Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2024 - 1 StR 276/24

originally published: 01/12/2024 14:14, updated: 01/12/2024 14:18
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2024 - 1 StR 276/24
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

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Principles

Amtliche Leitsätze

An verschiedenen Wohnsitzen und dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig vorgehaltene Cannabismengen sind zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Freigrenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG zusammenzurechnen.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 29. Okt. 2024

Az.: 1 StR 276/24

 

 

 

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Februar 2024 im Fall II. 1. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

 

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil

 

a) im Fall II. 6. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis schuldig ist;

b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 6. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

 

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen "unerlaubten" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit "unerlaubtem" Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat ferner Taterträge im Wert von 420 Euro, die sichergestellten Betäubungsmittel sowie ein Mobiltelefon eingezogen, angeordnet, dass die erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist, und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten, auf Fall II. 1. der Urteilsgründe beschränkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB).

I.

Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. a) Am 27. April 2022 nahm die Nebenklägerin mit ihrem Partner an einer Zusammenkunft im Bereich einer Obdachlosen- und Asylbewerberunterkunft teil, in der sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge K.        lebten. Sie konsumierte dabei eine größere, nicht näher bestimmbare Menge Whisky-Eistee-Mischung. Nachdem ihr Freund die Örtlichkeit verlassen hatte, tauschte sie mit K.        Zärtlichkeiten aus. Auf Initiative des später dazu gestoßenen Angeklagten begleiteten die Geschädigte und K.        diesen auf sein Zimmer in der genannten Unterkunft. Dort tranken alle drei weiteren Alkohol und rauchten Marihuana. Die Nebenklägerin und K.         nahmen ferner eine Ecstasy-Tablette zu sich.

Als sich K.         und die Geschädigte auf das Bett gelegt hatten und dort weitere Zärtlichkeiten austauschten, entschloss sich der Angeklagte, der erkannt hatte, dass die Nebenklägerin infolge ihres Konsums von Alkohol und Ecstasy zur Bildung sowie zur Äußerung eines Willens nur stark eingeschränkt in der Lage war, diesen Umstand zur Durchführung sexueller Handlungen auszunutzen. Er zog der bäuchlings auf dem Zeugen K.        liegenden Geschädigten Hose sowie Unterhose aus und führte zunächst eine Faust in ihren After ein, wodurch Kot austrat und die Geschädigte ein Hämatom an der Afteröffnung mit einem Durchmesser von vier bis fünf Zentimeter sowie eine Schürfung der Analmanschette erlitt. Als der durch die Exkremente beschmutze K.         das Zimmer verlassen hatte, um sich zu säubern, führte der Angeklagte seine Faust tief in die Vagina der Geschädigten ein. Die Nebenklägerin erlitt hierdurch neben einer Schürfung am Scheideneingang zwei Vaginalrisse, die genäht werden mussten. Einer davon betraf die rechte Scheidenwand. Er war drei bis vier Zentimeter lang und einen halben Zentimeter tief. Der zweite Riss reichte bis zum hinteren Scheidengewölbe und war fünf bis sechs Zentimeter lang sowie einen halben Zentimeter tief. Die Geschädigte musste wegen dieser Verletzungen bis zum 1. Mai 2022 stationär behandelt werden und war sechs Wochen krankgeschrieben. Sie ist von dem Geschehen psychisch stark beeinträchtigt und musste sich deshalb einer psychologischen Behandlung unterziehen (Fall II. 1. der Urteilsgründe).

b) In der Zeit vom 12. September 2022 bis 5. Oktober 2022 veräußerte der Angeklagte in fünf Fällen an einen Verdeckten Ermittler Kokain, um sich durch den gewinnbringenden Weiterverkauf der Betäubungsmittel eine auf Dauer angelegte, "erhebliche" Einnahmequelle zu verschaffen. Im Einzelnen wurden folgende Geschäfte abgewickelt:

aa) Am 12. September 2022 verkaufte er eine Plombe mit 0,98 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt: mindestens 40 Prozent) zu einem Preis von 90 Euro (Fall II. 2. der Urteilsgründe).

