Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2006 - I ZR 183/03
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 im Umfang der Aufhebung weiter abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Den Beklagten wird es untersagt,
a) im Internet Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder Vergleich von Versicherungen unter dem Wort „Impuls“ in Form des Domainnamens „impuls-private-krankenversicherung-imvergleich.de“ und in Form einer isolierten Überschrift, wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten:
b) im HTML-Code von Internetseiten, auf denen Dienstleistungen der unter
a) bezeichneten Art angeboten werden, das Wort „impuls“ zu verwenden ;
c) einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin bietet unter ihrer Firma Impuls Medienmarketing GmbH gemeinsam mit der unter derselben Anschrift ansässigen Impuls Finanzmanagement AG im Internet unter den Domainnamen „impulsonline.de“ und „impuls-private-krankenversicherung.de“ eine für Kunden kostenlose Beratungsdienstleistung an. Dabei geht es vor allem um einen Kostenvergleich von bis zu 35 privaten Krankenversicherungen. Kunden können die Konditionen ihres eigenen Vertrages mit den Angeboten anderer Krankenversicherer vergleichen, um gegebenenfalls zu einem günstigeren Versicherer zu wechseln.
- 2
- Die Beklagten waren früher Kooperationspartner und freie Mitarbeiter der Klägerin. Sie bieten im Internet unter der Adresse „impuls-private-krankenver- sicherung-im-vergleich.de“ ebenfalls eine Beratung an, die es dem Kunden ermöglicht , die Leistungen verschiedener privater Krankenversicherungen zu vergleichen. Sie verwenden die nachfolgend wiedergegebene Internetseite:
- 3
- Um zu erreichen, dass Kunden, die das Wort „Impuls“ in eine Suchmaschine eingeben, unabhängig vom Domainnamen auch auf das Angebot der Beklagten hingewiesen werden, verwenden die Beklagten dieses Wort als so genannten Metatag. Metatags sind Informationen im Quelltext der Internetseite, die von Suchmaschinen aufgefunden werden und zu einer entsprechenden Trefferanzeige führen können. Nachstehend sind die von den Beklagten für ihre Internetseite als Schlüsselwörter eingegebenen Metatags in der Form wiedergegeben, wie sie im Quelltext erscheinen:
- 4
- Die Klägerin hat in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens sowie einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Sie hat mit ihrer Klage drei Unterlassungsbegehren verfolgt, von denen nur eines in die Revisionsinstanz gelangt ist. Die schon in erster Instanz erfolgte Verurteilung wegen einer Verletzung der Impressumspflicht nach § 6 TDG haben die Beklagten ebenso wie das in zweiter Instanz ausgesprochene Verbot, im Internet Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder Vergleich von Versicherungen unter dem Wort „Impuls“ in Form des Domainnamens „impuls -private-krankenversicherung-im-vergleich.de“ und in Form einer isolierten Überschrift – wie oben wiedergegeben – anzubieten, nicht angefochten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher allein der Antrag der Klägerin, es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Wort „Impuls“ im HTML-Code von Internetseiten zu verwenden, auf denen Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder zum Vergleich von Versicherungen angeboten werden.
- 5
- Die Beklagten sind auch insoweit der Klage entgegengetreten.
- 6
- Die durch das Landgericht erfolgte Abweisung der Klage mit diesem Antrag hat das Berufungsgericht bestätigt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 340 = MMR 2004, 257 = CR 2004, 462).
