Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2010 - I ZR 181/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf das weitergehende Rechtsmittel der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Die Klägerin ist ein schwedisches Speditionsunternehmen. Sie nimmt die in Hamburg ansässige Beklagte als Frachtführerin aus abgetretenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
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- Die schwedische E. M. S. AB (im Weiteren: Verkäuferin ) veräußerte im Jahr 2000 drei Militär-Lastkraftwagen mit Radarsystemen zu einem Gesamtpreis von 16.641.000 US-Dollar an die Republik Venezuela (im Weiteren: Käuferin). Für den Transport der Lastkraftwagen von Göteborg/ Schweden nach La Guaira/Venezuela hatte die Verkäuferin zu sorgen. Zwischen den Parteien ist streitig, wen diese mit dem Transport bzw. dessen Organisation beauftragt hat. Am 12. Januar 2000 richtete die Verkäuferin eine schriftliche Seetransportanfrage an die Klägerin, die den handschriftlichen Vermerk "UNDER DÄCK" enthielt. Die Klägerin gab am 19. Oktober 2000 ein Angebot für einen Transport "on deck but in protected area on feeder legs" ab. Sie erstellte zudem am 31. Oktober 2000 eine Buchungsbestätigung. Im Konnossement vom 17. November 2000 wurde die Klägerin mit dem Zusatz "as Agents for the Carrier" bezeichnet; als Carrier war eine B. vermerkt. Unter der Bezeichnung B. handelt die in Hongkong ansässige T. , die wie die Klägerin zur K. + -Gruppe gehört.
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- Mit dem Seetransport der drei Lastkraftwagen von Göteborg bis Puerto Cabello/Venezuela beauftragte die B. , vertreten durch die Klägerin , die Beklagte. In dem Auftragsschreiben heißt es: "LASTNING UNDER DÄCK". Die Beklagte bestätigte die Buchung am 14. November 2000 mit dem Zusatz "under deck". Die Lastkraftwagen wurden jedoch nicht unter, sondern an Deck befördert und am 12. Dezember 2000 in Venezuela angeliefert. Dabei rügten die zuständigen Stellen in Venezuela Beschädigungen, insbesondere Korrosionsschäden, am Transportgut. Auf Veranlassung der venezulanischen Armee wurden die Lastkraftwagen am 17. Mai 2001 in Caracas untersucht. Dabei wurde bemängelt, dass das Material durch Einwirkung von Salpeter betroffen sei und die venezulanische Armee die Ausrüstung im vorhandenen Zustand nicht akzeptieren werde. Anschließend wurden die Lastkraftwagen nach Schweden zurücktransportiert und dort am 18. sowie am 25. Januar 2002 untersucht. Der Umfang der von der Klägerin behaupteten Schäden ist zwischen den Parteien streitig.
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- Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 machte die Klägerin die Beklagte für etwaige Schäden haftbar. Am 12. März 2001 trat die B. ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Käuferin trat am 5. November 2001 etwaige, ihr zustehende Ansprüche an die Verkäuferin ab, die ihrerseits etwaige ihr zustehende Ansprüche an die Z. Versicherung AG abtrat. Diese führte seit 2005 in Schweden einen Rechtsstreit gegen die Klägerin, in dem sie die Zahlung von 15.069.249 SEK verlangte. Diese Auseinandersetzung wurde im Jahr 2009 durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs beendet.
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- Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei von der Verkäuferin mit der Organisation des Seetransports zu festen Kosten beauftragt worden. Anschließend habe sie die B. der mit Beförderung der Lastkraftwagen von Schweden nach Venezuela beauftragt, die ihrerseits die Beklagte mit der Durchführung des Transports betraut habe.
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- Die Klägerin hat des Weiteren behauptet, durch die (vertragswidrige) Beförderung an Deck sei es zu erheblichen Schäden an den Lastkraftwagen ge- kommen. Ein Mitarbeiter der Verkäuferin habe bei einer Inspektion vor Ort in Venezuela Ende April 2001 schwere Korrosionsschäden festgestellt. Die Radaranlagen seien nicht mehr funktionstauglich gewesen. Die Schäden seien nur dadurch zu erklären, dass infolge der Beförderung an Deck Seewasser an die Lastkraftwagen habe gelangen können. Nach Auslieferung des Transportgutes in Venezuela sei es nicht mehr zu einer Verschlimmerung der Schäden gekommen. Die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden unbeschränkt, da ihr ein eigenes qualifiziertes Organisationsverschulden vorzuwerfen sei.
