Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2013 - 3 StR 1/13

published on 21/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2013 - 3 StR 1/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 1/13
vom
21. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Februar
2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 3. September 2012, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen im Fall II. 1. der Urteilsgründe und im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2
I. Der Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe wird durch die getroffenen Feststellungen nicht ge- tragen. Der Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs steht im Übrigen Strafverfolgungsverjährung entgegen.
3
1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte sowie seine Bekannten S. , H. und T. am 29. Juni 2006 überein, in die Wohnung des M. einzudringen und diesen aus Rache zu verprügeln. Einzelheiten des Vorgehens besprachen sie nicht. Als sie gemeinsam an M. ‘ Grundstück angekommen waren, zerschlug einer aus der Gruppe mit einer Axt die Tür eines zum Haus gehörenden Stalles; anschließend schlug T. oder H. eine Öffnung in die hölzerne Haustür. "Nicht ausschließbar" wartete der Angeklagte vor der Tür auf die Rückkehr seiner Begleiter, während diese das Haus betraten. Den zuvor gefassten Racheplan billigte er nach wie vor. Im Haus trafen die Eindringlinge lediglich auf die dort anwesende Frau Ha. , da sich M. versteckt hatte. Einer von ihnen forderte Frau Ha. mit den Worten "Gib‘ das Telefon her oder du bist tot!" zur Herausgabe ihres Mobiltele- fons, um zu verhindern, dass sie damit Hilfe herbeirief. Der Aufforderung kam sie nach.
4
Damit ist eine Mittäterschaft des Angeklagten an dem als Nötigung bewerteten Geschehen zum Nachteil der Geschädigten Ha. nicht belegt. Es ergibt sich nicht, dass ein solches Vorgehen vom gemeinsamen Tatplan umfasst war und der Angeklagte einen entsprechenden Vorsatz hatte. Da sich der gemeinsame Tatplan allein darauf erstreckte, M. zu verprügeln, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass anderen anwesenden Personen Mobiltelefone abgenommen werden sollten. Im Übrigen erscheint auch ein objektiver Tatbeitrag des Angeklagten zu der Nötigung zweifelhaft. Die Strafkammer hat ausdrücklich keine Feststellungen dazu treffen können, dass der Angeklagte die geplante Tat absichern sollte. Ein sonstiger Beitrag zu der Nötigungshandlung ist nicht dargetan.
5
Die danach erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen Nötigung erstreckt sich auch auf die dazu in Tateinheit stehenden weiteren Delikte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, NJW 2012, 325, 328 mwN).
6
2. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs besteht das Strafverfolgungshindernis der Verjährung. Da die Tat in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2006 begangen wurde, ist bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5, § 78c Abs. 3 Satz 2, § 123 Abs. 1 StGB die absolute Verjährungsfrist von - hier - sechs Jahren abgelaufen. Das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährungsfrist der einzelnen Delikte nicht (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 3 StR 80/89, NStZ 1990, 80, 81 mwN).
7
3. Für die neue Hauptverhandlung und den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte nach den bislang getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Tat noch nicht wegen eines Körperverletzungsdeliktes bestraft worden war und daher bei der Strafzumessung zu seinen Lasten keine "im Hinblick auf Körperverletzungsdelikte auch einschlägigen" Vorstrafen gewertet werden können. Im Übrigen dürfte die zwischen der Tat und dem Urteilserlass liegende Zeit strafmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85, NStZ 1986, 217,

218).

8
II. Die Überprüfung des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen (unter II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe) hat keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen ist die diese Taten betreffende Strafzumessung rechtsfehlerhaft, so dass die drei Einzelstrafen von sechs Monaten sowie zwei Mal vier Monaten aufzuheben sind.
9
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, von welchem Strafrahmen das Landgericht ausgegangen ist. Die Strafkammer teilt weder eine bei der Strafzumessung herangezogene Norm noch einen konkreten Strafrahmen mit. Somit ist insbesondere nicht nachvollziehbar, ob der Bemessung der Strafen mit Blick auf die - "nicht ausschließbar" - angenommene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen oder - und gegebenenfalls aus welchen Gründen - der Regelstrafrahmen zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1988 - 4 StR 30/88, BGHR StGB § 233 Strafrahmenverschiebung 1). Die Strafkammer führt lediglich nach Darlegung verschiedener Strafzumessungsgesichtspunkte aus, dass sie nach einer Gesamtabwägung hinsichtlich zweier Taten eine Freiheitsstrafe in Höhe von vier Monaten und hinsichtlich einer Tat eine solche von sechs Monaten "für ausreichend, aber auch für erforderlich" gehalten habe. Dies genügt nicht, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268). Daher kommt es nicht mehr maßgeblich darauf an, dass sich das Urteil auch nicht dazu verhält, weshalb in zwei Fällen Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten unerlässlich sind (§ 47 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO).
10
III. Der Wegfall sämtlicher Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Tolksdorf Pfister Schäfer Mayer Spaniol
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet

1.
durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
2.
bei der Ausübung der Bettelei oder
3.
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.

(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder
4.
der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die

1.
Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2),
2.
Vermietung von Geschäftsräumen oder
3.
Vermietung von Räumen zum Wohnen an die auszubeutende Person.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.