Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2014 - 4 StR 15/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der schweren Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
- 2
- Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
- 3
- 1. Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten zur Last, sie habe dem Geschädigten, mit dem sie seit zehn Jahren mit dem gemeinsamen Sohn in einer seit längerem kriselnden Beziehung lebte und von dem sie sich habe trennen und aus der Wohnung ausziehen wollen, am Nachmittag des 13. Juni 2012, als der Geschädigte im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung auf der Couch ein Telefongespräch geführt habe, eine Schüssel kochenden Wassers mit den Worten über den Körper geschüttet: „Du willst mich umbringen – aber bevor Du das tust, mache ich es!“ Der Geschädigte habe dadurch Verbrennun- gen zweiten Grades beider Arme und der Brustvorderseite erlitten, wobei die Gesamtfläche der verbrannten Körperfläche bei 10 % gelegen habe. Die Verbrennungen seien zwar ausgeheilt; es seien jedoch sichtbare Narben und ein erheblicher Farbunterschied der Haut verblieben, der bei dem Geschädigten als Schwarzafrikaner besonders ins Auge falle.
- 4
- 2. Die Angeklagte hat die ihr zur Last gelegte Tat bestritten und sich dahin eingelassen, sie sei zwar mit der Schüssel kochend heißen Wassers in das Wohnzimmer gegangen, habe dort jedoch nur Kaffee zubereiten wollen, weil sie müde gewesen sei und sich in der Küche keine Sitzgelegenheit befunden habe. Als sie das Wohnzimmer betreten habe, sei der Geschädigte aufgestanden und habe sich, weiter telefonierend, vor sie gestellt. Dann habe er an der Schüssel gezogen, weshalb ein Gerangel entstanden sei. Dabei sei das Wasser auf ihn gekippt, die Schüssel sei hingefallen. Der Geschädigte habe sie, die Angeklagte , daraufhin geschlagen.
- 5
- 3. Trotz verbleibender Zweifel an der Darstellung des Geschehens durch die Angeklagte hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konkrete Feststellungen zum Tatablauf nicht zu treffen vermochte. Die Angaben des Geschädigten, bei dem es sich um den einzigen Belastungszeugen handele, seien nicht überzeugend gewesen ; die Strafkammer habe sich auf der Grundlage seiner Angaben kein Bild zum Geschehensablauf machen können. Er habe insbesondere nicht nachvollziehbar schildern können, warum die Angeklagte plötzlich mit einer Schüssel kochend heißen Wassers ins Wohnzimmer gekommen sei und gerufen habe, dass, wenn er vorhabe, sie umzubringen, sie es tue. Der Gesprächspartner des Geschädigten am Telefon habe zum konkreten Geschehensablauf keine Angaben machen können. Er habe den Geschädigten lediglich während des Gesprächs plötzlich schreien gehört, dass die Angeklagte ihn mit Wasser überschüttet habe und ihn umbringen wolle. Danach sei weder auszuschließen, dass die Angeklagte bewusst und willentlich das kochend heiße Wasser über den Körper des Geschädigten geschüttet habe, noch, dass das Wasser in einem Gerangel zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten unbeabsichtigt auf dessen Körper gelangt sei.
II.
- 6
- Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.
- 7
- 1. Zum einen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die Urteilsgründe entgegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten enthalten.
- 8
- a) Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in je- der Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 11. März 2010 – 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16, Tz. 7 mwN).
- 9
- b) Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen und nähere Feststellungen zu deren Lebenslauf , Werdegang und Persönlichkeit zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen , ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Anklagevorwurf. Er betrifft eine Handlung, die sich innerhalb der zwischen ihr und dem Geschädigten bestehenden, langjährigen Lebenspartnerschaft ereignet haben soll. Ist ein solcher Vorwurf, wie hier, von erheblichem Gewicht, liegt es nahe, dass der Persönlichkeit der Beteiligten, insbesondere des jeweiligen Beschuldigten, und seinen individuellen Lebensumständen unter besonderer Berücksichtigung der Beziehungsentwicklung Bedeutung auch für die Beurteilung des Tatvorwurfs zukommen kann. Detaillierte Feststellungen und Erörterungen waren hier umso mehr geboten, als der vom Landgericht mitgeteilte Anklagevorwurf davon ausgeht , in der Beziehung zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten habe es bereits seit längerem gekriselt; die Angeklagte habe sich vom Tatopfer trennen und aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen wollen.
- 10
- 2. Auch die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es fehlt an einer geschlossenen Darstellung der Aussagen des Nebenklägers.
- 11
- a) Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, in den Urteilsgründen Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen einer schwierigen Beweislage , etwa dann, wenn Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Re- visionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts die sachlichrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler verwehrt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, Tz. 14).
- 12
- b) Gemessen daran durfte sich das Landgericht im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken, die Angaben des Geschädigten lediglich zusammenfassend dahin zu würdigen, diese seien nicht überzeugend gewesen und die Strafkammer habe sich auch unter Berücksichtigung der Angaben des Nebenklägers kein Bild vom Geschehensablauf machen können. Dies ergibt sich schon daraus, dass die aus § 261 StPO abzuleitenden Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen bei einem freisprechenden Urteil regelmäßig nicht geringer sind als im Fall der Verurteilung (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 2 StR 507/01, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 27 mwN). Gerade im vorliegenden Fall hätte sich das Landgericht in besonderer Weise dazu gedrängt sehen müssen, die Zeugenaussage des Nebenklägers in ihren wesentlichen Teilen in den Urteilsgründen wiederzugeben und nachfolgend unter Berücksichtigung der Einlassung der Angeklagten einer eingehenden Würdigung zu unterziehen; ausweislich der Urteilsgründe ist es selbst von einer schwierigen, einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zumindest nahe kommenden Beweislage ausgegangen.
III.
- 13
- Das angefochtene Urteil hat schon aus den dargelegten Gründen keinen Bestand, weshalb die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf. Ob die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 20. Januar 2014 erhobenen weiteren Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifende Rechtsfehler aufzeigen, kann deshalb offen bleiben.
Bender Quentin
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.