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- Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen , der der Klägerin aus und/oder im Zusammenhang mit der vertragswidrigen Decksverladung von drei Militär-LKW mit Radarausrüstung, verschifft auf dem MS CARIBIA EXPRESS von Göteborg über Hamburg nach La Guaira, Venezuela , am 17. November 2000 unter dem Konnossement Nr. GONC0291, entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
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- Hilfsweise hat die Klägerin Freistellung von sämtlichen Ansprüchen begehrt.
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- Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, an den Lastkraftwagen mit den Radaranlagen seien während des Seetransports keine Schäden entstanden, die nicht durch eine bloße Wagenwäsche hätten beseitigt werden können. Darüber hinaus hat sie sich auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 660 Abs. 1 HGB berufen, da ihr ein eigenes qualifiziertes Verschulden nicht angelastet werden könne. Sie habe die Stauungsplanung nicht selbst durchgeführt, sondern dem Unternehmen Eu. überlassen, das zu spät bemerkt habe, dass die Fahrzeuge neben einer Überhöhe auch eine Überbreite gehabt hätten. Deswegen habe sich Eu. , ohne sie, die Beklagte, zu informieren, intern entschieden, die Lastkraftwagen nicht unter, sondern an Deck zu verstauen.
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- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Hamburg TranspR 2009, 176) der Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise stattgegeben und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der vertragswidrigen Verladung in dem Umfang festgestellt, in dem die T. (handelnd als B. ) der Klägerin hierfür haftet, maximal in Höhe des Wertes von 109.580 Sonderziehungsrechten.
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- Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Feststellungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht diesem nicht entsprochen hat. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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- A. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus § 606 Satz 2 HGB i.V. mit § 398 BGB dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch zuerkannt, den es allerdings in der Höhe begrenzt hat. Dazu hat es ausgeführt:
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- Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits sei gegeben. Die Klägerin gehe aus abgetretenem Recht der B. vor. In dem maßgeblichen Konnossement zwischen der B. und der Beklagten sei als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin wehre sich ge- gen die von der Z. Versicherung AG in einem gesonderten Rechtsstreit ihr gegenüber geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Sie habe daher kein berechtigtes Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten.
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- Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da sie in zulässiger Weise aus abgetretenem Recht der B. vorgehe. Gemäß Art. 33 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 EGBGB komme auf den Abtretungsvertrag deutsches Recht zur Anwendung , da in dem maßgeblichen Konnossement die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden sei. Die Vorschrift des § 399 BGB stehe der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.
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- Die Beklagte sei dem Grunde nach aus § 606 Satz 2 HGB schadensersatzpflichtig , weil sie die Lastkraftwagen entgegen der Buchungsbestätigung und der Angabe im Konnossement an Deck transportiert habe. Der Eintritt eines Schadens sei wahrscheinlich. Die Beklagte habe zwar bestritten, dass die Lastkraftwagen während ihrer Obhutszeit beschädigt worden seien. Der Schaden und seine Höhe müssten aber für die Zulässigkeit und Begründetheit eines Feststellungsanspruchs nicht feststehen. Dass es irgendwelche Schäden am Transportgut gegeben habe, folge aus den Inspektionsberichten. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Schadensanzeige gemäß § 611 Abs. 1 HGB könne offenbleiben. Bei einer verspäteten Anzeige werde zwar gemäß § 611 Abs. 3 HGB vermutet, dass der Verfrachter die Güter so abgeliefert habe, wie sie im Konnossement beschrieben seien. Dies führe aber nur zu einer Beweislastumkehr und nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs.
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- Die Klage sei unbegründet, soweit Haftungsbeschränkungen der B. bestünden, die über etwaige Haftungseinschränkungen der Klägerin im Verhältnis zur Verkäuferin hinausgingen. Denkbar sei, dass zwischen der Klägerin und der B. Recht das von Hongkong vereinbart worden sei. Wäre dies der Fall, komme eine Haftungsbeschränkung nach Stückzahl und nicht nach Gewicht in Betracht. Dies hätte zur Folge, dass die B. gegenüber der Klägerin in erheblich geringerem Umfang haftete als die Klägerin gegenüber der Verkäuferin.
