ausschließlich in ihren selbst betriebenen Filialen erworben werden. Damit erzeuge die Verwendung des Begriffs „Outlet“ beim angesprochenen Verkehr die Fehlvorstellung, es gebe für die von der Beklagten angebotenen Produkte einen Zwischenhandel und ein Kunde könne die von der Beklagten angebotenen Matratzen preisgünstiger als beim Kauf im Einzelhandel erwerben. Entgegen der Werbung auf ihrer Internetseite biete die Beklagte auch keine Markenware an. Dafür reiche es nicht aus, dass ein Produktname als Marke eingetragen sei. Ebenso sei die Angabe „Direktverkauf ab Fabrik“ irreführend, weil etwa 30% der von der Beklagten vertriebenen Matratzen von Drittunternehmen hergestellt und die angebotenen Bettwaren insgesamt zugekauft würden.
4
Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, der Verbraucher verbinde mit den Begriffen „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ lediglich die Vorstellung, es würden Produkte aus eigener Herstellung zu einem günstigen Preis an den Endverbraucher veräußert. Für ein Outlet komme es nicht entscheidend darauf an, dass die angebotenen Produkte darüber hinaus auch im Einzelhandel erworben werden könnten. Bei den von ihr angebotenen Matratzen handele es sich um Markenware, da ihre Marken im Verkehr hinreichend bekannt seien. Sie sei auch als Herstellerin anzusehen, da die Herstellereigenschaft eines Unternehmens nicht voraussetze, dass ausschließlich Produkte aus eigener Fabrikation angeboten würden.
5
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist in erster Instanz weitgehend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel verurteilt, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) unter den folgenden Kennzeichen Matratzen, Lattenroste und/oder Bettwaren , insbesondere Kopfkissen, Bettdecken, Matratzenschoner, Bett- und Matratzenbezüge zu bewerben und/oder anzubieten, es sei denn, die beworbene und/oder angebotene Markenware wird unter den Marken hauptsächlich über den Handel vertrieben: „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ und/oder
b) für Matratzen aus der Produktion der Beklagten wie folgt zu werben: „Starke Marken günstig!“ „Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung“ „Markenqualität zu niedrigen Preisen“ und/oder
c) hinsichtlich der beworbenen und/oder angebotenen Matratzen, Lattenroste und/oder Bettwaren, insbesondere Kopfkissen, Bettdecken, Matratzenschoner , Bett- und Matratzenbezüge zu behaupten: „Direktverkauf ab Fabrik“; 2. an die Klägerin 2.380 € nebst Zinsen zu zahlen.
6
Hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffern 1 a bis c hat das Berufungsgericht der Beklagten eine Umstellungsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils eingeräumt.
7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
9
Die Verwendung der Bezeichnungen „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ durch die Beklagte sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, weil die in den Verkaufsstätten hauptsächlich angebotenen Matratzen nicht auch im Groß- und Einzelhandel vertrieben würden.
10
Darüber hinaus werde der angesprochene Verkehr durch die Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnungen über die Preisgestaltung ge- täuscht. Die Beklagte betreibe in Deutschland mehr als 500 Filialen. Ein derart großes Filialnetz benötige die gleiche Infrastruktur und Organisation wie eine Einzelhandelskette. Eine Irreführung des Verkehrs ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die Beklagte entgegen der Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise keine „Markenware“ anbiete. Unter einer „Markenware“ im wettbewerbsrechtlichen Sinne werde eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware verstanden , die im Verkehr bekannt und wegen ihrer gleichbleibenden oder verbesserten Qualität anerkannt sei. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt , dass die von ihr angebotenen Matratzen sich bereits „einen Namen gemacht“ hätten.
11
Die Verurteilung gemäß Ziffer 1 b des Tenors sei nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gerechtfertigt. Die Beklagte werbe zumindest für die von ihr angebotenen Matratzen zu Unrecht mit den Begriffen „Marken“ und „Markenqualität“, wie sich aus den vorangegangenen Darlegungen zur „Markenware“ ergebe. Die Angabe „Direktverkauf ab Fabrik“ sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführend. Insoweit könne auf die Ausführungen zu den Begriffen „Factory Outlet“ und „Outlet“ verwiesen werden. Wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrs verstünden unter einem „Factory Outlet“ keine normale Verkaufsstelle im Sinne eines Einzelhandelsgeschäfts, sondern einen Fabrikverkauf. Die festgestellten Fehlvorstellungen des Verkehrs hätten auch die erforderliche wettbewerbsrechtliche Relevanz.
