Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2014 - XII ZB 635/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
- 2
- Auf den am 20. Mai 2003 zugestellten Scheidungsantrag wurde die am 12. Februar 1970 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) durch Endurteil vom 20. Januar 2004 rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit (1. Februar 1970 bis 30. April 2003, vgl. § 1587 Abs. 2 BGB aF) erwarb der Ehemann Versorgungsanwartschaften bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 1.255,25 € und betriebliche Anwartschaften bei der IBM Deutschland GmbH in Höhe von monatlich 1.280,04 €, seinerzeit dynamisiert in 766,59 €. Die Ehefrau erwarb Versorgungsanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 461,95 € und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzver- sorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von monatlich 73,20 €, seinerzeit dynamisiert in 25,11 €. Den Versorgungsausgleich regelte das Amtsgericht dahin, dass zum Ausgleich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 396,65 € auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wurden. Weitere Anwartschaften in Höhe des Höchstbetrags von monatlich 47,60 € wurden - im Hinblick auf die von den Ehegatten erworbenen betrieblichen Anrechte - im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 VAHRG) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen, bezogen jeweils auf den 30. April 2003. Soweit die betrieblichen Anrechte dadurch nicht vollständig ausgeglichen wurden, blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
- 3
- Im Scheidungsverfahren schlossen die Beteiligten eine Scheidungsfolgenvereinbarung , nach der sie wechselseitig auf Unterhalt und Zugewinnausgleich verzichteten sowie die Eigentumsverhältnisse an einem gemeinsamen Hausgrundstück regelten. Zu Protokoll des Gerichts erklärten sie, dass außerhalb dieser Vereinbarung keinerlei gegenseitige Ansprüche oder Forderungen zwischen ihnen bestünden. Auf Rechtsmittel gegen das ergangene Verbundurteil verzichteten sie.
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- Die am 27. Mai 1947 geborene Ehefrau bezieht seit dem 1. Juli 2012 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der am 14. Dezember 1942 geborene Antragsgegner bezieht seit 1996 eine Betriebsrente der IBM Deutschland GmbH und seit dem 1. Januar 2003 die gesetzliche Vollrente.
- 5
- Auf den am 12. September 2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau ab dem 1. September 2012 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 573,75 € zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Beschwerdegericht den Zahlbetrag auf monatlich 500,71 € ab dem 1. September 2012, auf monatlich 500,11 € ab dem 1. Januar 2013 und auf monatlich 499,70 € ab dem 1. Juli 2013reduziert und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er die vollständige Abweisung des Antrags erstrebt.
II.
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- Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 7
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zugelassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich zwar eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus den Entscheidungsgründen ergeben. Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungs- oder Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 9 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Formulierung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, da noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, "wie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der vorliegenden Fallkonstellation zu berechnen ist", bezeichnet keinen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstandes. Selbst wenn das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Einbeziehung der VBL-Rente begrenzen wollte, kommt das jedenfalls nicht hinreichend eindeutig zum Ausdruck.
- 8
- 2. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente mit Wirkung ab September 2012 lägen vor. Von dem bei der IBM erworbenen Anrecht sei allerdings nur die Leistung aus der vorgezogenen Altersrente (IBM Pension) auszugleichen, nicht hingegen die von IBM als freiwillige Leistung gewährte "Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs auf Lebenszeit" (sog. VMA-Subvention). Die von der Ehefrau bezogenen Leistungen aus der Zusatzversorgung bei der VBL seien im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzurechnen, da sie bislang nicht ausgeglichen worden seien. Die auszugleichende Rente betrage somit für die Zeit von September bis Dezember 2012 monatlich 1.389,65 € ehezeitanteiliger IBM Pension des Ehemannes abzüglich 73,20 € eigener Zusatzversorgung der Ehefrau, insgesamt 1.316,45 €. Der hälftige Ausgleichsbetrag von 658,23 € sei um den bereits durch erweitertes Splitting erfolgten Teilausgleich in Höhe von (47,60 € x 28,07 / 25,86 =) 51,67 € sowie 15,5 % Krankenversicherung und 1,95 % Pflegeversicherung zu vermindern und betrage somit 500,71 € monatlich. Für die Zeiten ab Januar 2013 und ab Juli 2013 seien die Zahlbeträge wegen geänderter Beiträge zur Pflegeversicherung (ab Januar 2013) sowie einer Erhöhung der VBL-Rente der Ehefrau (ab Juli 2013) jeweils anzupassen.
- 9
- Für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit sei kein Raum. Diese Frage sei im Scheidungsverfahren nicht thematisiert worden. Auch in der Folgevereinbarung finde sich hierfür kein Anhaltspunkt. Der Sachvortrag des Ehemanns rechtfertige einen Ausschluss oder eine Herabsetzung nicht.
- 10
- 3. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
- 11
- a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG vorliegen, da der Ehemann als ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht vollständig ausgeglichenen Anrecht bezieht und die Ehefrau als ausgleichsberechtigte Person eine eigene laufende Versorgung bezieht. Wegen des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs scheidet gemäß § 51 Abs. 4 VersAusglG eine vorrangige Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs aus.
- 12
- b) Die Ehegatten haben den Versorgungsausgleich auch nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen. Zwar haben sie im Scheidungsverfahren zu Protokoll des Amtsgerichts eine Erklärung abgegeben, wonach außerhalb der getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung keinerlei Ansprüche zwischen ihnen bestehen. Dies bezog sich jedoch offensichtlich nicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, was bereits daraus ersichtlich wird, dass beide anwaltlich vertretenen Ehegatten noch im selben Termin nach Verkündung des Verbundurteils , dessen Tenor sowohl den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich regelte als auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausdrücklich vorbehielt, auf Rechtsmittel verzichteten.
- 13
- Aus demselben Grund stellt sich der Antrag der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nicht als rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig dar (§ 242 BGB).
- 14
- c) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Beschwerdegericht angenommen, dass Gründe für einen Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder eine Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 27 VersAusglG nicht vorliegen.
- 15
- Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
- 16
- aa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 13 mwN).
- 17
- bb) Wirtschaftliche Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Vielmehr findet insoweit nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn sowohl der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 65 zu § 1587 h Nr. 1 BGB).
- 18
- cc) Nach diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung des Beschwerdegerichts keinen rechtlichen Bedenken. Der Ehemann hat lediglich allgemein geltend gemacht, die Ehefrau sei wegen einer Erbschaft auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht angewiesen, außerdem sei er davon ausgegangen, dass mit der Folgevereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche ausgeglichen seien, und schließlich, dass ihm bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht mehr genug verbleibe, um seinen Lebensabend zu bestreiten. Hieraus hat das Beschwerdegerichtzu Recht keine grobe Unbilligkeit hergeleitet. Den erteilten Versorgungsauskünften zufolge verbleiben dem Ehemann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs monatlich brutto rund 825 € IBM Pension, 129 € VMA-Subvention und nach eigenen Angaben rund 770 € gesetzliche Rente, insgesamt jedenfalls also monatlich über 1.700 €. Anhaltspunkte dafür, dass der eigene notwendige Lebensbedarf hiervon nicht bestritten werden kann, bestehen nicht.
- 19
- 4. Die Berechnung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente durch das Beschwerdegericht begegnet insoweitkeinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Beschwerdegericht auf die Differenz der noch nicht vollständig ausgeglichenen Zusatzversorgung bei der IBM einerseits und der VBL andererseits abgestellt.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 04.03.2013 - 545 F 6828/12 -
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2013 - 26 UF 694/13 -
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(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht, - 2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder - 3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht, - 2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder - 3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.