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- An dieser Beurteilung ändere sich nichts durch den von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation. Die B. habe an die Klägerin zwar nicht nur ihren Befreiungsanspruch gegen die Beklagte abgetreten mit der Folge, dass ein weitergehender Anspruch neben dem Befreiungsanspruch auch auf die Klägerin übergegangen wäre. Ein derartiger Anspruch, der allenfalls aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation hergeleitet werden könnte, bestehe aber nicht.
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- Die Klage sei auch insoweit unbegründet, als der Schaden der Klägerin gegebenenfalls den Betrag von 109.580 Sonderziehungsrechten übersteige. Die Beklagte berufe sich zu Recht auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 660 Abs. 1 HGB. Diese sei nicht durch § 660 Abs. 3 HGB ausgeschlossen. Das qualifizierte Verschulden i.S. von § 660 Abs. 3 HGB müsse der Beklagten selbst vorzuwerfen sein. Es reiche nicht aus, wenn ihre Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene oder Erfüllungsgehilfen leichtfertig gehandelt hätten. Da die Entstehung des von der Klägerin behaupteten Schadens seine Ursache in einem Verladefehler habe, treffe die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast , der sie in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Sie habe insbesondere vorgetragen, dass eine Anweisung bestehe, bei einer von der Buchung abweichenden Verladung mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten. Eine derartige Anweisung reiche jedenfalls auf Geschäftsführungsebene aus. Zur konkreten Umsetzung der von der Beklagten geschilderten Anweisung seien zwar auch eine Kontrolle und der Einbau von Sicherungsmechanismen er- forderlich. Diese müssten aber nicht auf Geschäftsführungsebene geplant werden.
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- B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte brauche der Klägerin nur im selben Umfang zu haften, in dem die B. der Klägerin Schadensersatz schulde. Unbegründet ist die Revision der Klägerin, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung der Beklagten auf 109.580 Sonderziehungsrechte angenommen hat. Im Übrigen führen die Angriffe der Anschlussrevision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei davon auszugehen , dass während der Obhutszeit der Beklagten eine Beschädigung an den Lastkraftwagen und den Radarsystemen eingetreten sei, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- I. Zur Anschlussrevision der Beklagten
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- 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage für zulässig erachtet.
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- a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 88/07, TranspR 2009, 479 Tz. 12 m.w.N.), ergibt sich für die gegen die in Deutschland ansässige Beklagte gerichtete Klage aus der Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Nr. 21 des Konnossements zwischen der B. und der Beklagten, die gemäß Art. 17 EuGVÜ, der im Streitfall noch zur Anwendung kommt, wirksam ist.
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- b) Zutreffend hat das Berufungsgericht für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren auch ein Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse bejaht. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch geltend, der bei Einreichung der Klage noch nicht beziffert werden konnte. Sie wurde von dem Transportversicherer der Verkäuferin selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht mithin allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt. Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadensersatzforderung der Verkäuferin bzw. deren Rechtsnachfolgerin also erfüllen muss (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin gegen den von der Z. Versicherung AG gegen sie geltend gemachten Anspruch verteidigt. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert hält. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, TranspR 2007, 161, 162 = VersR 2007, 1539).
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- Der Umstand, dass der Schaden während des Prozesses bezifferbar geworden ist, führt nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags mangels Feststellungsinteresses. Ist eine Feststellungsklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, so ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen , wenn der Schaden bezifferbar wird (BGH, Urt. v. 17.10.2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81 m.w.N.).
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- c) Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Anschlussrevision auch nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hat sich nach Erlass des Berufungsurteils in dem gegen sie in Schweden gesondert geführten Rechtsstreit zwar auf die Zahlung eines Schadensersatzbetrags in Höhe von 1.325.000 SEK verglichen. Dieser Betrag wurde inzwischen auch von den Haftpflichtversicherern der Klägerin beglichen, so dass ihre gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzansprüche auf diese übergegangen sein könnten. Die Klägerin bleibt jedoch nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO trotz des möglichen gesetzlichen Forderungsübergangs prozessführungsbefugt (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2002 - V ZR 97/01, MDR 2002, 1185; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 265 Rdn. 83).