12
Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten, da die Abmahnung vom 7. Januar 2009 in Bezug auf die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche insgesamt berechtigt gewesen sei.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind ganz überwiegend unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die an- gegriffenen Bezeichnungen und Aussagen seien geeignet, einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu täuschen, hält der rechtlichen Nachprüfung nur insoweit nicht stand, als der Beklagten die Werbung mit der Angabe „Markenqualität zu niedrigen Preisen“ verboten worden ist. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten steht der Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.
14
1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“ bei der Bewerbung ihres Warenangebots verlangen.
15
a) Eine Werbung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 913 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung; Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk, mwN). Für die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 692 = WRP 2005, 886 - InternetVersandhandel ).
16
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht ein durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher die Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“, die innerhalb der Gesamtbezeichnungen „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ jeweils prägend sind, im Sinne eines Fabrikverkaufs. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung der Verkehrsauffassung, die in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 29 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 2.74 mwN), lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.
17
aa) Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht das Verkehrsverständnis aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt hat. Gehören die entscheidenden Richter - wie im Streitfall - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht im konkreten Fall eine Irreführung aufgrund eigener Sachkunde bejahen oder verneinen möchte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe; BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft). Kommt es auf das Verständnis eines in der Werbung verwendeten Begriffs an, ist im Allgemeinen zusätzlich erforderlich, dass das Verständnis in einem bestimmten Sinne einfach und naheliegend ist und keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Richter angenommenen Verkehrsverständnis wecken können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 240 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-Reise; Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 75 = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses der Begriffe „Factory Outlet“ und „Outlet“ rechtsfehlerfrei ausgegangen.
18
Die in Rede stehenden Begriffe mögen zwar insoweit mehrdeutig sein, als bei einer Übertragung in die deutsche Sprache verschiedene Übersetzungen möglich sind (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 42; Sosnitza in Piper/ Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 503; Lindemann/Bauer, WRP 2004, 45, 51). Dies spricht jedoch nicht gegen die Annahme eines einfachen Verständnisses , wie es das Berufungsgericht angenommen hat und wie es für einen jedenfalls nicht unerheblichen Teil der Verbraucher ohne weiteres naheliegt (vgl. Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5 E Rn. 213; Link in Ullmann, jurisPK -UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 457; Nordemann in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 3.58 und 3.77). Die in Rede stehenden Begriffe sind in Deutschland - worauf auch das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet abgestellt hat - seit langem bekannt und finden als gebräuchliche Anglizismen in der Werbesprache weitgehende Verwendung. Im Streitfall wird das vom Berufungsgericht angenommene Verkehrsverständnis noch durch die weitere, auf einen „Fabrikverkauf“ hinweisende werbliche Aussage „Direktverkauf ab Fabrik“ verstärkt. Soweit die Revision dem das von ihr angenommene Verständnis im Sinne einer „(Hersteller-)Verkaufsstelle“ entgegenhält , setzt sie damit in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen tatrichterlichen Beurteilung.
19
Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“ einheitlich beurteilt hat, weil „Outlet“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als Kurzbezeichnung für „Factory Outlet“ verstanden wird (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 42). Die Revision rügt insoweit lediglich, dass die vom Berufungsgericht festgestellte Bedeutungsidentität nicht zwingend sei. Damit hat sie nicht hinreichend dargetan, dass die Annahme des Berufungsgerichts erfahrungswidrig ist. Es reicht aus, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher die in Rede stehenden Bezeichnungen als Begriffspaar auffasst, ohne ihnen einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt beizumessen. Daran bestehen indes keine durchgreifenden Zweifel, zumal die Beklagte die genannten Bezeichnungen auch selbst unterschiedslos für die von ihr betriebenen Verkaufsstellen verwendet.
20
bb) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, unter einem „Fabrikverkauf“ verstehe der Verbraucher den Verkauf besonders preisgünstig angebotener Markenware durch den Hersteller unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels.
21
(1) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte allerdings als Herstellerin der von ihr angebotenen Matratzen angesehen, obwohl sie nur etwa 70% selbst produziert und 30% von Drittunternehmen fertigen lässt. Der Verkehr , insbesondere der Verbraucher, nimmt grundsätzlich an, dass derjenige, der mit der Angabe „aus eigener Herstellung“ wirbt, die von ihm angebotenen Waren im Wesentlichen auch selbst produziert. Die „Herstellereigenschaft“ erfordert indes nicht, dass der Werbende sämtliche Fertigungsschritte in seinem Unternehmen vollzieht. Vor allem bei serienmäßig hergestellten Massenwaren steht der Annahme einer „Herstellereigenschaft“ nicht entgegen, dass die angebotenen Waren teilweise in fremden Betrieben gefertigt oder zugekauft werden (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 5.14, 6.16).
