Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2017 - IV ZR 481/15
Gericht
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 24. September 2015 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
-
Streitwert: 292.741 €
Gründe
- 1
-
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
-
Insbesondere ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Minderung der Invaliditätsleistung wegen Vorinvalidität (hier nach Ziffer 2.1.2.2.3 AUB 2004) mit dem Abzug aufgrund mitwirkender Krankheiten oder Gebrechen (hier nach Ziffer 3 AUB 2004) kombiniert werden kann, durch das Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 - IV ZR 264/98, VersR 2000, 444 ausreichend geklärt. Danach kann ein kumulativer Abzug möglich sein, weil auch die Leistung, die erst nach Abzug einer Vorinvalidität dem festgestellten Invaliditätsgrad entspricht, noch um den Anteil zu kürzen ist, der auf mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen entfällt (Senat aaO, unter 2 b aa, juris Rn. 12). Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
- 3
-
Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
-
Mayen
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Götz
moreResultsText
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)