Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2018 - 2 StR 299/18

published on 24/10/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2018 - 2 StR 299/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 299/18
vom
24. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
ECLI:DE:BGH:2018:241018U2STR299.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom 24. Oktober 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube,
Richter am Amtsgericht in der Verhandlung, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
der Nebenkläger in Person und Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen Diebstahls in drei Fällen verurteilt ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Berufungsurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2014, dessen Gesamtstrafe es aufgelöst hat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Kompensationsentscheidungen aus dem Berufungsurteil sowie aus einer Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2017 hat es aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
1. Der Angeklagte sprach den Zeugen Z. am 2. Mai 2013 gegen 24 Uhr auf dem Heimweg kurz vor dessen Wohnung an. Er bot ihm Hilfe an, weil der Zeuge „ganz schön torkeln“ würde. Dies lehnte der Zeuge ab. Gleich- wohl folgte ihm der Angeklagte in dessen Wohnung. Erst nach einem längeren Gespräch und der Übergabe von Bargeld sowie der Preisgabe seiner Telefonnummer durch den Zeugen Z. auf Verlangen des Angeklagten entfernte sich dieser. In der Folgezeit kam es zu mehreren Begegnungen, bei denen der Zeuge Z. wiederholt erklärte, dass er keine Kontakte zu dem Angeklagten wünsche.
4
Am 29. Mai 2013 gegen 5.50 Uhr klingelte der Angeklagte an der Haustür. Der Zeuge Z. begab sich auf den Balkon seiner im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung. Der Angeklagte forderte den Zeugen Z. , der beim Bundeskriminalamt beschäftigt ist, auf: „BKA, machen Sie die Tür auf!“ Der Zeuge Z. wollte dem Angeklagten keinen Einlass gewähren und begab sich zurück in seine Wohnung. Dieser kletterte jedoch an einem Rohr die Fassade des Gebäudes hinauf. Es gelang dem gehbehinderten Zeugen Z. anschließend nicht, die Balkontür zu erreichen, bevor der Angeklagte in seine Wohnung eindrang. Der Angeklagte erklärte, er werde von der Mafia verfolgt und benötige einen größeren Geldbetrag. Der Zeuge Z. erwiderte, der Angeklagte solle ihn in Ruhe lassen. Dieser durchsuchte aber die Wohnung nach Bargeld und begann schließlich damit, die Kabel des Fernsehgerätes und eines DVDPlayers zu lösen. Der Zeuge Z. floh bei sich bietender Gelegenheit aus seiner Wohnung und suchte Hilfe bei einem Nachbarn. Der Angeklagte entfernte sich kurz darauf unter Mitnahme eines Tablet-PC des Zeugen Z. (Fall II.1.1. der Urteilsgründe).
5
2. Am 21. Juli 2013 gegen 5.50 Uhr verschaffte sich der Angeklagte Zutritt zu der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des Zeugen P. , indem er durch das geöffnete Schlafzimmerfenster eindrang. Der Zeuge P. , der geschlafen hatte, wurde durch Geräusche wach und forderte den Angeklagten auf, seine Wohnung zu verlassen. Dies geschah erst nach einer verbalen Auseinandersetzung. Der Angeklagte nahm dabei unbemerkt 105 Euro Bargeld und eine Armbanduhr des Zeugen P. weg (Fall II.1.2. der Urteilsgründe).
6
3. Am 10. August 2013 gegen 6.50 Uhr begab sich der Angeklagte mit den gesondert verfolgten Mittätern S. und A. in den Verkaufsraum einer Tankstelle in W. , um Zigaretten zu stehlen. Der Angeklagte lenkte die Kassiererin ab, während S. 13 Stangen Zigaretten im Wert von 606,20 Euro wegnahm (Fall II.1.3. der Urteilsgründe).

II.

7
Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet.
8
1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Fall II.1.1. der Urteilsgründe muss entfallen, da ihr das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegensteht.
9
a) Die Verjährungsfrist des Vergehens gemäß § 123 Abs. 1 StGB beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) und begann mit der Beendigung der Tat am 2. Mai 2013. Sie endete nach der letzten Unterbrechungshandlung vom 2. Oktober 2014 (Einstellungsbeschluss gemäß § 205 StPO) am 2. Oktober 2017, bevor am 12. Oktober 2017 die Hauptverhandlung des Landgerichts im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 8 StGB anberaumt wurde. Eine Unterbrechung des Ablaufs der Frist ist in der Zwischenzeit nicht erfolgt. Dies war zuletzt durch vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO am 2. Oktober 2014 wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten geschehen. Anordnungen zur Überprüfung der Verhandlungsunfähigkeit im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 11 StGB hat die Strafkammer danach nicht getroffen. Dazu wären insbesondere die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung oder ein Antrag auf Begutachtung gemäß § 81a StPO und die entsprechende Entscheidung in Betracht gekommen (vgl. NK-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 78c Rn. 62; LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 35). Derartige Maßnahmen hat die Strafkammer nicht ergriffen. Sie hat vielmehr zufällig von der Teilnahme des Angeklagten an der Hauptverhandlung in einer anderen Strafsache erfahren und daraus auf dessen bestehende Verhandlungsfähigkeit geschlossen. Der Beschluss der Strafkammer vom 14. September 2017, dem Verfahren Fortgang zu geben, hatte keine Unterbrechung der Frist gemäß § 78c StGB zur Folge. Gleiches gilt für die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich anderer Tatvorwürfe am 22. September 2017 sowie den an jenem Tag erfolglos unternommenen Versuch des Vorsitzenden, mit der Verteidigung Termine für die Hauptverhandlung abzustimmen.
10
Nach allem ist die Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs verjährt. Das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährungsfrist der einzelnen Delikte nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1989 – 3 StR 80/89, NStZ 1990, 80, 81; Beschluss vom 21. Februar