22
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts benutzt die Beklagte die Drittunternehmen, die für sie Matratzen herstellen, tatsächlich nur als „verlängerte Werkbank“. Sie lässt die nicht selbst produzierten Matratzen von Fremdunternehmen in Lohnfertigung herstellen. Gestützt hat das Berufungsgericht seine Feststellungen auf den nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten, die Drittunternehmen dürften die von ihnen hergestellten Matratzen mit ihrer, der Beklagten , Zustimmung teilweise unter einer anderen Bezeichnung weiterverkaufen. Bei einem bloßen Zukauf fremder Ware hätte es dagegen keiner Zustimmung der Beklagten zum anderweitigen Absatz der Matratzen bedurft. Diese Beurteilung lässt entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung keinen Rechtsfehler erkennen. Unter den gegebenen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Beklagte als Herstellerin der von ihr angebotenen Matratzen angesehen hat.
23
(2) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der angesprochene Verkehr hinsichtlich der ebenfalls angebotenen und beworbenen Bettwaren, insbesondere Lattenroste und Lattenrahmen, über die Herstellereigenschaft der Beklagten irregeführt wird. Bettwaren werden von der Beklagten unstreitig nicht selbst hergestellt, sondern komplett von Drittunternehmen zugekauft. Aufgrund der Stückzahl der zugekauften Lattenrahmen (ausweislich der Jahresbilanz für 2006 waren dies 91.270 Stück) hat das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen, dass es sich insoweit nicht nur um unbedeutende Nebenprodukte handelt, über deren Herkunft sich der angesprochene Verkehr keine Gedanken macht. Die Lattenrahmen werden von der Beklagten ausdrücklich in ihrer Internet-Werbung (Anlage K 2) mit einbezogen. Aufgrund der konkreten Angaben Starke Marken günstig! Aus eigener Herstellung Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen geht ein verständiger Durchschnittsverbraucher davon aus, dass zumindest die Lattenrahmen von der Beklagten selbst hergestellt werden.
24
Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Verbraucher sehe die Beklagte angesichts ihrer Firmierung, der äußeren Gestaltung ihrer Verkaufsstellen als „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ sowie der Werbung mit „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ im Kern als Matratzenhersteller und -anbieter an. Entscheidend ist, dass die Beklagte durch ihre Werbung beim Verkehr den unzutreffenden Eindruck hervorruft, (auch) Herstellerin der beworbenen Lattenrahmen zu sein.
25
(3) Die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Bezeichnung der Verkaufsfilialen als „(Factory) Outlets“ sei auch deshalb irreführend, weil die von der Beklagten vertriebenen Matratzen, die den wesentlichen Teil ihres Warenangebots ausmachten, unstreitig nicht im Großund Einzelhandel erhältlich seien, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
26
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei aufgrund eigener Sachkunde - die Mitglieder des Berufungssenats gehören zu dem mit der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Verkehrskreis - zu der Feststellung gelangt, der angesprochene Verkehr habe die Vorstellung, in einem „(Factory) Outlet“ bekomme er Ware, die ansonsten auch anderweitig im Groß- und Einzelhandel vertrieben werde. Die Revision rügt vergeblich, die Darlegungen des Berufungsgerichts ließen nicht erkennen, dass es sich bei seiner Beurteilung auf eigene Sachkunde und Lebenserfahrung gestützt habe. Bei dieser Rüge berücksichtigt die Revision nicht genügend, dass das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass seine Mitglieder zu den mit der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Daraus wird deutlich, dass das Berufungsgericht das für die Entscheidung maßgebliche Verkehrsverständnis aufgrund eigener Sachkunde festgestellt hat.
27
(4) Die Revision wendet sich des Weiteren vergeblich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der angesprochene Verkehr werde auch über die Preisgestaltung der Beklagten irregeführt.