bb) Am 22. September 2022 veräußerte er eine Plombe mit 0,985 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt: mindestens 40 Prozent) zu einem Preis von 80 Euro (Fall II. 3. der Urteilsgründe).

cc) Am 29. September 2022 verkaufte er 1,665 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt: mindestens 40 Prozent) zu einem Preis von 200 Euro, wobei er das Kokain von einem tennisballgroßen Brocken mit mindestens zehn Gramm abbrach, der auch im Übrigen zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war (Fall II. 4. der Urteilsgründe).

dd) Am 5. Oktober 2022 veräußerte er eine Plombe mit 0,545 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt: mindestens 50 Prozent) zu einem Preis von 50 Euro (Fall II. 5. der Urteilsgründe).

c) Am 24. Januar 2023 bewahrte der Angeklagte Betäubungsmittel und Cannabis auf, wobei das Kokain und Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf, das Marihuana zum Eigengebrauch bestimmt waren. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Mengen:

aa) in dem von ihm genutzten Zimmer Nr. 107 der unter I. 1. a) genannten Unterkunft 319 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 3,477 Gramm Amphetaminbase, weitere 24,6 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von unter 10 Prozent, 3,345 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 Prozent und 20,25 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 10 Prozent;

bb) in dem ebenfalls von ihm genutzten Zimmer Nr. 111 der unter I. 1. a) genannten Unterkunft 87,35 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 9,345 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) sowie

cc) in der von ihm mitgenutzten Wohnung seiner Verlobten 5,435 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 0,786 Gramm THC und 118,845 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 9,328 Gramm Amphetaminbase.

2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen im Fall II. 1. der Urteilsgründe als Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung gewürdigt (§ 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, § 223 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB) und gegen den Angeklagten deswegen eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. Von den Voraussetzungen des § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB (besonders schwere Vergewaltigung) hat sich die Strafkammer keine Überzeugung bilden können. Die Taten II. 2. bis II. 6. der Urteilsgründe hat es unter die Straftatbestände des zum Urteilszeitpunkt auch für Marihuana geltenden Betäubungsmittelgesetzes subsumiert und Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten (Fälle II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe), einem Jahr und drei Monaten (Fall II. 4. der Urteilsgründe), sechs Monaten (Fall II. 5. der Urteilsgründe) sowie einem Jahr und acht Monaten (Fall II. 6. der Urteilsgründe) festgesetzt.

 

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig und wirksam auf Fall II. 1. der Urteilsgründe sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkt. Der Aufhebungsantrag der Staatsanwaltschaft bezieht sich ausschließlich hierauf. Aus der weiteren Revisionsbegründung ergibt sich überdies zweifelsfrei, dass sich die Anklagebehörde nur gegen die Ablehnung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB wendet.

2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auch begründet. Die Beweiswürdigung der Strafkammer zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer schweren körperlichen Misshandlung im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB hält trotz des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Norm eine gravierende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens voraussetzen soll, bei der die körperliche Integrität des Opfers in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, verletzt wird und die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen, da das Qualifikationsmerkmal nach der gesetzlichen Unrechtsbewertung mit der Verursachung einer tatbedingten konkreten Todesgefahr im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b StGB auf einer Stufe steht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 5 StR 498/20 Rn. 15; Beschluss vom 3. Mai 2018 – 3 StR 658/17 Rn. 4; jeweils mwN). Ungeklärt ist dabei weiterhin die Diskrepanz zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem gleichlautenden Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB, den der Gesetzgeber aus den Qualifikationstatbeständen bzw. früheren Regelbeispielen der Sexualdelikte übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 5 StR 216/98 Rn. 4; BeckOK-StGB/Wittig, 62. Edition, Stand: 1. August 2024, § 250 Rn. 18 f.). Danach setzt eine schwere körperliche Misshandlung nicht zwingend die Beibringung erheblicher Schmerzen voraus. Ausreichend ist vielmehr alternativ eine Beeinträchtigung, die "nur" mit erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10 Rn. 10 und vom 7. November 2018 – 5 StR 241/18 Rn. 22; Beschluss vom 27. Mai 1998 – 5 StR 216/98 Rn. 4; ferner, jeweils nicht tragend: BGH, Urteil vom 17. August 2016 – 2 StR 562/15 Rn. 27; Beschluss vom 30. Januar 2007 – 3 StR 1/07; vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteil vom 13. September 2000 – 3 StR 347/00 Rn. 2 f.).