2013

3 StR 1/13). Bei Tateinheit läuft die Frist vielmehr für jedes Delikt selbständig (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 StR 619/15, wistra 2016, 268 f.).
11
b) Der Wegfall der Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieses Umstands eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Zwar hat es im Rahmen der Strafzumes- sung zu Fall II.1.1. der Urteilsgründe erwähnt, dass der Angeklagte tateinheitlich einen Hausfriedensbruch begangen habe. Jedoch hat es nur eine gegenüber den anderen Diebstahlstaten geringfügig erhöhte Freiheitsstrafe verhängt. Hierin liegt kein durchgreifender Rechtsfehler, weil die Art der Tatbegehung, die zur Flucht des Nebenklägers aus seiner Wohnung geführt hat, unbeschadet der Strafverfolgungsverjährung des Hausfriedensbruchs, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann.
12
2. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Feststellung des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung abzusehen, ist rechtsfehlerhaft. Jedoch genügt insoweit die Feststellung des Vorliegens eines solchen Falles durch den Senat.
13
a) Das Verfahren wurde rechtsstaatswidrig verzögert.
14
Das Landgericht hat am 12. Oktober 2015 erfahren, dass der Angeklagte , der zunächst nach ärztlichem Attest für drei Wochen als verhandlungsunfähig galt, in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erschienen war. Es hat gleichwohl von einer erneuten Terminierung der ausgesetzten Hauptverhandlung abgesehen, um den Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung des Angeklagten aufgrund des Berufungsurteils des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2014 abzuwarten. Dadurch sollte dem Angeklagten der Vorteil der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im vorliegenden Verfahren zugutekommen und in einer weiteren Strafsache eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ermöglicht werden.
15
Diese Umstände rechtfertigten die Zurückstellung der Neuterminierung nicht. Eine Gesamtstrafenbildung wäre auch im Beschlussverfahren gemäß § 462 StPO nachträglich möglich gewesen. Die vorläufige Einstellung eines anderen Strafverfahrens gemäß § 154 StPO konnte jederzeit erfolgen; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein derart eingestelltes Verfahren später wiederaufgenommen werden. Zur Zurückstellung der Terminierung des vorlie- genden Verfahrens bestand deshalb kein ausreichender Grund. Der Abschluss des Verfahrens wurde im Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2017 ohne ausreichenden Grund verzögert.
16
b) Die Feststellung, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde, genügt als Rechtsfolge. Der Senat kann sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen, zumal eine Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser Feststellung durch das Landgericht eine weitere Verfahrensbelastung des Angeklagten zur Folge hätte.
17
aa) Die Verzögerung des Abschlusses des vorliegenden Verfahrens erfolgte während des Berufungs- und Revisionsverfahrens, das zur Rechtskraft der einbezogenen Einzelstrafen geführt hat. Dort ist ausgesprochen worden, dass insgesamt zehn Monate der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Verzögerung des vorliegenden Verfahrens, das zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, stellt keine besonders schwer wiegende zusätzliche Beschwer für den hafterfahrenen Angeklagten dar; denn er befand sich in dieser Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft und sah sich auch mit weiteren Tatvorwürfen konfrontiert, über die noch nicht entschieden ist. Die lange Dauer des Verfahrens ist vom Landgericht zudem bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt worden.
18
bb) Die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und - gegebenenfalls - deren Kompensation durch den Ausspruch, dass ein bestimmter, regelmäßig kleiner Teil der Strafe als bereits vollstreckt gilt, knüpft bei Aburteilung mehrerer Taten an die Gesamtstrafe an (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147 f.). Der Ausspruch solcher Kompensationen im Urteilstenor schließt die Feststellung des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein. Die Feststellung des Vorliegens einer Verzögerung des Verfahrens im Ganzen muss im Urteilstenor nicht wiederholt werden (vgl. BGH aaO, BGHSt 52, 124, 146). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die - großzügig bemessenen - Kompensationsentscheidungen aus den anderweitig ergangenen Entscheidungen im Urteilstenor des Landgerichts aufrechterhalten wurden.
Schäfer Appl Eschelbach Bartel Grube
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes
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Annotations

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.