Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2018 - I ZR 157/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Die Parteien vertreiben Öl und Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge.
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- Motorenöle werden herkömmlich aus mineralischen Grundölen gewonnen, wobei ein Motorenöl zu etwa 75 bis 80% aus Grundölen und zu 20 bis 25% aus Additiven besteht. Diese herkömmlichen Motorenöle wurden in der Klassifikation des American Petroleum Institute (API) in die API-Gruppen I und II eingeordnet. Seit Mitte der 1970er Jahre werden Motorenöle vertrieben, deren Grundöl-Anteil nicht aus Mineralöl, sondern aus einfachen Grundverbindungen durch Polymerisation oder Veresterung hergestellt wird. Verwendet werden Grundöle auf Basis von Polyalphaolefinen oder Dicarbonsäureestern. Diese Öle wurden in die API-Gruppen IV und V eingeordnet. Eine weitere Gruppe der Grundöle bilden die sogenannten "Hydrocracköle" (API Gruppe III).
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- Die Beklagte bezeichnete in an Verbraucher gerichteten Produktinformationen das von ihr vertriebene Hydrocracköl "SPECIFIC 504 00, 507 00, 5 W-30" als "vollsynthetisch" sowie als "vollsynthetisches Motorenöl der neuen Generation".
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- Die Klägerin macht geltend, diese Angaben seien irreführend. Seit den 1970er Jahren seien vollsynthetische Motorenöle im Premiumsegment angesiedelt. Vollsynthetische Öle seien in der Herstellung aufwendiger und teurer als andere Öle. Der Verkehr verstehe unter "vollsynthetisch" nur Motorenöle, deren Grundöle fast gänzlich aus Polyalphaolefinen oder Dicarbonsäureestern bestünden. Dagegen gehörten Hydrocracköle wie das der Beklagten nicht in die Kategorie der vollsynthetischen Öle.
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- Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Köln, WRP 2016, 1551) der Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Motorenöle mit der Bezeichnung "SPECIFIC 504 00, 507 00, 5W" als "vollsynthetisch" zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
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- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der Unter7 lassungsanspruch wegen Irreführung zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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- Die Bezeichnung eines Motorenöls ohne nähere Erläuterung als "vollsynthetisch" sei irreführend, wenn das Öl einen wesentlichen Anteil an Hydrocracköl (API Gruppe III) enthalte. Auf die konkreten Eigenschaften dieses Produkts komme es nicht an.
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- Seit Mitte der 1970er Jahre seien Öle, deren Grundöl-Anteil nicht aus Mineralölen (API-Gruppen I und II), sondern aus Ölen der API-Gruppen IV und V bestünden, infolge des aufwendigen Produktionsprozesses im oberen Preissegment angesiedelt und am Markt unter der Bezeichnung "synthetisch" eingeführt. Der Verbraucher verbinde mit der Bezeichnung "vollsynthetisches Öl" eine besondere Qualität, die den höheren Preis rechtfertige. Der Durchschnittsverbraucher dürfe erwarten, dass ein als "vollsynthetisch" beworbenes Motoröl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten seien. Liege ein durch die wettbewerbliche Praxis geprägtes Verbraucherverständnis vor, was ein "vollsynthetisches Öl" sei, sei es irreführend , wenn Öle, die in einem anderen Produktionsprozess gewonnen würden, unter dieser am Markt eingeführten Bezeichnung vertrieben würden.
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- II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG zu.
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- 1. Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend , wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner).
kannten Produkt zugeschriebenen Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich halte, sei grundsätzlich unerheblich. Maßgeblich sei, dass der Verkehr sie für kaufentscheidend halte und seine geschäftliche Entscheidung an ihnen ausrichte.
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- 3. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen der Verkehrsauffassung, die in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar sind, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2013, 1254 Rn. 16 - Matratzen Factory Outlet; GRUR 2016, 1193 Rn. 20 - Ansprechpartner; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, jeweils mwN), lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Diese Feststellungen tragen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung des Motorenöls als "vollsynthetisch" sei irreführend.
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- a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem Berufungsurteil fehle bereits deshalb die erforderliche Tatsachengrundlage, weil es nicht hinreichend zwischen einer möglichen Irreführung aufgrund des unterschiedlichen Herstellungsprozesses der Motorenöle und einer möglichen Irreführung aufgrund der Eigenschaften des Motorenöls der Beklagten unterscheide.