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- Es kann offenbleiben, ob die Klägerin ihre Anträge zugunsten der möglichen Rechtsnachfolger umstellen muss oder ob dies im Streitfall nicht erforderlich ist, weil sich der Anspruch durch den Forderungsübergang nicht geändert hat. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Freistellungsanspruch jedenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft weiterverfolgen. Die Haftpflichtversicherer der Klägerin haben diese am 29. und 30. September 2009 ermächtigt, den Rechtsstreit im eigenen Namen weiterzubetreiben. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft sind allerdings in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738). Bei der Prüfung der Prozessstandschaft ist das Revisionsgericht weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch auf die Tatsachen und Beweismittel beschränkt, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Abweichung von § 559 ZPO selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft erfüllt sind. Dabei ist zwar grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich eine gewillkürte Pro- zessstandschaft ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH NJW 2000, 738, 739). Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ergeben, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht gerechtfertigt, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. Vielmehr ist in einem derartigen Fall durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Tz. 27).
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- Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz vor. Die Tatsache der Ermächtigung der Klägerin ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie ist zudem unstreitig und schmälert auch nicht die Rechte der Beklagten, wenn in der Revisionsinstanz die Prozessführungsbefugnis der Klägerin endgültig geklärt wird. Andernfalls hätte sie diese Klärung erst in einem weiteren mit Zeitverlust und Kosten verbundenen Rechtsstreit herbeiführen müssen.
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- Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind erfüllt. Diese erfordert, dass die Klägerin durch die Rechtsinhaber ermächtigt worden ist, das dem Dritten zustehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Sie setzt ferner voraus, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III; Urt. v. 5.2.2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, 1213 Tz. 21, jeweils m.w.N.). Das erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an der Prozessführung folgt für die Klägerin daraus, dass sie im Falle der Vereinbarung einer Eigenbeteiligung vom Ausgang des Rechtsstreits profitieren kann. Das reicht zur Annahme eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltendmachung eines fremden Rechts im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft aus (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, TranspR 2001, 479, 480).
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- 2. Die Anschlussrevision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nach dem Inhalt der Inspektionsberichte davon ausgegangen werden, dass während der Obhutszeit der Beklagten irgendeine Beschädigung an den Lastkraftwagen und den Radarsystemen eingetreten sei.
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- a) Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen Schäden geführt hat oder zu künftigen Schäden führen kann (BGH, Urt. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 Tz. 6). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtskraftwirkung eines Urteils über die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Sie bindet die Parteien hinsichtlich aller Schäden, die aus dem mit der Klage geltend gemachten Schadensereignis entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs dürfen hierbei nicht offenbleiben, weil sie in einem späteren Prozess der Parteien nicht neu i.S. des § 767 Abs. 2 ZPO wären und ihrer Berücksichtigung daher die Rechtskraft des Feststellungsurteils entgegenstünde (BGH, Urt. v. 25.11.1977 - I ZR 30/76, NJW 1978, 544).
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- b) Als Verfrachter haftet die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach kann nur angenommen werden, wenn feststeht, dass es während der Obhutszeit der Beklagten tatsächlich zu einer Beschädigung des Transportgutes gekommen ist. Entscheidend ist somit, ob die von der Beklagten beförderten Fahrzeuge bei der Anlieferung in Venezuela beschädigt waren.
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- Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Es hat sich vielmehr mit einer gewissen Schadenswahrscheinlichkeit begnügt. Das reicht für die Begründetheit einer Feststellungsklage nicht aus. Zwischen den Parteien ist lediglich unstreitig, dass die Fahrzeuge nicht unter, sondern an Deck befördert wurden. Die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass die von ihr beförderten Lastkraftwagen während der Seereise - also während ihres Obhutszeitraums - beschädigt wurden. Sie hat hierzu unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten ) vorgetragen, dass es sich bei dem MS Caribia Express um ein sehr großes Schiff handele, bei dem an Deck gestaute Güter weit oberhalb der Wasserlinie gesichert seien, so dass ein Kontakt mit Spritzwasser auch bei schlechtem Wetter allenfalls in geringem Umfang bestehe und dass das Wageninnere der geschlossenen Fahrzeuge durch die Bauweise vor Witterungseinflüssen vollständig geschützt gewesen sei. Gleichwohl entstandene Salzablagerungen auf den Lastkraftwagen hätten durch eine einfache Wagenwäsche rückstandsfrei und ohne zurückbleibende Korrosionsschäden entfernt werden können. Aus den vorliegenden Inspektionsberichten, die lange Zeit nach Ablieferung des Gutes gefertigt worden seien, ergebe sich jedenfalls nicht, dass etwaige Beschädigungen der Fahrzeuge bereits im Zeitpunkt der Ablieferung durch die Beklagte vorhanden gewesen seien.
