Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2017 - 12 WF 1816/16

published on 19/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2017 - 12 WF 1816/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin, wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 30.11.2016 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Bezug auf das Kind C. K., geboren am ...2004, dem Antragsteller folgendes mitzuteilen:

– die Diagnose, die zur psychotherapeutischen Thearapie führte die Art der psychotherapeutischen Therapie und

– den zeitlichen Umgang der Therapie.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner Auskunft hinsichtlich des Gesundheitszustands des Kindes C. K., geboren am ...2004. Der Antragsgegner ist Ergänzungspfleger (Verf. 52 F 328/16) für folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge: hinsichtlich des Bereichs Gesundheitsfürsorge, das Recht, öffentliche Jugendhilfe zu beantragen und des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind C. K. Beiden Elternteilen ist die elterliche Sorge für diese Teilbereiche entzogen worden. Das Kind Celin lebt bei der Mutter im Einverständnis mit dem Antragsgegner. Das Kind befindet sich in zahnärtzlicher und psychotherapeutischer Behandlung; der Antragsteller beruft sich hinsichtlich seines Auskunftsrechts auf § 1686 BGB. Der Antragsgegner verweigert die Auskunft aus verschiedenen Gründen; zum Einen, da sich die Auskunftspflicht stets nur gegen den anderen Elternteil richte, soweit sich das Kind in dessen Obhut befindet; zum Anderen habe die Mutter bereits die Auskunft erteilt, indem die zahnmedizinische Behandlung mitgeteilt wurde und auch die Therapeutin benannt wurde. Eine weitergehende Auskunft bestünde schon nicht. Des weiteren entspreche eine weitergehende Auskunft nicht dem Kindeswohl.

Das Amtsgericht Rosenheim hat mit Beschluss vom 30.11.2016 den Auskunftsantrag des Antragstellers abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Dieser beruft sich darauf, dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge hinsichtlich des Teilbereichs Gesundheitsfürsorge entzogen wurde. Danach sei das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt worden und somit an die Stelle der Eltern getreten. Daher sei der Antragsgegner auch zur Auskunft verpflichtet.

Weiter stünden auch Gründe des Kindeswohls der begehrten Auskunft nicht entgegen. Die Eltern hätten ein Recht darauf, zumindest im Kern die Diagnose und den Therapieablauf zu erfahren. Zwar hat der Antragsteller keinen ausdrücklichen Antrag im Beschwerdeverfahren gestellt; aus der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass er den ursprünglichen Auskunftsantrag vom 7.6.2016 weiter verfolgt.

Danach stellt der Antragsteller folgenden Antrag:

Der Antragsgegner wird verurteilt, über das Kind C. K., geb. ...2004, wohnhaft bei Auskunft über die gesundheitliche Situation seit 17.02.2016 gemäß § 1686 BGB zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt zuletzt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Auf die gewechselten Schriftsätze wird inhaltlich Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff, 151 ff FamFG zulässig, insbesondere erfordert die Zulässigkeit der Beschwerde keinen Beschwerdeantrag. Die Beschwerde ist teilweise begründet, im Übrigen aber zurückzuweisen.

1. Der Antragsgegner ist dem Antragsteller zur Auskunft entsprechend § 1686 BGB verpflichtet.

Zunächst stellt sich die Frage, wer Auskunftpflichtiger im Sinne des § 1686 BGB ist. Grundsätzlich ist Auskunftspflichtiger der jeweils andere Elternteil, der das Kind in Obhut hat und Auskunft erteilen kann (MüKo/Hennemann BGB, 7. Aufl. 2017, § 1686 Rn. 5).

Nach überwiegend herrschender Meinung ist die Bestimmung hinsichtlich des Auskunftsverpflichteten zu eng gefasst, da das aus dem Elternrecht (Art. 6 GG) fließende Auskunftsbedürfnis sich in gleicher Weise ergeben kann, wenn das Kind nicht bei dem anderen Elternteil lebt, sondern bei Pflegeeltern, einem Vormund oder in einem Heim (vergleiche nur Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1686, Rn. 5; DIJuF- Rechtsgutachten vom 02.04.2013, Jugendamt 2013, 203; OLG Hamm NZFam 2016, 1052 = MDR 2016, 1389).