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- Das Berufungsgericht hat eine solche Unterscheidung vorgenommen. Es hat angenommen, für die Einschätzung der Irreführung der beanstandeten Angabe komme es nicht auf die konkreten Eigenschaften des Produkts an. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Verkehr angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden Übung unter vollsynthetischen Ölen eine bestimmte Produktgruppe künstlich hergestellter Motorenöle verstehe, die infolge eines aufwendigen Produktionsprozesses im oberen Preissegment angesiedelt seien. Es stelle unab- hängig von den konkreten Merkmalen des Produkts eine Irreführung dar, wenn ein Motorenöl als "vollsynthetisch" bezeichnet werde, das in einem anderen Produktionsprozess gewonnen werde und nicht den Produkten entspreche, die dem Verkehr bisher unter dieser Bezeichnung entgegengetreten seien.
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- b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit sich die angesprochenen Verkehrskreise zum Herstellungsprozess Gedanken machten und welche Eigenschaften ein "vollsynthetisches" Motorenöl nach dem Verständnis des Verkehrs habe. Das Berufungsgericht habe auch nicht festgestellt, welche Qualität der Verkehr mit der beanstandeten Bezeichnung verbinde und wann diese Qualität vorliege. Damit habe das Berufungsgericht auch nicht beurteilen können, ob eine Diskrepanz zwischen dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und den tatsächlichen Verhältnissen bestehe. Damit dringt die Revision nicht durch.
- 17
- Das Berufungsgericht hat hinreichende Feststellungen zum Verkehrsverständnis getroffen. Es ist davon ausgegangen, die maßgebliche Abweichung der Verkehrsvorstellung von den tatsächlichen Verhältnissen liege in der fehlenden Zugehörigkeit des Hydrocracköls der Beklagten zu der vom Verkehr aufgrund des Herstellungsprozesses und des gehobenen Preises als eigenständige Produktgruppe angesehenen Kategorie der vollsynthetischen Öle. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, dass seit Mitte der 1970er Jahre Öle auf dem Markt sind, deren Grundöl-Anteil nicht aus Mineralölen (API-Gruppen I und II), sondern aus Ölen der API-Gruppen IV und V bestehen. Infolge des aufwendigen Produktionsprozesses seien diese Produkte im oberen Preissegment angesiedelt und am Markt unter der Bezeichnung "synthetisch" eingeführt. Aufgrund dieser mit der Lebenserfahrung im Einklang stehenden (vgl. auch OLG Hamburg, WRP 1989, 667, 668; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2008 - I-20 U 46/05, juris Rn. 20 ff.) und von der Revision nicht angegriffenen Fest- stellungen ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr mit der Bezeichnung "vollsynthetisches Öl" eine besondere Qualität verbinde, die den höheren Preis rechtfertige. Er werde zumindest erwarten , dass es sich um ein künstlich hergestelltes Öl handele, das eben deswegen einem natürlich gewonnenen (Mineral-)Öl gegenüber Vorzüge aufweise.
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- c) Die Revision macht außerdem geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Berufungsgericht annehmen könne, dass es auf die konkreten Eigenschaften des Motorenöls nicht ankomme, während es zugleich die Irreführung damit begründe, die Verkehrskreise würden mit der streitgegenständlichen Bezeichnung eine besondere Qualität verbinden. Nur wenn feststehe, durch welche konkreten Eigenschaften sich die besondere Qualität eines vollsynthetischen Motorenöls kennzeichne, könne das Vorliegen einer Irreführung geprüft werden. Der Ansatz des Berufungsgerichts sei widersprüchlich und verstoße gegen Denkgesetze. Diese Rügen bleiben ebenfalls erfolglos.