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- Aufgrund dieses Vorbringens hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob es tatsächlich zu Schäden am Transportgut während der Obhutszeit der Beklagten gekommen ist. Hierfür ist die Klägerin darlegungsund beweispflichtig (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 Rdn. 61).
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- II. Zur Revision der Klägerin
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- 1. Die Revision der Klägerin ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Allerdings hat das Berufungsgericht die Revision nur teilweise zulassen wollen, und zwar in dem Umfang, als "die Klage insoweit teilweise abgewiesen worden ist, dass die Beklagte nicht mehr haftet, als die T. (handelnd als B. )." Diese Beschränkung der Zulassung ist aber nicht wirksam.
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- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 m.w.N.). Danach scheidet hier eine wirksame Beschränkung der Zulassung der Revision aus, weil es sich um einen unselbständigen Teil eines materiell -rechtlichen Anspruchs handelt.
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- Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung kann das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision mithin unbeschränkt zugelassen (BGH NJW 2005, 664 m.w.N.).
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- 2. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin ist die Klage nur teilweise aus § 606 Satz 2 HGB i.V. mit § 398 BGB begründet. Dem Berufungsgericht kann zwar nicht darin beigetreten werden, dass die Beklagte der Klägerin nur in dem Umfang zu haften braucht, in dem die B. der Klägerin Schadensersatz schuldet. Es hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Haftung der Beklagten gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf maximal 109.580 Sonderziehungsrechte begrenzt ist.
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- a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf mögliche Ansprüche der B. gegen die Beklagte gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt, weil die Parteien des Seefrachtvertrags (die B. und die Beklagte) dies in Nr. 21 des maßgeblichen Konnossements wirksam vereinbart haben.
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- Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für die von der Klägerin behaupteten Transportschäden nach den Bestimmungen über die Haftung eines Verfrachters beurteilt (§§ 556 ff. HGB), da sie sich zur Durchführung des Transports der drei Lastkraftwagen auf dem Seeweg von Schweden nach Venezuela verpflichtet hat.
- 41
- b) Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus einer wirksamen Abtretung der möglichen Ansprüche der B. gegen die Beklagte an die Klägerin (§ 398 BGB). Die Frage der Wirksamkeit der Forderungsübertragung bestimmt sich gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach dem Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, hier also nach deutschem Recht. Gemäß § 399 Halbs. 1 BGB kann zwar eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung ist daher im Allgemeinen nicht abtretbar. Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn die Forderung - wie im vorliegenden Fall - gerade an den Gläubiger jener Verbindlichkeit abgetreten wird. Die Forderung verwandelt sich dabei in eine Forderung, die auf die dem Zessionar geschuldete Leistung gerichtet ist (BGHZ 12, 136, 141; BGH, Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 168/82, TranspR 1985, 335, 337). Rechtliche Bedenken gegen die Abtretbarkeit können aus dem Vertragsverhältnis zwischen der B. der und Beklagten nicht hergeleitet werden. Denn die Abtretung hat keine Schlechterstellung der Beklagten bewirkt, da sie nach den §§ 404, 406 ff. BGB durch die Abtretung nicht gehindert ist, der Klägerin gegenüber die Einwendungen zu erheben, die sie gegen die B. hätte erheben können (BGHZ 12, 136, 141 f.).
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- Nach diesen Grundsätzen hat die in Rede stehende Abtretung keine unzulässige Inhaltsänderung zur Folge. Gegenstand der Abtretung sind mögliche Schadensersatzansprüche der B. gegen die Beklagte wegen eines Schadens der B. der , darin besteht, dass sie ihrerseits von der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Nach Abtretung der Ansprüche der B. gegen die Beklagte an die Klägerin als Gläubigerin der B. ist Inhalt des Schadensersatzanspruchs weiterhin die Freistellung von der Schadensersatzpflicht, die der Klägerin gegenüber der Verkäuferin oder der Käuferin obliegt. Die Besonderheit des Streitfalls besteht darin, dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten und nicht die Befreiung von einer Verbindlichkeit begehrt. Durch die Abtretung an die Klägerin ist der Inhalt des Anspruchs nicht verändert worden, da sie selbst nur einen Anspruch auf Freistellung und nicht auf Zahlung hat (vgl. die Ausführungen unter B I 1 b).
- 43
- c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte brauche der Klägerin den aus der Beförderung der drei Lastkraftwagen von Göteborg nach La Guaira entstandenen oder noch entstehenden Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem die B. der Klägerin Schadensersatz schulde.