28
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Verbraucher erwarte, dass er Ware in einem „(Factory) Outlet“ günstiger bekommen könne als in einem regulären Einzelhandelsgeschäft. Der günstige Preis - und damit einer der wichtigsten Vorteile des Fabrikverkaufs - beruhe nach der Vorstellung der Verbraucher darauf, dass durch den Wegfall des Groß- und Einzelhandels die hier- bei üblichen Handelsspannen eingespart werden könnten. Zusätzlich sei der Preisvorteil aber auch deshalb möglich, weil die Kosten einer Einzelhandelsinfrastruktur nicht anfielen. Bei der Beklagten werde die Grenze zu einer regulären Einzelhandelsstruktur jedoch überschritten, so dass man nicht mehr von einem „Outlet“ oder „Fabrikverkauf“ sprechen könne. Anders als bei „Outlets“ üblich, betreibe die Beklagte in Deutschland nicht nur wenige, sondern mehr als 500 Verkaufsstellen. Bei diesen Filialen handele es sich - im Rahmen eines integrierten Vertriebs - um ganz normale Einzelhandelsgeschäfte. Ein derart großes Filialnetz benötige die gleiche Infrastruktur, die bei regulären Einzelhandelsketten erforderlich sei. Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
29
Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetseite mit den Angaben „Starke Marken günstig“ und „Markenqualität zu niedrigen Preisen“. Sie nimmt damit für sich in Anspruch, die von ihr beworbenen Waren zu besonders günstigen Preisen abzugeben. Der angesprochene Verkehr erwartet im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „(Factory) Outlet“ und der Aussage „Direktverkauf ab Fabrik“ einen Preisvorteil, den er bei einem Erwerb in einem Einzelhandelsgeschäft nicht erhält. Auf die von der Beklagten konkret verlangten Preise, zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, kommt es dabei nicht an. Der angesprochene Verkehr erwartet, dass die Beklagte selbst hergestellte Produkte billiger als ein Einzelhändler verkauft. Wegen des im Vordergrund stehenden Interesses der Verbraucher am Preis geht von der auf einen Direktverkauf durch den Hersteller hindeutenden Ankündigung eine beachtliche Anreizwirkung aus. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich unerheblich, ob die Beklagte ebenso günstige Preise gewährt, wie sie üblicherweise bei einem Fabrikverkauf zu erhalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 - I ZR 63/66, BGHZ 50, 169, 172 - Wiederverkäufer; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 5.14, 6.16; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 772).
30
Die Beklagte vertreibt die von ihr angebotenen Matratzen unstreitig nur in ihren eigenen Filialen. Daher sind die beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten schon deshalb irreführend, weil die von ihr hergestellten Matratzen im Fachhandel, von dem sich die Beklagte ersichtlich abgrenzen will, nicht erhältlich sind. Die Beklagte suggeriert eine günstige Einkaufsmöglichkeit, die bei einer rein preislichen Betrachtung zwar zutreffen mag, die aber den Verbraucher mangels eines Vertriebs über den Groß- und Einzelhandel dennoch in seiner Erwartung täuscht. Dies folgt daraus, dass es keinen Vergleichspreis gibt, anhand dessen der Verbraucher die Preiswürdigkeit des Angebots ermitteln könnte. Wird ein Produkt, das üblicherweise über den Einzelhandel vertrieben wird, in einem „(Factory) Outlet“ angeboten, kann jederzeit überprüft werden, ob die dadurch vermittelte Erwartung, dort günstiger einkaufen zu können als im Einzelhandel, zutrifft oder nicht. Wird dagegen ein Produkt - wie im Streitfall - ausschließlich über „(Factory) Outlets“ vertrieben, könnte es zu einem völlig überteuerten Preis angeboten werden und dennoch dem Verbraucher den Eindruck besonderer Preiswürdigkeit vermitteln.
31
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Werbung der Beklagten mit den Aussagen „Starke Marken günstig!“ und „Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung“ sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend. Soweit das Berufungsgericht die Werbung für Matratzen aus der Produktion der Beklagten mit der Aussage „Markenqualität zu niedrigen Preisen“ verboten hat, haben die Angriffe der Re- vision allerdings Erfolg.
32
a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, die Werbung der Beklagten für Matratzen aus ihrer Produktion mit den Aussagen „Starke Marken günstig!“ und „Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung“ sei irreführend, weil die Beklagte keine „Markenware“ vertreibe.