Ist das Kind vorübergehend oder dauerhaft in der Obhut eines Dritten, z.B. in einer stationären Einrichtung oder bei Pflegeeltern, so stellt sich die Frage, ob die Eltern in analoger Anwendung von § 1686 BGB entweder die Auskunftsrechte gegen das Heim oder die Pflegeeltern als Inhaber der Obhut über das Kind haben oder ob die Auskunftsrechte gegen den Ergänzungspfleger oder Vormund bestehen, da diese in rechtlicher Hinsicht die Verantwortung tragen.

Für die erste Ansicht, also den Inhaber der Obhut, welche die überwiegende Literaturauffassung wiedergibt (NK-BGB/ Peschel-Gutzeit 2. Aufl. 2014, § 1686 Rn 5; MüKo/Hennemann BGB, 7. Aufl. 2017, § 1686 Rn. 6), spricht, dass diese Personen das Kind in tatsächlicher Hinsicht bei sich haben und ihren Eindruck direkt wiedergeben können.

Das Oberlandesgericht Hamm widerspricht dieser Auffassung aus folgenden Gründen (NZFam 2016, 1052 = MDR 2016, 1389 Rn. 7 -9):

„Rn 7: … Entgegen der in der genannten Literatur geäußerten Auffassung, ist die Vorschrift des § 1686 BGB allerdings nicht noch weitergehend dahin auszuweiten, dass auch diejenigen Personen oder Einrichtungen, die die Obhut über das Kind tatsächlich innehaben, zur Auskunft verpflichtet sind. Insoweit ist es zur Wahrung des Elternrechtes ausreichend, wenn die Person oder Stelle, die für das Kind in rechtlicher Hinsicht die Verantwortung trägt, die Auskünfte im Sinne der Vorschrift zu erteilen hat. Dies dient insbesondere auch dem Schutz der Personen, Familien oder Einrichtungen, die die tatsächliche Obhut innehaben, vor allzu häufiger Inanspruchnahme durch die Kindeseltern.“

Für die letztere Ansicht, also den Inhaber der Sorge in rechtlicher Hinsicht, spricht, dass der Inhaber der Sorge die Verantwortung für die einzelnen Teilbereiche der elterlichen Sorge inne hat. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Gesundheitsfürsorge.

Der Antragsgegner ist Ergänzungspfleger (Verf. 52 F 328/16) für folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge: hinsichtlich des Bereichs Gesundheitsfürsorge, das Recht, öffentliche Jugendhilfe zu beantragen und des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind C. K.

Hier befindet sich das Kind aber dennoch in der Obhut der Kindesmutter, so dass grundsätzlich die Kindesmutter - und nicht der Ergänzungspfleger - auskunftspflichtig sein könnte.

Zwar hat die Kindesmutter auch unstreitig Auskunft dahingehend erteilt, als die zahnmedizinische Behandlung mitgeteilt wurde und auch die Therapeutin für die Psychotherapie von C. genannt wurde. Weitergehende Auskünfte hat die Kindesmutter verweigert und den Antragsteller auf den Antragsgegner verwiesen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Auskunft der Kindesmutter genüge noch nicht. Er habe das Recht, zumindest im Kern die Diagnose und den Therapieablauf zu erfahren.

Das Jugendamt als Ergänzungspfleger für den Teilbereich Gesundheitsfürsorge hat letztlich zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die zahnärztliche Behandlung durchzuführen ist und ob - aufgrund welcher Diagnose - und in welchem Umfang die psychotherapeutische Therapie durchzuführen ist.

Insoweit ist der Antragsgegner letztlich auch zur Auskunft verpflichtet, da es ihm gerade aufgrund seiner sorgerechtlichen Stellung obliegt, die Art und den Umfang von Gesundheitsfürsorgemaßnahmen zu bestimmen, so dass es diesbezüglich nicht auf die tatsächliche Obhut des Kindes ankommt.

