Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2014 - 3 StR 329/14
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Beschuldigte, der schon zuvor - überwiegend wegen Betrugs - zu zahlreichen Freiheitsentziehungen verurteilt worden war, zwischen 1991 und 2006 neun schwere Raubstraftaten. Sie waren sämtlich dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beschuldigte zuvor im Vollzug einer Freiheitsentziehung in einer Phase wachsender innerer Unruhe befunden hatte und aus dem Strafvollzug entwichen war. Er überfiel sodann jeweils weibliches Verkaufspersonal in Ladengeschäften, bedrohte die Opfer zumeist mit einem Messer und raubte oder erpresste auf diese Weise Geld. Wegen sieben der Taten wurde er vom Landgericht Bremen 1992, 1993 und 1998 jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Straf- kammern konnten dabei jeweils nicht ausschließen, dass der Beschuldigte zu den Tatzeiten aufgrund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung im Zusammenwirken mit dem Konsum von Alkohol und Medikamenten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Wegen der letzten beiden Taten ordnete das Landgericht Stade im Jahr 2007 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) an. Diese Strafkammer war von der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten überzeugt und konnte darüber hinausgehend nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Taten aufgrund einer nunmehr diagnostizierten, chronisch verlaufenden endogenen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie mit Halluzinationen in Form imperativer Stimmen in Kombination mit dem Konsum von Alkohol und Psychopharmaka jeweils aufgehoben war.
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- In der Folgezeit befand sich der Beschuldigte in der Maßregelvollzugsklinik in Lüneburg. Im April 2010 wurde er in eine Wohneinrichtung des offenen Vollzugs nach Nienburg verlegt. Unter dem Eindruck geänderter Vollzugsbedingungen - er durfte sich tagsüber frei bewegen und musste nachts in der Einrichtung zurück sein - verschlechterte sich sein Gesundheitszustand. Nachdem er weder auf seine Bitte gegenüber der Klinik in Lüneburg um eine erhöhte Medikamentengabe noch auf seine Anfrage bei der Polizei, ob er "eingesperrt werden könnte", eine befriedigende Reaktion erfahren hatte, verließ der Beschuldigte in der Nacht zum 28. Januar 2011 die Einrichtung. Am übernächsten Tag betrat er in Delmenhorst ein Ladengeschäft und ließ sich von der Inhaberin einen Geschenkartikel zeigen. Plötzlich nahm er die Frau in den "Schwitzkasten" , hielt ihr mit der rechten Hand ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 Zentimetern vor den Bauch und drohte, sie "abzustechen". Die Verkäuferin geriet in Todesangst. Es gelang ihr, dem Beschuldigten das Messer zu entwinden. Bei dem Gerangel zog sie sich Prellungen am Rücken und den Armen zu. Sie konnte aus dem Ladengeschäft ins Freie gelangen, wo ihr Passanten zu Hilfe kamen. Der Beschuldigte verblieb danach vor dem Laden, bis die alarmierte Polizei eintraf, ihn festnahm und am selben Tag in die Maßregelklinik nach Lüneburg zurückbrachte, wo die Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Stade weiter vollstreckt wurde. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts hat in den Jahren 2011, 2012 und 2013 jeweils die Fortdauer der Unterbringung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Beschuldigten angeordnet. Seit Oktober 2013 wird die Maßregel im Klinikum Bremen-Ost vollstreckt , wohin der Beschuldigte auf seinen Wunsch verlegt worden ist.
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- 2. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, festgestellt, dass der Beschuldigte, der an einer schweren Persönlichkeitsstörung vom BorderlineTypus mit erhöhter Stressanfälligkeit, der Neigung zu psychoseähnlichen Symptomen und geringer Frustrationstoleranz leidet, durch die autodestruktive Komponente seiner Persönlichkeitsstörung zur Tat bestimmt wurde und sie deshalb krankhaft inszenierte, um seine Rückkehr in den Maßregelvollzug zu erreichen. Danach führte die Persönlichkeitsstörung zu einer deutlichen Einschränkung der Handlungskontrolle und begründete eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass die Steuerungsfähigkeit wegen der hinzutretenden Alkoholisierung (BAK von 2,22 Promille zur Tatzeit) ganz aufgehoben war. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat sie sich davon überzeugt, dass der Beschuldigte infolge seiner von Jugend an bestehenden, inzwischen durch einen fast durchgängigen Aufenthalt in Strafhaft oder Maßregelvollzug während der letzten 40 Jahre verfestigten Persönlichkeitsstörung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig weitere gleichartige Taten immer dann begehen wird, wenn er sich von Veränderungen im Lebensumfeld überfordert fühlt. Diese Taten stellen nach Ansicht des Landgerichts eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar, was auch an den erheblichen psychischen Folgen für das Opfer hiesiger Anlasstat - die Geschädigte leidet noch heute an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode, die zu mehrmaligem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik und zur Aufgabe des Ladengeschäfts geführt hatten - deutlich werde. Die Strafkammer hat gleichwohl davon abgesehen, den Beschuldigten erneut nach § 63 StGB unterzubringen. Die erneute Anordnung sei nicht verhältnismäßig, weil sie angesichts der bereits bestehenden Anordnung zur besseren Erreichung des Maßregelzieles weder geeignet noch erforderlich sei. Insbesondere werde der Ablauf des derzeitigen Maßregelvollzugs nicht von einer erneuten Verhängung der Maßregel beeinflusst werden. Die Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung des Beschuldigten unter Einsatz hoher fachlicher und personeller Ressourcen sei ohnehin erkannt und die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung unabhängig von einer erneuten Einweisung seitens der Strafvollstreckungskammer bejaht worden. Nach den Darlegungen des behandelnden Arztes habe der Ausgang des neuerlichen Verfahrens keinen Einfluss auf die weitere Vollzugsgestaltung.