b) Das Landgericht hat zwar mit Blick auf die schweren Verletzungen der Nebenklägerin erhebliche Schmerzen derselben als wahrscheinlich angesehen, vermochte sich jedoch keine sichere Überzeugung hiervon zu bilden. Die Geschädigte habe infolge von Erinnerungslücken keine Angaben zum Tatgeschehen und ihren Empfindungen dabei machen können. Ferner habe der Zeuge K.       , der beim analen, nicht aber beim vaginalen Eindringen des Angeklagten in die Nebenklägerin anwesend war, keine Schmerzensäußerungen der Geschädigten wahrgenommen.

aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweiserwägungen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder das Tatgericht überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Erforderlich ist insoweit nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich daher letztlich als Spekulation erweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2016 – 2 StR 562/15 Rn. 10 mwN).

bb) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt greift die Würdigung des Landgerichts zu kurz. Denn es hat überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer zwar noch davon aus, dass angesichts der festgestellten Verletzungen erhebliche Schmerzen des Opfers wahrscheinlich waren, verstellt sich im Anschluss jedoch den Blick darauf, dass der Nachweis solcher nicht zwingend gebietet, dass sich die Geschädigte hieran erinnern kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2018 – 5 StR 241/18 Rn. 22). Denn dies würde den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB in den Fällen, in denen sich das Opfer bei der Tat substanzinduziert in einem Zustand nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB befand, der wiederum häufig bedingt, dass auch Erinnerungslücken auftreten, weitgehend leerlaufen lassen. Vielmehr ist das Tatgericht in solchen Fällen gehalten, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen anhand einer sorgfältigen Würdigung der festgestellten Verletzungen und der konkreten Tathandlung zu entscheiden, ob eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB gegeben ist. Das Landgericht hätte vor diesem Hintergrund insbesondere in den Blick nehmen müssen, dass die Nebenklägerin noch am Tag nach der Tat so starke Schmerzen im Scheidenbereich verspürte, dass eine Untersuchung nur unter Narkose möglich war (UA S. 20) und das anale Einführen einer Faust im Regelfall mit großen Schmerzen verbunden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 StR 422/14 Rn. 9). Soweit die Strafkammer ausgeführt hat, der Zeuge K.        hätte keine Schmerzensbekundungen der Nebenklägerin wahrgenommen, ist dieses Argument schon deswegen unbehelflich, weil dieser nur während eines Teils des Tatgeschehens anwesend war.

c) Die Sache bedarf daher im Fall II. 1. der Urteilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, sodass auch dieser der Aufhebung unterliegt.

 

III.

Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten führt im Fall II. 6. der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 6. der Urteilsgründe besaß der Angeklagte nicht nur Kokain und Amphetamin zu Handelszwecken, sondern auch Marihuana zum Eigenkonsum.

a) Da es sich bei Marihuana um ein Produkt der Cannabispflanze handelt (§ 1 Nr. 4 KCanG), ist das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen und auch anzuwenden; denn die Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes lassen hier schon mit Blick auf die in § 34 Abs. 1 KCanG genannten und bei der Strafzumessung – auch hinsichtlich der Bestimmung der nicht geringen Menge nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG – zu berücksichtigenden Freigrenzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24; vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23 Rn. 27 und vom 12. Juni 2024 – 1 StR 105/24 Rn. 25 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. August 2024 – 2 StR 107/24 Rn. 46, wonach die berücksichtigungsfähige Menge beim Eigenkonsumbesitz in der eigenen Wohnung indes nicht bei 60, sondern bei 50 Gramm liegen soll) nach einem Gesamtvergleich in dem konkreten Fall das für den Angeklagten günstigere Ergebnis zu.

b) Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass es sich bei allen drei Aufbewahrungsorten um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Angeklagten nach § 1 Nrn. 16 und 17 KCanG (vgl. zur Begriffsbestimmung Patzak in: Patzak/Fabricius, BtMG, § 1 KCanG, 11. Aufl., Rn. 37 f.) handelt, sodass § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG Anwendung findet. Die Begriffsbestimmungen des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 1 Nrn. 16 bzw. 17 KCanG lehnen sich an die der §§ 8, 9 AO und § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB I an (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 93). Während eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann, ist (daneben) die Begründung von zwei oder mehr Wohnsitzen möglich (vgl. dazu Gersch in: Klein, AO, 17. Aufl., § 8 Rn. 4; Spellbrink in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK-SGB I, Stand: 1. Juli 2020, § 30 Rn. 21 f.).

Der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel an unterschiedlichen Orten ist als ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu werten (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschluss vom 23. Februar 2024 – 2 StR 485/23 Rn. 11). Unter dem Regelungsregime des Konsumcannabisgesetzes gilt nichts Anderes. Denn der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Würdigung im Wesentlichen an das Betäubungsmittelgesetz angelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 1 StR 105/24 Rn. 16 mwN).

Vor dem Hintergrund, dass die in § 34 Abs. 1 KCanG straffreien Besitzmengen das äußerste Maß dessen darstellen, was mit Blick auf die – auch aus der Sicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 1) – grundsätzlich weiterhin gegebene Gefährlichkeit von Cannabis mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung noch verantwortet werden kann (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2024 – 1 StR 105/24 Rn. 24; vom 1. August 2024 – 2 StR 107/24 Rn. 32) und konkurrenzrechtlich lediglich ein Fall des Besitzes anzunehmen ist, sind die an verschiedenen Wohnsitzen und dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig vorgehaltenen Cannabismengen zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Freigrenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG zusammenzurechnen.

c) In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat daher den Schuldspruch im Fall II. 6. der Urteilsgründe in Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von mehr als insgesamt 60 Gramm Cannabis ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die im Fall II. 6. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben.

Angesichts dessen, dass bei der Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG die straffreie Menge außer Betracht zu bleiben hat (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24; vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23 Rn. 27 und vom 12. Juni 2024 – 1 StR 105/24 Rn. 25 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. August 2024 – 2 StR 107/24 Rn. 46), ist diese hier – ungeachtet der Frage, ob insoweit 50 oder 60 Gramm in Abzug zu bringen sind (s.o.) – nicht erreicht, weshalb in Bezug auf den Besitz des Marihuanas der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG anzuwenden ist. Da der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht hat und § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG einen höheren Strafrahmen als § 34 Abs. 1 KCanG vorsieht, ist für die Strafzumessung von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (§ 52 Abs. 2 StGB). Nachdem dieser deutlich von dem durch das Landgericht herangezogenen Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG abweicht, ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.

3. Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).

4. Da der Angeklagte durch den Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis die Grenze zur Strafbarkeit überschritt, ist die Handlung hinsichtlich des gesamten besessenen Cannabis strafbewehrt (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2024 – 1 StR 105/24 Rn. 22 ff. und vom 1. August 2024 – 2 StR 107/24 Rn. 27). Das sichergestellte Marihuana unterliegt daher vollständig der Einziehung (§ 37 KCanG, § 74 Abs. 2 StGB, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 1 StR 105/24 Rn. 22 ff.). Im Übrigen sind die durch das Landgericht getroffenen Nebenentscheidungen von dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes nicht betroffen und weisen keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten auf.

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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published on 01/12/2024 14:14

An verschiedenen Wohnsitzen und dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig vorgehaltene Cannabismengen sind zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Freigrenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG zusammenzurechnen.
published on 30/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 1/07 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.
published on 07/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 241/18 vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2018:071118U5STR241.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November
published on 03/05/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 658/17 vom 3. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR658.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwer
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published on 01/12/2024 14:14

An verschiedenen Wohnsitzen und dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig vorgehaltene Cannabismengen sind zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Freigrenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG zusammenzurechnen.
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Annotations

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.