- 44
- aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Klägerin aus dem abgetretenen Befreiungsanspruch der B. vorgehe, könne dieser Anspruch nur so weit gehen, als die B. einem Anspruch der Klägerin ausgesetzt sei. Soweit sich die B. auf eine wirksame Haftungsbeschränkung gegenüber der Klägerin berufen könne, sei sie einem solchen Anspruch nicht ausgesetzt mit der Folge, dass in diesem Umfang auch kein Befreiungsanspruch gegenüber der Beklagten bestehe. Es spreche einiges dafür, dass sich die B. gegenüber der Klägerin auf umfangreichere Haftungsbegrenzungen berufen könne, als solche zugunsten der Klägerin im Verhältnis zur Verkäuferin gegeben seien.
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- Die B. habe an die Klägerin allerdings nicht nur ihren Befreiungsanspruch , sondern alle ihre Rechte gegenüber der Beklagten abgetreten. Sofern die B. neben dem Befreiungsanspruch noch einen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte hätte, wäre auch dieser Anspruch auf die Klägerin übergegangen. Ein solcher Anspruch könnte allenfalls aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation hergeleitet werden, die auch im Seehandelsrecht zur Anwendung kämen. Ein derartiger Anspruch bestehe aber nicht. Der "klassische" Fall der Drittschadensliquidation liege vor, wenn Schaden und formelle Anspruchsberechtigung auseinanderfielen. Die Klägerin habe als Fixkostenspediteurin gegen die B. jedoch "an sich" ei nen eigenen Schadensersatzanspruch. Wenn sie sich in dem mit der B. geschlossenen Vertrag auf Haftungsbeschränkungen einlasse, die dazu führten, dass sie ihrem Auftraggeber (hier: der Verkäuferin) in größerem Umfang haften müsse als sie selbst Regress nehmen könne, so geschehe dies auf eigenes Risiko. Es handele sich nicht um ein untragbares Ergebnis, wenn sich dieses Risiko verwirkliche. Dieses Ergebnis entspreche auch der gesetzlichen Wertung, da in § 437 Abs. 2 HGB ausdrücklich geregelt sei, dass der ausführende Frachtführer alle Einwendungen geltend machen könne, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustünden.
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- bb) Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
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- (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundsätze der Drittschadensliquidation auch im Seefrachtrecht zur Anwendung kommen (Rabe aaO § 606 HGB Rdn. 40 ff.). Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Schädiger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gläubiger und einem Dritten, die den Schaden vom Gläubiger auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Dritten sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender (hier: die B. im Verhältnis zur Beklagten) als Vertragspartner des Frachtführers daher zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus dem Verlust oder der Beschädigung des Transportgutes legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Vertragspartner des Absenders oder aber dem Endempfänger erwachsen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168, m.w.N.; Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308, 309).
- 48
- (2) Die Sachlage stellt sich im Streitfall ähnlich dar wie bei § 447 BGB, wonach der Versendungsverkäufer im Verhältnis zum Käufer von einer Haftung für die vom Frachtführer verursachte Beschädigung des Transportgutes grundsätzlich befreit ist, gleichwohl aber nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt ist, den dem Käufer entstandenen Schaden dem Transporteur in Rechnung zu stellen (vgl. BGH TranspR 1989, 413; siehe nunmehr auch § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie BGHZ 172, 330 Tz. 30 ff.).
- 49
- Der ausführende Frachtführer (hier: die Beklagte) ist auch nicht besonders schutzbedürftig, da er sich selbst in dem von ihm geschlossenen Frachtvertrag zu einer höheren Haftung verpflichtet hat. Will der ausführende Frachtführer eine Inanspruchnahme durch den Geschädigten aus abgetretenem Recht vermeiden, darf er sich seinem Vertragspartner gegenüber nicht auf eine höhere Haftung einlassen. Es steht ihm grundsätzlich frei, den Inhalt des für ihn maßgeblichen Rechtsverhältnisses so zu gestalten, dass er bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes nur für die Schäden seines Auftraggebers oder seines Empfängers einzustehen hat, nicht aber für Schäden Dritter, die sein Auftraggeber oder der Empfänger im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann (Knorre, TranspR 1999, 99, 100; Ramming, TranspR 2000, 277, 292 f.; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 437 Rdn. 34; a.A. Zapp, TranspR 2000, 106, 109; Demuth, TranspR 2004, Beilage S. 12 f.; Knöfel, Festgabe für Herber, S. 96, 102 f.).
