Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2015 - 3 StR 514/14

published on 05/03/2015 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2015 - 3 StR 514/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 5 1 4 / 1 4
vom
5. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2015,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Dr. Schäfer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Juli 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die - gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - in erster Linie die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift und darüber hinaus beanstandet, dass das Landgericht in den Urteilsgründen keine Feststellungen zu Werdegang, Vorleben und Persönlichkeit des Angeklagten getroffen hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht und ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zu der ihm zur Last gelegten Tat hat es folgende Feststellungen getroffen:
3
In den frühen Morgenstunden des 6. Oktober 2013 befand sich die Nebenklägerin zu Fuß auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle in der Duisburger Innenstadt , als eine alkoholisierte, mit einer Jeanshose und einer Lederjacke bekleidete männliche Person von mittlerer Größe und normaler Statur von hinten an sie herantrat, ihr den rechten Arm um den Hals legte und sie in Richtung eines Gebüschs zog; der Angreifer handelte in der Absicht, sexuelle Handlungen an ihr zu vollziehen. Die Nebenklägerin biss ihn so fest in die rechte Hand, dass sie sein Blut schmecken konnte. Daraufhin versetzte er ihr einen Schlag ins Gesicht, drückte sie in das Gebüsch, warf sie rücklings zu Boden und legte sich auf sie; ihren Kopf drehte er zur Seite, so dass sie sein Gesicht nicht sehen konnte. Als er gerade eine Hand zu seinem Hosenbund bewegt hatte, erschien eine weitere männliche Person, sprach den Angreifer in einer osteuropäischen Sprache - möglicherweise Bulgarisch oder Russisch - an, zog ihn von der Nebenklägerin weg und verhinderte so die weitere Tatausführung. Die Nebenklägerin sprach er, nachdem er sie vom Boden hochgezogen hatte, auf Deutsch an und forderte sie auf, wegzulaufen und nichts zu sagen; der Angreifer werde nicht wiederkommen. Die Nebenklägerin lief davon und rief die Polizei , die kurze Zeit später eintraf und in unmittelbarer Tatortnähe in der Laufrichtung des Angreifers und des anderen Mannes drei Taschentücher mit Blutanhaftungen einer männlichen Person sowie einen frischen Speichelfleck fand. Der Angeklagte scheidet als Verursacher dieser Spuren aus; von ihm fand sich aber eine DNA-Spur an der Außenseite des Schals der Nebenklägerin. Diesen Schal, den sie zur Tatzeit trug, hatte sie etwa zwei Wochen vor der Tat letztmalig gewaschen.
4
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die DNA-Spur des - in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden - Angeklagten am Schal der Nebenklägerin ein gewichtiges Indiz für seine Täter- schaft darstelle, das aber weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit der Tatbeschreibung durch die Nebenklägerin für eine Verurteilung ausreiche, weil bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten verblieben. Dabei hat das Landgericht - sachverständig beraten - nicht auszuschließen vermocht, dass die DNA des Angeklagten bei einer anderen Gelegenheit auf den Schal der Nebenklägerin übertragen worden sei. Zudem sei es wahrscheinlich, dass die in unmittelbarer Tatortnähe gefundenen Taschentücher von dem Täter benutzt worden seien, um seine infolge des Bisses durch die Nebenklägerin blutende rechte Hand abzuwischen. Da die Blutanhaftungen nicht von dem Angeklagten stammten, spreche dies gegen seine Täterschaft. Schließlich entlaste ihn auch der Umstand, dass der Täter von der hinzukommenden Person in einer osteuropäischen Sprache angesprochen worden sei; der Angeklagte sei türkischer Herkunft und dürfte deshalb nicht in der Lage gewesen sein, die Sprache zu verstehen und darauf wie festgestellt zu reagieren.
5
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
6
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 84/14, juris Rn. 6 mwN). Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre.
7
Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerdeführerin Rechtsfehler nicht auf. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich darin, unter Verweis auf urteilsfremdes Vorbringen und teilweise den Urteilsfeststellungen ausdrücklich zuwiderlaufende Schlussfolgerungen eine eigene Würdigung der Beweise vorzunehmen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
8
3. Auch soweit die Revision - wie der Generalbundesanwalt klargestellt hat - eine Verletzung von § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO geltend macht, weil die Strafkammer keine Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten, namentlich zu dem Bestehen einschlägiger Vorstrafen, getroffen hat, bleibt ihr der Erfolg versagt.
9
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es allerdings einen auf die Sachrüge zu beachtenden Darstellungsmangel darstellen, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten. Solche sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nachvollziehen zu können; bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen aber zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet , wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. April 2014 - 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419, 420; vom 13. März 2014 - 4 StR 15/14, juris Rn. 7 ff.; vom 11. März 2010 - 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16).
10
Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 136/14, juris Rn. 18); die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen. Danach waren hier Feststellungen zum Werdegang, zum Vorleben und zur Persönlichkeit des Angeklagten entbehrlich. Denn angesichts der Beweislage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die DNA-Spur zwar auf den Angeklagten hinweist, wegen der zweifelsfrei nicht von dem Angeklagten stammenden Blutspuren und der Verwendung einer osteuropäischen Sprache aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht , dass ein unbekannter Dritter der Täter ist, kam dem Umstand, dass Taten wie die vorliegende dem Angeklagten womöglich nicht wesensfremd sind - mehr hätte sich aus dem Bestehen etwaiger, von der Revision urteilsfremd vorgetragener einschlägiger Vorstrafen nicht ableiten lassen -, keine solch bestimmende Bedeutung zu, dass die Strafkammer zur Mitteilung jener Erkenntnisse in den Urteilsgründen verpflichtet war. Ob die Strafkammer es möglicherweise unterlassen hat, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung auf etwaige Vorstrafen des Angeklagten zu erstrecken und ob darin gegebenenfalls ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu erblicken sein könnte, oder ob die Strafkammer insoweit zwar Beweis erhoben, das Ergebnis dieser Beweiserhebung aber entgegen § 261 StPO im Urteil nicht berücksichtigt hat (vgl. dazu LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 176), kann der Senat nicht überprüfen, weil die Staatsanwaltschaft weder eine Aufklärungsrüge noch eine Inbegriffsrüge mit dieser Stoßrichtung erhoben hat.
Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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Annotations

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.