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- aa) Die Revision berücksichtigt wiederum nicht hinreichend den vom Berufungsgericht angenommenen Gegenstand der Irreführung. Diesen hat es nicht darin gesehen, dass der Verkehr mit der Bezeichnung "vollsynthetisches Öl" bestimmte Eigenschaften - etwa eine besondere Langlebigkeit oder ein besonderes breites Einsatzspektrum in Bezug auf Motorenarten oder Außentemperaturen - verbindet. Das Berufungsgericht ist vielmehr von einer Irreführung über die Zugehörigkeit zu einer nach der Verkehrsauffassung seit Jahrzehnten bestehenden bestimmten Produktkategorie ausgegangen. Dabei hat es zwar bei der Frage, durch welche Umstände der Verkehr die Produktkategorie der vollsynthetischen Öle von anderen Kategorien von Motorölen abgrenzt, auch darauf abgestellt, der Verkehr werde mit der Bezeichnung "vollsynthetisches Öl" eine besondere Qualität verbinden. Das Berufungsgericht hat damit allerdings nicht angenommen, dass sich die Verkehrsanschauung insoweit auf konkrete Eigenschaften des Öls stützt. Es hat vielmehr - ausgehend von seiner Feststellung , die synthetischen Öle seien infolge eines aufwendigeren Herstellungsprozesses im oberen Preissegment angesiedelt - angenommen, der Verkehr verbinde mit der angegriffenen Bezeichnung eine besondere Qualität, die den höheren Preis rechtfertige.
- 20
- bb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Eine Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG liegt nicht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Eigenschaften zugewiesen werden, die sie tatsächlich nicht aufweist. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie gehört, die sich nach der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet.
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- (1) Zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG gehört auch deren Art. Die Art eines Produkts bezeichnet seine Gattung und damit einen Oberbegriff für Produkte, die nach der Verkehrsauffassung in wesentlichen Merkmalen übereinstimmen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 2.5). Der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Produktkategorie kann der Verbraucher auch ohne nähere Angaben zu konkreten Eigenschaften erste Informationen darüber entnehmen, welchen konkreten Bedarf dieses Produkt befriedigt (vgl. Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 287). Die Angabe über die Art ist irreführend, wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unrecht die Zugehörigkeit zu einer Gattung in Anspruch genommen wird, mit der der Verkehr eine wie auch immer geartete Wertschätzung verbindet (Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 348).
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- (2) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, es liege ein bestimmtes, seit Jahrzehnten durch die wettbewerbliche Praxis geprägtes Verbraucherverständnis hinsichtlich der Produktkategorie des "vollsynthetischen Öls" vor, die infolge des aufwendigen Produktionsprozesses im oberen Preissegment angesiedelt sei. Der Verkehr verbinde mit der in Rede stehenden Bezeichnung eine besondere Qualität, die den höheren Preis rechtfertige. Er dürfe daher erwarten, dass ein als "vollsynthetisch" beworbenes Motoröl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten seien.
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- d) Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es sei unerheblich, ob der angesprochene Verkehr die von ihm dem Produkt zugeschriebenen Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich halte.
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- aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr dürfe vorliegend erwarten, dass ein als "vollsynthetisch" beworbenes Motorenöl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten seien. Ob er die von ihm dem bekannten Produkt zugeschriebenen Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich halte, sei dabei grundsätzlich unerheblich. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Verkehr sie für kaufentscheidend halte und seine geschäftliche Entscheidung an ihnen ausrichte.
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- bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Angabe über die Art im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG ist bereits irreführend , wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unrecht die Zugehörigkeit zu einer Gattung in Anspruch genommen wird, mit der der Verkehr eine wie auch immer geartete Wertschätzung verbindet (Großkomm.UWG/ Lindacher aaO § 5 Rn. 348). Dabei kann auch durch Angaben irregeführt wer- den, die über die konkreten Eigenschaften einer Ware oder Leistung unmittelbar nichts aussagen, von denen der Verkehr aber annimmt, dass sie nur verwendet werden, wenn bestimmte Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die für die Wertschätzung durch den Verbraucher von Bedeutung sind (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5 Rn. 247). Ob die kaufrelevante Wertschätzung , die der nach diesen Grundsätzen gebildeten Produktkategorie vom Verkehr entgegengebracht wird, im Hinblick auf konkrete objektive Eigenschaften zu Recht besteht oder auf einer subjektiven Einschätzung beruht, wie etwa der Überlegung, mit dem Kauf einer infolge des aufwendigeren Herstellungsprozesses teureren Ware erwerbe man ein exklusiveres Produkt oder tue sich sonst "etwas Gutes", ist ohne Belang. Maßgeblich ist allein, ob diese Wertschätzung - wie im Streitfall rechtsfehlerfrei vom Berufungsgericht festgestellt - für die Kaufentscheidung von Bedeutung ist.