- 50
- Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass Fälle der Drittschadensliquidation denkbar sind, da er diese in der Begründung des Transportrechtsreformgesetzes ausdrücklich erwähnt (BT-Drucks. 13/8445, S. 75). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat (Thume, VersR 2000, 1071, 1078). Beim Geschädigten bleibt infolgedessen der darüber hinausgehende Restschaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtführer einen weitergehenden Anspruch hinsichtlich dieses Restschadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer hat, ist er im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gemäß § 667 BGB sogar verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag vom ausführenden Frachtführer zu verlangen (Thume, VersR 2000, 1071, 1078).
- 51
- Die Vorschrift des § 437 Abs. 2 HGB, auf die sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung auch bezogen hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da sie im Seefrachtrecht keine Anwendung findet. Zudem gilt die Bestimmung nur, wenn sich die Einwendungen gegen dengesetzlichen Anspruch des Geschädigten aus § 437 Abs. 1 HGB richten und nicht gegen einen abgetretenen vertraglichen Anspruch aus dem Unterfrachtvertrag, in dem der ausführende Frachtführer eine höhere Haftung als der Hauptfrachtführer übernommen hat (Valder, TranspR 1998, 51, 57; Knorre, TranspR 1999, 99, 100; Thume, VersR 2000, 1071, 1078; s. auch MünchKomm.HGB/Herber, 2. Aufl., § 437 Rdn. 38; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 437 Rdn. 28). Eine allgemeine "gesetzliche Wertung" des Inhalts, dass sich der ausführende Frachtführer stets auf die Haftungsbeschränkungen soll berufen können, die dem Hauptfrachtführer zustehen, kann § 437 Abs. 2 HGB nicht entnommen werden, wie auch die Erwähnung des Rechtsinstituts der Drittschadensliquidation in der Begründung zum Transportrechtsreformgesetz verdeutlicht (BT-Drucks. 13/8445, S. 75).
- 52
- d) Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf maximal 109.580 Sonderziehungsrechte begrenzt.
- 53
- aa) Nach dieser Vorschrift haftet der Verfrachter höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten pro Frachtstück oder bis zu einem Betrag von zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten Gutes, je nach dem, welcher Betrag höher ist. Gemäß § 660 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die in Satz 1 genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die drei von der Beklagten beförderten Lastkraftwagen ein Gewicht von insgesamt 54.790 kg. Daraus ergibt sich gemäß § 660 Abs. 1 HGB eine Höchstbetragshaftung der Beklagten im Wert von 109.580 Sonderziehungsrechten.
- 54
- bb) Gemäß § 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter allerdings das Recht auf jede Haftungsbeschränkung, "wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde".
- 55
- Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, entfallen die Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB gemäß § 660 Abs. 3 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters. Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB findet im Rahmen von § 660 Abs. 3 HGB keine Anwendung (BGHZ 181, 292 Tz. 30 ff.). Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Verfrachter um eine juristische Person oder um eine Kapitalgesellschaft, erfordert der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkungen ein qualifiziertes Verschulden der Organe des Anspruchsgeg- ners, hier also der Komplementäre der Komplementär-KG der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37, insoweit nicht in BGHZ 164, 394; BGHZ 181, 292 Tz. 39).
- 56
- cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einer Kommanditgesellschaft gelte das Prinzip der Selbstorganschaft, so dass nur ein KomplementärGesellschafter organschaftlicher Gesellschafter sein könne. Es sei nicht vorgetragen , dass den Komplementären der Komplementär-KG der Beklagten ein eigenes qualifiziertes Verschulden hinsichtlich der nicht vertragsgemäßen Verladung des Transportgutes anzulasten sei. Im vorliegenden Fall könne es nur um die Verletzung von Organisationspflichten gehen. Hierzu müsse die Beklagte aufgrund der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast Vortrag halten. Dieser Verpflichtung sei sie in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie habe vorgetragen, dass die zuständige Abteilung "ENOC" der Eu. bei einer Buchung jeweils prüfe, ob die Verschiffung mit dem geplanten Schiff in der gewünschten Art und Weise (etwa unter Deck) möglich sei. Wenn dies der Fall sei, werde die Buchung bestätigt. Andernfalls werde die Nichtdurchführbarkeit der gewünschten Verladung an die buchende Agentur weitergeleitet, die ihrerseits den Befrachter informiere, der dann eine Zustimmung zu einer späteren Verschiffung oder etwa eine Modifikation bei der Verschiffung (beispielsweise an Deck) zu erteilen habe. Eine derartige - generelle - Anweisung, wie bei der Verladung von Transportgut vorgegangen werden solle, reiche jedenfalls auf Geschäftsführungsebene aus.