33
aa) Der Verkehr verbindet mit dem Begriff der „Markenware“ vor allem die Vorstellung, dass die Ware im Gegensatz zu einem ohne Herkunftshinweis vertriebenen Erzeugnis durch die Kennzeichnung mit einer Marke ihrer Herkunft nach legitimiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 88/87, GRUR 1989, 754, 755 f. = WRP 1989, 794 - Markenqualität; Urteil vom 13. Juli 2000 - I ZR 203/97, GRUR 2000, 1084, 1086 = WRP 2000, 1253 - Unternehmenskennzeichnung ). Bei Verwendung der auf markenmäßig gekennzeichnete Ware hinweisenden Aussagen „Starke Marken günstig!“ und „Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung“ für in Wirklichkeit markenlose (anonyme) Ware wird daher mit einer Bezeichnung geworben, mit der der Verbraucher eine andere, günstigere Vorstellung verbindet, als dies tatsächlich der Fall ist. Das steht mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht in Einklang. Die Revision zeigt keine Besonderheiten auf, die im Streitfall die Annahme eines abweichenden Verkehrsverständnisses rechtfertigen könnten.
34
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nur ein Teil der von der Beklagten vertriebenen Matratzen mit einer Marke gekennzeichnet. Unter diesen Umständen ist die Werbung mit dem Begriff „Starke Marken“ irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.
35
bb) Aber auch insoweit, als die von der Beklagten vertriebenen Matratzen mit Marken gekennzeichnet sind, gilt nichts anderes.
36
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten angebotenen Waren die Qualitätserwartungen des Verkehrs - im Sinne einer Markenware - nicht erfüllen; die insoweit darlegungspflichtige Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die von ihr angebotenen Matratzen sich bereits „einen Namen gemacht“ hätten. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen im Ergebnis nicht durch.
37
Bei seiner Beurteilung ist das Berufungsgericht von einem Begriff der „Markenware“ (im wettbewerbsrechtlichen Sinne) ausgegangen, wonach die mit einer Marke versehene Ware sich bereits „einen Namen gemacht“ haben, also im Verkehr bekannt und wegen ihrer gleichbleibenden oder verbesserten Qualität anerkannt sein müsse (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1960 - I ZR 169/58 - Invertan; OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 543 f.; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 744, 745; OLG Stuttgart, WRP 1984, 508, 509; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.79; Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 430). Ob nach wie vor von diesem Verständnis auszugehen ist oder ob der Verkehr den Begriff der Markenware - wie die Revision meint - mittlerweile weiter versteht und die an diesen Begriff geknüpften Qualitätserwartungen auch bei einem noch nicht eingeführten , im Verkehr noch unbekannten Produkt erfüllt sein können, kann offenbleiben.
38
Die Beklagte suggeriert mit den beanstandeten Aussagen „Starke Marken günstig!“ und „Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung“, dass es sich nicht nur um mit einer Marke versehene Matratzen handelt. Vielmehr vermittelt sie den Eindruck, als handele es sich dabei um Produkte, denen aufgrund einer gesteigerten Bekanntheit eine herausgehobene Marktstellung zukomme (vgl. - auf eine besondere Qualitätserwartung abstellend - OLG Düsseldorf , GRUR 1984, 887, 888; Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 431). Auf eine solche gesteigerte Bekanntheit kann sich die Beklagte indessen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stützen. Der Hinweis der Revision, eine hinreichende Verkehrsbekanntheit für das Warensortiment der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie dieses in mehr als 500 Filialen in Deutschland vertreibe , führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Beklagte selbst nicht geltend macht, dass ihre Marken eine gesteigerte Bekanntheit erlangt hätten.
39
b) Die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Werbung der Beklagten für Matratzen aus ihrer Produktion mit der Aussage „Markenqualität zu niedrigen Preisen“ sei ebenfalls gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend, weil die Beklagte keine „Markenware“ vertreibe, haben dagegen Erfolg.
40
Mit der Verwendung des Begriffs „Markenqualität“ suggeriert die Beklagte weder, dass die von ihr angebotenen Matratzen (durchweg) mit Marken gekennzeichnet sind, noch, dass es sich dabei um im Verkehr bekannte und anerkannte Produkte handelt. Die Bezeichnung als „Markenware“ ist aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers nicht mit dem Begriff „Markenqualität“ identisch (ebenso Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 435). Mit der Bezeichnung „Markenqualität“ bringt die Beklagte (lediglich) zum Ausdruck, die von ihr angebotenen Matratzen entsprächen in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender (Marken-)Hersteller. Dass diese Aussage mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Revisionserwiderung rügt auch nicht, dass entsprechender Vortrag der Klägerin übergangen worden sei.
