Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2011 - XII ZB 133/08

published on 02/02/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2011 - XII ZB 133/08
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Previous court decisions
Amtsgericht Bochum, 62 F 337/04, 15/02/2006
Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 78/06, 03/07/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 133/08
vom
2. Februar 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 g, 1587 h Nr. 1; BeamtVG § 69 e

a) Der degressive Bestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte
gemäß § 69 e BeamtVG unterfällt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

b) Bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach
§ 1587 g BGB sind die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung
zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen (Aufgabe
der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007
- XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f. mwN).

c) Der angemessene Unterhalt des Ausgleichsberechtigten wie auch des Ausgleichspflichtigen
im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB bestimmt sich nach der jeweiligen
Lebensstellung vor Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Allerdings ist die durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu
bewirkende Einkommensverschiebung in die Betrachtung einzubeziehen.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - OLG Hamm
AG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

A.

1
Die Beteiligten streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (geboren am 13. Juni 1939) und der Antragsgegner (geboren am 19. November 1935) schlossen am 31. Juli 1959 die Ehe, aus der ein im Jahr 1965 geborener Sohn hervorgegangen ist. Auf den am 25. August 1997 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 15. Dezember 1999 rechtskräftig geschieden. In der Ehezeit (1. Juli 1959 bis 31. Juli 1997, § 1587 Abs. 2 BGB aF) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Weiter war der Antragsgegner vom 1. August 1977 an bis zu seiner Pensionierung am 1. August 2000 als Oberstudienrat im Ersatzschuldienst an den Schulen der späteren R-GmbH tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erwarb er ein sich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen richtendes Versorgungsanrecht gegenüber der R-GmbH. Die Antragstellerin ist ausgebildete Schneiderin, ging jedoch seit der Geburt ihres Sohnes keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
3
Mitte 1990 zog die Antragstellerin aus der Ehewohnung aus. Während der gesamten Trennungszeit zahlte der Antragsgegner Unterhalt an die Antragstellerin , nach den Angaben des Antragsgegners zuletzt in Höhe von rund 2.400 DM monatlich. Im Scheidungsverfahren einigten sich die Beteiligten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - im Vergleichswege auf einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 2.700 DM. Dabei bestand Einigkeit darüber, dass mit der Pensionierung des Antragsgegners eine Neuberechnung des vereinbarten Unterhaltsbetrags vorzunehmen sei.
4
Auf die Beschwerde gegen die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich stellte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2000 fest, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfinde und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe. Der Antragsgegner hatte gegenüber dem Oberlandesgericht seine gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht angegeben.
5
Die Antragstellerin, die den Antragsgegner zuletzt mit Schreiben vom 1. Juli 2004 aufgefordert hat, Auskunft über die Höhe seiner Versorgung zu erteilen , begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. Juli 2004. Seit diesem Zeitpunkt bezieht die gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Antragstellerin eine Altersrente der gesetzli- chen Rentenversicherung in Höhe von rund 150 € brutto bzw. - nach Abzug des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung - von rund 140 € netto monatlich, deren ehezeitlicher Anteil 97,02 € beträgt. Daneben erhält sie vom Antragsgegner Unterhaltsleistungen, von Juli 2004 bis April 2006 monatlich 1.030,91 € und ab Mai 2006 monatlich 850 €.
6
Der Antragsgegner bezieht seit dem 1. Dezember 2000 eine Regelaltersrente von der Knappschaft (Ehezeitanteil: 108,74 €), die sich für die Zeit bis zum 30. Juni 2005 einschließlich eines Zuschusses zur Krankenversicherung auf monatlich 394,22 €, ab dem 1. Juli 2005 auf monatlich 392,56 € und ab dem 1. Juli 2007 auf monatlich 394,55 € belief. Daneben bezieht er seit dem 1. August 2000 eine Rente von der R-GmbH, die mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 nach Abzug der Knappschaftsrente auf 5.181,09 DM festgesetzt wurde und sich in der Höhe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen richtet. Der Antragsgegner ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und unterliegt mit seinem gesamten Renteneinkommen der Beitragspflicht. Zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts betrug der Beitragssatz 14,1 % zuzüglich 0,9 % in der Kranken- und 0,85 % in der Pflegeversicherung.
7
Seit 2002 ist der Antragsgegner wieder verheiratet, seine Ehefrau bezieht eine gesetzliche Rente von rund 1.400 € brutto monatlich.
8
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antragsgegner verurteilt, ab dem 1. Juli 2004 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 1.526,83 € zu bezahlen und in dieser Höhe einer Abtretung seines Anspruchs auf Betriebsrente gegen die R-GmbH ab dem 1. März 2006 zuzustimmen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin neben rückständigen Beträgen eine laufende Ausgleichsrente von monatlich 1.456,85 € für Januar bis November eines jeden Jahres und für Dezember jeweils 1.790,31 € zu zahlen sowie seine Versorgungsansprüche gegenüber der R-GmbH in entsprechender Höhe abzutreten.
9
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners , mit der dieser die Herabsetzung der von ihm geschuldeten Ausgleichsrente auf monatlich 850 € begehrt.