Nach alledem besteht im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Auskunftsverpflichtung des Ergänzungspflegers, nicht aber der Kindsmutter, warum und inwieweit das Kind die Therapie durchführt.

Nach alledem ist der Antragsgegner der richtige Adressat des Auskunftsanspruchs.

2. Der Antragsgegner hat die Diagnose mitzuteilen, aus der sich die Notwendigkeit einer Therapie ergibt und den Therapieablauf mitzuteilen. Im Übrigen ist die Auskunft erteilt beziehungsweise besteht keine weitergehende Auskunftspflicht, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

A.

Soweit der Antragsgegner weitergehend darauf hinweist, dass die Kindesmutter oder der Antragsgegner selbst auch aus Gründen des Kindeswohls keine weitergehenden Auskünfte zu erteilen habe, da zwischen den Eltern ein hochstreitiges Verhältnis bestehe und Inhalte des Therapieprozesses nicht von den Beteiligten instrumentalisiert werden solle, so steht dies der Auskunft nicht entgegen.

Inhaltlich sind Auskunftsgegenstand die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Diese umfassen alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 1487; Staudinger-Rauscher § 1686 Rn. 13). Der Umfang der Auskunft erfährt lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre geht, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 1487; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1288; zuletzt NZFam 2016, 1052 = MDR 2016, 1389 Rn 8).

Das Kind C. ist nunmehr elf Jahre alt. Es geht insoweit noch nicht um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre des Kindes, die bereits in seinem Entscheidungsbereich selbst liegen. Insoweit besteht ein Auskunftsrecht der Eltern über die Notwendigkeit der Therapie.

Der Antragsgegner hat die Auskunft bislang noch nicht erteilt. Zwar hat die Kindesmutter hat die Therapeutin gefunden und bringt das Kind zu dieser. Letztlich entscheidet allerdings der Antragsgegner als Inhaber der Gesundheitsfürsorge über den Therapeuten und den Umfang der Therapie.

Der Antragsgegner hat insoweit die Auskunft in diesem Umfang auch zu erteilen.

B.

Der weitergehend geltend gemachte Antrag, Auskunft über die gesundheitliche Situation seit 17.02.2016 zu erteilen, ist zurückzuweisen, da die Auskunft unbestritten teilweise erteilt worden ist.

Die Auskunft kann auch über Dritte oder durch Mittelspersonen erteilt werden, etwa das Jugendamt, andere Verwandte und Bekannte oder den eigenen Anwalt; deshalb ist unerheblich, ob Verbindungen zwischen den Eltern fortbestehen oder ob der auskunftspflichtige Elternteil jeden Kontakt mit dem anderen ablehnt (MüKo/Hennemann BGB, 7. Aufl. 2017, § 1686 Rn. 5).

Im vorliegenden Fall hat die Kindsmutter teilweise die Auskunft erteilt (s. oben). Andererseits hat sie erklärt, dass der Antragsteller weitergehende Auskünfte beim Antragsgegner geltend machen soll. Soweit die Auskunft erteilt wurde, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Zudem ergibt sich auch aus dem Beschwerdevortrag, dass über die Diagnose, warum eine Therapie stattfindet hinaus und den zeitlichen Umgang der Therapie, kein weiteres Rechtschutzinteresse des Antragstellers an der Auskunft besteht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1, 2 FamFG zuzulassen, da die Frage der Auskunftserteilung durch den Ergänzungspfleger beziehungsweise Vormund bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die überwiegende Literaturansicht stellt auf die Auskunftsverpflichtung desjenigen ab, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dagegen in seiner Entscheidung (OLG Hamm NZFam 2016, 1052 = MDR 2016, 1389) darauf abgestellt, wer in rechtlicher Hinsicht die Verantwortung trägt.

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an; es dient aber der Rechtsfortbildung und auch einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn diese Frage höchstrichterlich geklärt wird.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Annotations

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.