Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2002 - XII ZR 10/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich die geltend gemachten Ansprüche zwar nicht aus § 430 BGB, da zusammen veranlagte Ehegatten hinsichtlich eines Steuererstattungsanspruchs nicht Gesamtgläubiger sind (BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 - BStBl. 1990 II., 41, 42 und vom 19. Oktober 1982 - VII R 55/80 - BStBl. 1983 II., 162, 163 f.). Die Klageforderungen sind in dem zuerkannten Umfang aber nach § 426 BGB gerechtfertigt. Nach § 44 Abs. 1 AO waren die Parteien, die nach §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, als Gesamtschuldner verpflichtet, die gegen sie festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu leisten. Deshalb kann der Kläger, der unstreitig allein die Vorauszahlungen zu Lasten seines Kapitalkontos bei der Klägerin zu 2 entrichtet hat, nach § 426 BGB von der Beklagten einen Ausgleich im Innenverhältnis verlangen, der sich nach der von den Parteien getroffenen Bestimmung richtet. Insofern ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, davon auszugehen, daß aufgrund der langjährigen Übung eine konkludente Vereinbarung der Parteien des Inhalts bestand , daß der Kläger die gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuern begleicht, die Beträge, die über die bestehenden Steuerschulden hinaus gezahlt worden
sind, aber an ihn zurückflieûen. Die Steuererstattungen stehen im Innenverhältnis der Parteien mithin dem Kläger alleine zu. Insoweit ist weder von einer ehebedingten Zuwendung des Klägers auszugehen, noch wird der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB durch die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240). Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina
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Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.