- 7
- Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision, mit der die Klägerin den abgewiesenen Unterlassungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 8
- I. Über den Revisionsantrag ist – da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren – auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
- 9
- II. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des Wortes „Impuls“ als Metatag durch die Beklagten keine Verletzung der Unternehmensbezeichnung der Klägerin gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 10
- Der Klägerin stehe allerdings an der geschäftlichen Bezeichnung „Impuls Medienmarketing GmbH“, auf die sie ihre Klage gestützt habe, ein Kennzeichenrecht zu. Sie könne auch für den Bestandteil „Impuls“ einen von der vollständigen Firma abgeleiteten Schutz als Kennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG beanspruchen, weil es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handele, der im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Firma seiner Art nach geeignet erscheine, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Die Verwendung des Wortes „Impuls“ als Metatag stelle aber keine kennzeichenmäßige Benutzung der Unternehmensbezeichnung der Klägerin dar. Für eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung fehle es dabei an einem wahrnehmbaren Vorgang. Die angesprochenen Verkehrskreise, die sich einer Suchmaschine bedienten, bildeten ihre Vorstellung von der Kennzeichnung der angebotenen Dienstleistungen anhand des für sie wahrnehmbaren Teils der als Treffer aufgeführten Internetseite. Solange diese wahrnehmbare In- ternetseite kennzeichenrechtlich unbedenklich sei, liege keine Verletzung des Rechts an der Unternehmensbezeichnung vor.
- 11
- Im Verhalten der Beklagten liege ein unaufgefordertes Aufdrängen des eigenen Leistungsangebots, das auch wettbewerbsrechtlich weder unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung noch unter dem einer Belästigung zu beanstanden sei. Der Nutzer, der ein Internetangebot mit Hilfe eines gebräuchlichen Wortes der deutschen Sprache wie „Impuls“ suche, sei darauf vorbereitet, dass er mit einer Vielzahl von Internetseiten konfrontiert werde, die ihn nicht interessierten und nur entfernt mit dem Suchwort in Zusammenhang stünden.
- 12
- III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagten mit der Verwendung des Wortes „Impuls“ als Metatag das Recht der Klägerin an dem entsprechenden Firmenschlagwort verletzt haben (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG).
- 13
- 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin für den Firmenbestandteil „Impuls“ einen eigenständigen, neben den Schutz der vollständigen Firma tretenden Kennzeichenschutz in Anspruch nehmen kann. Denn es handelt sich insofern um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma, der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, rein beschreibenden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden (BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 9.6.2005 – I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 14 = WRP 2006, 90 – segnitz.de; Urt. v. 23.6.2005 – I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz 10 ff. = WRP 2006, 238 – hufeland.de ). Ist davon auszugehen, dass sich der Verkehr des Schlagworts „Impuls“ als Bezeichnung für das Unternehmen der Klägerin bedient, braucht nicht darge- http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=MarkenG&P=5 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=MarkenG&P=15 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=MarkenG&P=14 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=130&S=276 - 8 - tan zu werden, dass die Klägerin selbst diesen Bestandteil in Alleinstellung als Firmenschlagwort verwendet (vgl. BGH GRUR 2002, 898 – defacto).
- 14
- 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in der Verwendung des Wortes „Impuls“ als Metatag keine Verletzung des zugunsten der Klägerin geschützten Firmenschlagworts gesehen.
- 15
- Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG – ebenso wie der Markenschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG – eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraussetzt (vgl. BGHZ 130, 276, 283 – Torres; BGH, Urt. v. 27.9.1995 – I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 70 = WRP 1997, 446 – COTTON LINE; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 – Räucherkate, m.w.N.). Der Auffassung des Berufungsgerichts, im Streitfall scheide eine solche kennzeichenmäßige Benutzung aus, kann indessen nicht beigetreten werden.
- 16
- a) Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob es eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellen kann, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Im Schrifttum wird die Frage inzwischen weitgehend bejaht (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Nach § 15 MarkenG Rdn. 83; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 342; Ekey in Heidelberger Komm. z. Markenrecht, § 14 MarkenG Rdn. 160; Kur, CR 2000, 448, 451; Heim, CR 2005, 200, 204; Ubber/Jung-Weiser, Markenrecht im Internet, S. 185 f.; Dietrich , K&R 2006, 71, 72; differenzierend Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 120; a.A. Viefhues, MMR 1999, 336, 338; Kotthoff, K&R 1999, 157, 160; Kaufmann, MMR 2005, 348, 350). Auch in der Rechtsprechung der In- stanzgerichte wird meist eine kennzeichenmäßige Verwendung angenommen (vgl. OLG München WRP 2000, 775, 778; GRUR-RR 2005, 220; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 118, 119 [nicht rechtskräftig]; OLG Karlsruhe WRP 2004, 507, 508; LG Hamburg MMR 2000, 46; CR 2002, 136; CR 2002, 374; LG Frankfurt a.M. MMR 2000, 493, 494 f.; LG München I NJW-RR 2001, 550; MMR 2004, 689, 690; LG Köln CR 2006, 64; LG Braunschweig MMR 2006, 178; vgl. auch ÖOGH GRUR Int. 2001, 796, 797 – Numtec-Interstahl; LG Mannheim MMR 1998, 217, 218; a.A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 353).