41
Soweit der Senat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 angenommen hat, es sei mit § 1 UWG aF nicht zu vereinbaren, für eine Ware, die nicht mit einer Marke gekennzeichnet sei, mit der auf den Begriff der „Markenware“ hindeutenden Bezeichnung „Markenqualität“ zu werben, auch wenn die Ware aus der Produktion von Markenartikeln stamme oder solchen Artikeln qualitativ gleichwertig sei (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 88/87, GRUR 1989, 754, 755 = WRP 1989, 794 - Markenqualität), ist daran nicht mehr festzuhalten (aA Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn. 282; Weidert in Harte/Henning aaO § 5 Rn. C 57). Schon im Blick auf die - in den Grenzen des § 6 Abs. 2 UWG - weitgehende Zulässigkeit vergleichender Werbung ist es einem Hersteller markenloser (anonymer) oder im Verkehr (noch) unbekannter Ware nicht verwehrt, die qualitative Vergleichbarkeit seiner Produkte werbend mit der sogenannten Markenware darzustellen, auch wenn er sich damit an den guten Ruf und die Werbekraft der Markenprodukte anlehnt (ebenso Großkomm.UWG/ Lindacher aaO § 5 Rn. 435, allerdings nur bezogen auf den Fall, dass die Ware aus der Produktion eines Markenartikels stammt).
42
3. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1 c des Berufungstenors ebenfalls gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG begründet ist.
43
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die von der Beklagten beim angesprochenen Verkehr hervorgerufenen Fehlvorstellungen wettbewerbsrechtlich relevant sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 25 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg, mwN). Die werbewirksame Außendarstellung der Beklagten und ihre Werbung im Internet versprechen besonders preisgünstige Angebote. Sie ist damit im besonderen Maße geeignet, Kundenströme in nicht unerheblichem Umfang von Mitbewerbern auf die Beklagte umzulenken oder jedenfalls den angesprochenen Verkehr dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen.
44
5. Im Umfang der aufrechterhaltenen Verurteilung zur Unterlassung ist der Beklagten in zeitlicher Hinsicht eine über die vom Berufungsgericht gemäß § 242 BGB zugesprochene dreimonatige Frist hinausgehende Umstellungsfrist einzuräumen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 - I ZR 19/87, BGHZ 110, 156, 175 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; Bornkamm in Köhler /Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.58 ff.). Im Blick auf das für die Außendarstellung insbesondere ihrer Filialen weitreichende Verbot, mit den Begriffen „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ zu werben, erscheint eine auf sechs Monate nach Zustellung des Revisionsurteils erweitere Umstellungsfrist geboten, aber auch ausreichend, um ihren Werbeauftritt den Unterlassungsgeboten anzupassen.
45
6. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist ungeachtet der teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Das der Aufhebung unterliegende Verbot, für Matratzen aus der Produktion der Beklagten mit der Aussage „Markenqualität zu niedrigen Preisen“ zu werben, war nicht Gegenstand der Abmahnung vom 7. Januar 2009. Diese bezieht sich im Wesentlichen auf die Aussagen, die der Beklagten mit Recht verboten worden sind.
46
III. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts nur in Bezug auf das Verbot, für Matratzen aus der Produktion der Beklagten mit der Aussage „Markenqualität zu niedrigen Preisen“ zu werben, aufzuheben und insoweit unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
47
Dies gilt auch insoweit, als Ziffer 1 c des Berufungstenors - dem Antrag der Klägerin folgend - schlechthin und insoweit abweichend von Ziffer 1 a des Berufungstenors ein Unterlassungsgebot enthält. DemVorbringen der Klägerin ist ebenso wie den Gründen des Berufungsurteils mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die gebotene Einschränkung des Klageantrags zu 1 a („… es sei denn, die beworbene und/oder angebotene Markenware wird unter den Marken hauptsächlich über den Handel vertrieben“) auch für die mit dem Klageantrag zu 1 c zu untersagende Aussage „Direktverkauf ab Fabrik“ gelten soll.
48
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2010 - 416 HKO 65/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2012 - 5 U 189/10 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 07/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 314/02 Verkündet am: 7. April 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 06/02/2013 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 18. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 62/11 Verkündet am: 6. Februar 2013 Führinger Justiza
published on 16/12/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 222/02 Verkündet am: 16. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 18/10/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 193/99 Verkündet am: 18. Oktober 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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published on 21/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 53/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Festz
published on 06/06/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/17 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 21/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 157/16 Verkündet am: 21. Juni 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 21/09/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 2016 aufgehoben.
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Annotations

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)