Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2017 - XII ZB 85/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
I.
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- Der Antragsteller begehrt als Vater des im Juli 2004 geborenen betroffenen Kindes vom Kreisjugendamt (Antragsgegner) als Ergänzungspfleger Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes.
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- Den geschiedenen, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitssorge, Recht zur Beantragung von Jugendhilfe und Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und der Antragsgegner insoweit als Ergänzungspfleger bestellt worden. Das Kind, das zeitweilig bei den Großeltern väterlicherseits und bei der Mutter lebte, befindet sich in psy- chotherapeutischer Behandlung. Zwischen Antragsteller und Kind finden regelmäßige Umgangskontakte statt.
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- Der Antragsteller hat vom Antragsgegner zunächst allgemein Auskunft über die gesundheitliche Situation des Kindes begehrt. Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Diagnose, die zur psychotherapeutischen Therapie führte, sowie über Art und Umfang der Therapie zu erteilen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses , soweit das Oberlandesgericht eine Auskunftsverpflichtung ausgesprochen hat, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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- 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der gesetzliche Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB zu eng gefasst. Es frage sich, ob der Anspruch außer gegen die Eltern auch gegen die Personen, die die tatsächliche Obhut innehaben, oder gegen den Inhaber des Sorgerechts gerichtet werden könne. Da der Antragsgegner als Ergänzungspfleger für den Teilbereich Gesundheitssorge zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang eine Therapie durchzuführen sei, sei er der richtige Adressat des Auskunftsanspruchs. Der Antragsgegner habe die Diagnose, aus der sich die Notwendigkeit der Psychotherapie ergebe, und den Therapieverlauf mitzuteilen. Soweit der Antragsgeg- ner darauf hinweise, dass aus Gründen des Kindeswohls keine Auskunft zu erteilen sei, weil zwischen den Eltern ein hochstreitiges Verhältnis bestehe und die Inhalte des Therapieprozesses nicht von den Eltern instrumentalisiert werden sollten, stehe dies der Auskunft nicht entgegen. Der Umfang der Auskunft erfahre lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre gehe, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fielen. Das sei in Anbetracht des Alters des Kindes noch nicht der Fall.
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- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
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- a) Im Ausgangspunkt entspricht der angefochtene Beschluss allerdings der - nach dessen Erlass veröffentlichten - Rechtsprechung des Senats. Danach kann § 1686 BGB mit Blick auf den Gesetzeszweck in entsprechender Anwendung einem Elternteil zur Befriedigung seines aus dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtigten Informationsinteresses auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren , die zwar nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbar sind. Als Auskunftspflichtiger kommt insbesondere das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt in Betracht (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - FamRZ 2017, 378 Rn. 18 ff.).
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- Die Auskunftspflicht trifft in erster Linie die Person, die kraft des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann. Dies ist nach (teilweiser) Sorgerechtsentziehung regelmäßig der Vormund oder - im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse - der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt. Dies gilt auch im Verhältnis des Pflegers zum anderen - eigentlich zur Auskunft verpflichteten - Elternteil, sofern dieser zu einer Auskunft aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - FamRZ 2017, 378 Rn. 21 f.).
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- Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner zutreffend als Anspruchsgegner für den Auskunftsanspruch angesehen. Der Antragsgegner ist als Pfleger Inhaber der Gesundheitssorge und verfügt als solcher über die notwendigen Informationen. Der Antragsgegner kann auch nicht auf die insoweit nicht sorgeberechtigte Mutter als vorrangige Auskunftsperson verweisen. Die Mutter hat die Auskunft zu Recht verweigert. Denn selbst wenn sie Kenntnisse über die Psychotherapie des Kindes hätte, unterläge deren Preisgabe nicht ihrer Entscheidung, sondern der Entscheidung des insoweit sorgeberechtigten Antragsgegners. Dieser ist aufgrund der ihm obliegenden Gesundheitssorge auch allein befugt, vom behandelnden Therapeuten Informationen zu erhalten und diesen etwa von der Schweigepflicht zu entbinden. Dementsprechend richtet sich der Auskunftsanspruch über die Psychotherapie des Kindes im vorliegenden Fall nicht gegen die Mutter, sondern gegen den Antragsgegner.
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- b) Das Oberlandesgericht hat der Sache nach zutreffend ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Auskunft angenommen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse seines Kindes zu unterrichten. Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen, aber auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - FamRZ 2017, 378 Rn. 25 f.).
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- c) Die Rechtsbeschwerde rügt indessen mit Recht, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Ermittlungen einen Widerspruch der Auskunftserteilung zum Kindeswohl verneint hat. Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt, die Auskunftsverpflichtung erfahre lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre gehe, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fielen. Damit hat es die Reichweite des in § 1686 BGB enthaltenen Kindeswohlvorbehalts und der dementsprechenden gerichtlichen Amtsermittlungspflicht verkannt. Ein Widerspruch zum Kindeswohl kann vielmehr auch bei solchen Belangen eintreten, die noch nicht in den persönlichen Entscheidungsbereich des Minderjährigen fallen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zu besorgen ist, dass der Auskunftsberechtigte die Auskunft in einer Weise verwenden wird, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, insbesondere wenn Übergriffe in die elterliche Sorge zu befürchten sind (MünchKommBGB/Hennemann 7. Aufl. § 1686 Rn. 9).
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- Wie der Antragsgegner zu Recht rügt, hätte das Oberlandesgericht der geäußerten Befürchtung nachgehen müssen, dass der Antragsteller nach Erteilung der Auskunft direkten Einfluss auf die Therapie des Kindes nehmen werde und bei dem psychisch labilen Kind ungeachtet der ihm entzogenen Gesundheitssorge einen Therapieabbruch provoziere. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung bedurfte es weitergehender Rügen der Rechtsbeschwerde schon deswegen nicht, weil die Entscheidung auf einer unzutreffenden Beurteilung des Kindeswohlvorbehalts in § 1686 BGB und somit auf einem Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts beruht.
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- d) Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, soweit der Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet worden ist. Die Sache ist nicht entscheidungsreif , weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Oberlandesgericht wird die Beteiligten einschließlich des Kindes persönlich anzuhören und sodann erneut zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners besteht.
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 30.11.2016 - 52 F 1141/16 -
OLG München, Entscheidung vom 19.01.2017 - 12 WF 1816/16 -
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Annotations
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.