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- 3. Die Entscheidung des Landgerichts lässt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen.
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- a) Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die wiederholte Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB gegenüber einem bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, der nochmalige Maßregelausspruch jedoch voraussetzt, dass dieser in besonderer Weise mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Hierbei geht es nicht um den Gesichtspunkt der Angemessenheit der Rechtsfolge, wie ihn § 62 StGB dahin umschreibt, dass der Maßregelaus- spruch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten sowie dem Grad seiner Gefährlichkeit stehen darf. Maßgeblich ist vielmehr, ob die erneute Unterbringungsanordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199; vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, 8; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, juris Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 Ws 281/11, RuP 2012, 227 (nur Ls)).
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- b) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landgerichts frei von Rechtsfehlern.
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- aa) Erhebliche Auswirkungen auf die Dauer und die Ausgestaltung des Maßregelvollzugs sind von einer erneuten Anordnung nicht zu erwarten. Zum einen ist die jetzige Straftat auf dieselbe Motivation des Beschuldigten zurückzuführen , zum anderen hat sich auch die Tatmodalität wiederholt. Dabei ist es lediglich zu einer - allerdings nur geringfügigen - Abschwächung der Tatbegehung gekommen: Der Beschuldigte hat sein Opfer nur noch bedroht und an der Gesundheit beschädigt, es aber unterlassen, die Herausgabe von Geld zu fordern. Sein eingeschliffenes Verhalten ist bereits im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens in die Beurteilung seiner Gefährlichkeit durch die Maßregelvollzugsklinik und die Strafvollstreckungskammer eingegangen. Eine erneute Anordnung würde den Vollzugsverlauf nicht beeinflussen.
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- bb) Eine wiederholte Anordnung ist auch nicht allein deshalb geboten, weil die Staatsanwaltschaft die Durchführung des Sicherungsverfahrens beantragt und das Landgericht am Ende der Hauptverhandlung die fortbestehende Gefährlichkeit des Beschuldigten festgestellt hat. Die Durchführung eines bloßen "Feststellungsverfahrens", welches der Strafprozessordnung fremd ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 205), kann darin nicht gesehen werden. Die Strafkammer hat sich nicht auf diese Feststellung beschränkt, sondern die möglichen Auswirkungen einer weiteren Unterbringungsentscheidung aufgeklärt und ist dabei - sachverständig beraten - aufgrund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass Ausgestaltung und Dauer des künftigen Vollzugs der Maßregel von einer solchen weiteren Anordnung nicht beeinflusst werden würden.
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- cc) Einer Anordnung bedarf es auch nicht im Hinblick auf die weiteren Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 67d Abs. 2 StGB. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu der neuerlichen Tat des Beschuldigten verlieren ihre Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Strafvollstreckungskammer vom Vorliegen bestimmter Tatsachen (vgl. hierzu LR/Kühne, StPO, 26. Aufl., Einl. Abschn. K Rn. 95) nicht dadurch, dass der Tenor der Entscheidung auf "Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft" oder auf "Absehen von der Unterbringung" lautet. Unzutreffend ist deshalb die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Vorteile des Erkenntnisverfahrens für die Aufklärung des Sachverhalts könnten nur gewonnen oder erhalten werden, wenn eine erneute Anordnung der Unterbringung erfolgt. Diesem Rechtsirrtum ist möglicherweise auch die Strafkammer unterlegen, wenn sie darlegt, dass eine erneute Unterbringung "lediglich den Vorteil" hätte, "dass die Tat als solche im Rahmen des Erkenntnisverfahrens rechtskräftig festgestellt werden könnte" (UA S. 31). Auf dieser Fehleinschätzung könnte indes das Urteil nicht beruhen.
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- dd) Auch unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Anrechnung des Maßregelvollzugs auf eine Begleitstrafe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2010 - 5 StR 466/10, juris s. Rn. 4 ff.; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 179/12, StraFo 2012, 369) ist die erneute Anordnung nicht geboten, da eine solche Strafe hier nicht verhängt worden ist.
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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.