- 57
- Zur konkreten Umsetzung der von der Beklagten dargelegten Anweisung seien zwar auch eine Kontrolle und der Einbau von Sicherungsmechanismen erforderlich. Diese müssten aber nicht auf Geschäftsführungsebene geplant werden. Jedenfalls bei einem Unternehmen von der Größenordnung der Beklagten und bei der Eindeutigkeit der in Rede stehenden Anweisung könnten die konkreten Sicherungsmechanismen auch "leitenden Angestellten" überlassen werden, deren qualifiziertes Verschulden für einen Wegfall von Haftungsbeschränkungen gemäß § 660 Abs. 3 HGB nicht ausreiche.
- 58
- dd) Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 660 Abs. 3 HGB wesentlichen Vortrag der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen.
- 59
- (1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin vorgetragen habe, die Weisung, unter Deck zu befördern, sei allein deswegen mutwillig missachtet worden, um das Schiff besser auslasten zu können. Die Beklagte müsse erklären, wie es zu der weisungswidrigen Verladung an Deck gekommen sei. Dies könne sie offenbar nicht. Damit sei von groben Organisationsmängeln auszugehen, die die Geschäftsführung der Beklagten selbst zu vertreten hätten.
- 60
- Auf dieses Vorbringen brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Die Klägerin hat die von der Beklagten vorgetragene Weisung, wie zu verfahren ist, wenn die gewünschte Verladung des Gutes nicht möglich ist, nicht in Abrede gestellt. Damit kam es auf den von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin bei der Frage, ob den organschaftlichen Gesellschaftern der Beklagten grobe Organisationsmängel anzulasten sind, nicht an.
- 61
- (2) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Beklagte nicht dargelegt habe, wie sie im Rahmen ihrer betrieblichen Organisation sicherstelle, dass die für die Ladungssicherheit erheblichen Weisungen - insbesondere die Weisung, unter Deck zu stauen - umgesetzt würden.
- 62
- Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin ein eigenes qualifiziertes Verschulden der organschaftlichen Gesellschafter der Beklagten nicht dargelegt. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kontrolle , ob die von der Beklagten erteilten Anweisungen eingehalten werden, nicht auf Geschäftsführungsebene hätten geplant werden müssen, sondern auch "leitenden Angestellten" überlassen werden können.
- 63
- Mangels Feststellung eines qualifizierten Verschuldens der organschaftlichen Gesellschafter der Beklagten hat das Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für einen Wegfall der Haftungsbeschränkungen gemäß § 660 Abs. 3 HGB verneint.
- 64
- C. Danach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung der Beklagten auf den Wert von maximal 109.580 Sonderziehungsrechten angenommen hat. Auf die weitergehende Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2006 - 412 O 158/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 6 U 220/06 -
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(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.
(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; - 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; - 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
(1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) beschränkt werden. Dies gilt auch für die Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).
(2) Die Haftung nach dem Internationalen Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152) (Haftungsübereinkommen von 1992) kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt werden.
(3) Werden Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des Artikels I Nummer 6 des Haftungsübereinkommens von 1992 geltend gemacht und ist das Haftungsübereinkommen von 1992 nicht anzuwenden, so können die in Artikel 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeichneten Personen ihre Haftung für diese Ansprüche in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens beschränken. Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche der in Satz 1 bezeichneten Art als auch Ansprüche entstanden, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann, so gelten die im Haftungsbeschränkungsübereinkommen bestimmten Haftungshöchstbeträge jeweils gesondert für die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche und für die Gesamtheit derjenigen Ansprüche, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann.
(4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden für
- 1.
die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeichneten Ansprüche, sofern der Dienstvertrag inländischem Recht unterliegt; - 2.
Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.
(5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens und des Haftungsübereinkommens von 1992 gelten die §§ 612 bis 617.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; - 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; - 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.
(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; - 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.
(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.
(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.
(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.
(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.
(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag, ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letzten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.
(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2 genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1 genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie folgt:
- 1.
für Ansprüche wegen Körperverletzung eines Fahrgasts mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgasts; - 2.
für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausschiffung des Fahrgasts; - 3.
für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2 genannten Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.
(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendigung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.