- 17
- b) Die Beklagten haben das Wort „Impuls“ zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und damit zur Unterscheidung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen verwendet (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 – C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz 38 f. = GRUR Int. 1999, 438 – BMW/Deenik; BGH, Urt. v. 6.12.2001 – I ZR 136/99, GRUR 2002, 814 = WRP 2002, 987 – Festspielhaus I, jeweils zum Markenrecht). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und eines Teils des zitierten Schrifttums lässt sich die kennzeichenmäßige Benutzung nicht mit der Begründung verneinen, ein Metatag sei für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar. Gibt ein Nutzer in eine Suchmaschine das Wort „Impuls“ ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses Wort enthalten. Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen.
- 18
- IV. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann der Senat abschließend entscheiden. Mit der Verwendung des Wortes „Impuls“ als Metatag haben die Beklagten das Kennzeichenrecht der Klägerin verletzt. Sie sind deshalb zur Unterlassung verpflichtet.
- 19
- 1. Die Beklagten haben das Unternehmenskennzeichen der Klägerin in identischer Form in derselben Branche verwendet. Beide Parteien sind darauf spezialisiert, Kunden die Vor- und Nachteile verschiedener privater Krankenversicherungen im Vergleich darzustellen. Eine Verwechslungsgefahr kann sich bereits daraus ergeben, dass die Internetnutzer, die das Firmenschlagwort der Klägerin kennen und als Suchwort eingeben, um sich über deren Angebot zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung der Beklagten hingewiesen werden. Zwar ist der Internetnutzer darauf eingerichtet, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte Ziel beziehen. Gerade wenn es sich bei dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen um einen gängigen Begriff der deutschen Sprache handelt, rechnet er mit einer Fülle von Treffern, die nichts mit der ihn interessierenden Dienstleistung zu tun haben. Weist aber ein Treffer auf eine Internetseite der Beklagten hin, auf der diese die gleichen Leistungen anbieten wie die Klägerin , besteht die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot aufgrund der Kurzhinweise mit dem Angebot der Klägerin verwechselt und sich näher mit ihm befasst. Dies reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetseite der Beklagten ausgeräumt würde.
- 20
- 2. Die Beklagten können sich auch nicht auf eine privilegierte Nennung des fremden Kennzeichens berufen (§ 23 Nr. 2 MarkenG).
- 21
- Ein fremdes Kennzeichen kann möglicherweise als Suchwort verwendet werden, um auf eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung des fremden Zeichens hinzuweisen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn ein Anbieter sein Angebot auf seiner Internetseite mit den Angeboten der Wettbewerber in zulässiger Weise vergleicht (vgl. § 6 UWG) und dabei die Unternehmenskennzeichen oder Marken der Unternehmen anführt, deren Leistungen in den Vergleich einbezogen worden sind. Eine solche privilegierte Benutzung, die im Übrigen in der Regel eine offene Nennung des fremden Kennzeichens einschließen würde, liegt im Streitfall nicht vor.
- 22
- V. Danach ist die angefochtene Entscheidung im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin sind die Beklagten auch insoweit zur Unterlassung zu verurteilen, als es um die Verwendung des Kennzeichens der Klägerin als Metatag geht.
- 23
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 12 O 86/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2003 - 20 U 21/03 -
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(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
- 1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, - 2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, - 3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt, - 4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, - 5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder - 6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.