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- cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der im Streitfall angesprochene allgemeine Verkehr richte seine Kaufentscheidung auch danach aus, ob ein als "vollsynthetisch" beworbenes Motoröl im Hinblick auf den Herstellungsprozess den Produkten entspreche, die ihm bislang seit Jahren unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten sind.
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- Soweit die Revision geltend macht, anders als bei Prestigeprodukten wie etwa "mundgeblasenem Glas" komme es bei einem technischen Verbrauchsmaterial wie Motorenöl nur auf das Produkt und nicht auf den Herstellungsprozess an, versucht sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre eigene abweichende Ansicht zu ersetzen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ferner zu Unrecht, das Berufungsgericht habe angenommen, allein die Fehlvorstellung über den Herstellungsprozess begründe die Irreführung. Das Berufungsgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei auf die durch den aufwendigen Herstellungsprozess bedingte Hochpreisigkeit und die damit verbundene unspezifische Qualitätsvorstellung des Verkehrs abgestellt. Dass der Verkehr keine konkreten Vorstellungen von der Herstellung von Motorenölen hat, ist unerheblich. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde zumindest erwarten, dass es sich bei "vollsynthetischem" Motorenöl um ein künstlich hergestelltes Öl handele, das eben deswegen gegenüber einem natürlich gewonnenen (Mineral-)Öl Vorzüge aufweise. Diese Beurteilung steht mit der Lebenserfahrung im Einklang (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2008 - I-20 U 46/05, juris Rn. 23) und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
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- 4. Ohne Erfolg macht die Revision außerdem geltend, das Berufungsgericht habe den Streitfall zu Unrecht mit seinen Entscheidungen vom 13. Juni 2014 (OLG Köln, WRP 2014, 1082) und vom 5. Juli 2005 (OLG Köln, GRURRR 2005, 363) für vergleichbar gehalten. Selbst wenn - wie die Revision meint - das Berufungsgericht verkannt haben sollte, dass die von ihm in diesen Entscheidungen zugrunde gelegten Maßstäbe im vorliegenden Fall keine Bedeutung haben, ändert dies nichts daran, dass das Berufungsgericht im Streitfall von zutreffenden rechtlichen Obersätzen ausgegangen ist und seine tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 29
- 5. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Verbraucher müsse darüber aufgeklärt werden, dass es sich bei dem von der Beklagten beworbenen "vollsynthetischen" Öl um ein solches handele, das mit einem anderen Verfahren hergestellt worden sei als die vom Verbraucher bekannten "vollsynthetischen" Öle. Dem Berufungsgericht sei auch insoweit entgegenzuhalten, dass es keine Feststellungen zu der Frage getroffen habe, inwieweit sich die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt Gedanken zum Herstellungsverfahren eines als "vollsynthetisch" beworbenen Motorenöls machten. Wenn sich aber die angesprochenen Verkehrskreise keine Gedanken darüber machten, in welchem Herstellungsverfahren das Motorenöl gewonnen werde, dann könne auch ein zusätzlicher Hinweis auf das Hydrocrack-Verfahren nicht die Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise beeinflussen.
- 30
- Damit kann die Revision keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht den Gegenstand der Irreführung nicht in einer Täuschung über das Herstellungsverfahren , sondern in der Täuschung über die Zugehörigkeit zur Produktkategorie der vollsynthetischen Motorenöle gesehen hat (vgl. Rn. 12 und 19). Im Übrigen hat das Berufungsgericht mit der von der Revision angegriffenen Erwägung, es sei der Beklagten unbenommen, in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass es sich bei seinem Produkt um ein Öl handele, das mit einem anderen Verfahren hergestellt worden sei als die dem Verbraucher bekannten vollsynthetischen Öle, keine Aufklärungspflicht der Beklagten angenommen. Es hat vielmehr - zugunsten der Beklagten - mit den angegriffenen Ausführungen dargelegt, dass der ursprüngliche Klageantrag zu weit gefasst war und deshalb mit Recht von der Klägerin im Wege der teilweisen Klagerücknahme auf die konkrete Verletzungsform eingeschränkt wurde.
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- III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 26.05.2015 - 33 O 227/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.06.2016 - 6 U 78/15 -
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Annotations
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)