B.

10
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist vollumfänglich zulässig.
11
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG und gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.
12
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht nur beschränkt zugelassen. Zwar hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolge im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1587 h Nr. 1 BGB. Die Frage nach der Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB betrifft indes keinen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1980 - IVb ZB 499/80 - FamRZ 1981, 340).

C.

13
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

14
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Fälligkeitsvoraussetzungen des Anspruchs aus § 1587 g BGB lägen vor, weil auch die Antragstellerin seit dem 1. Juli 2004 eine Regelaltersrente beziehe. Bei der Ermittlung der Höhe der - vorbehaltlich einer Kürzung nach Billigkeit gemäß § 1587 h BGB - geschuldeten Ausgleichsrente sei auf den vom Antragsgegner tatsächlich bezogenen Höchstruhegehaltssatz abzustellen. Die Gründe, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs dazu führten, stets lediglich von einem Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % auszugehen, hätten für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine Bedeutung. Die Entwicklung der Versorgung des Antragsgegners, wie sie durch § 69 e BeamtVG und die Verringerung der Sonderzuwendungen eingetreten sei und weiterhin eintrete, könne berücksichtigt werden, indem auf die konkrete Höhe der dem Ehemann jeweils zufließenden Beträge abgestellt werde.
15
Weiter seien im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Anrechnungsvorschriften (§ 55 BeamtVG) zu berücksichtigen. Zwar habe die Antragstellerin im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht an den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners partizipiert, da dieser sie verschwiegen habe. Jedoch sei im formalisierten Ausgleichsverfahren kein Raum für eine Differenzierung danach, aus welchen Gründen der Berechtigte nicht an der anzurechnenden Versorgung teilhabe. Außerdem sei eine Nachholung im Rahmen eines Verfahrens nach § 10 a VAHRG möglich.
16
Ausgehend von diesen Erwägungen sei die geschuldete Rente dergestalt zu berechnen, dass die dem Antragsgegner gewährten Bruttorentenbeträge der R-GmbH zunächst um den im Hinblick auf seine neue Ehe gewährten Familienzuschlag zu bereinigen seien. Von diesem Betrag sei der ehezeitliche Anteil zu ermitteln. Anschließend sei der gemäß § 55 BeamtVG anzurechnende Betrag der gesetzlichen Rente abzuziehen, allerdings lediglich mit dem ehezeitanteiligen Kürzungsbetrag.
17
Der errechnete Ausgleichsanspruch sei nicht gemäß §§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB zu beschränken. Eine Beschränkung unter dem Aspekt einer langen Trennungszeit komme aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe keine wirtschaftlich selbständige Stellung erworben, sondern sei von den Unterhaltszahlungen des Antragsgegners abhängig geblieben. Dieser habe sie nicht nachhaltig auf die Aufnahme einer Tätigkeit verwiesen, die nachgewiesene einmalige Aufforderung mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 genüge nicht. Das Vertrauen der Antragstellerin auf die Teilhabe auch an den in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten des Antragsgegners habe seine Grundlage auch darin gefunden, dass bis zum Frühjahr 1996 noch eine gewisse Hoffnung auf eine Wiederherstellung des ehelichen Lebens bestanden habe.
18
Auch eine Kürzung gemäß § 1587 h Nr. 1 BGB sei nicht vorzunehmen. Zwar würden auf Seiten des Ehemanns die Bezüge von der R-GmbH als Bemessungsgrundlage für die (vollen) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Auch unterliege die Rente im Grundsatz einer vollen ein- kommensteuerlichen Belastung. Dennoch sei für eine Anwendung des § 1587 h BGB kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet sei und auf Seiten des Berechtigten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben seien. Danach komme hier eine Kürzung nicht in Betracht.
19
So stehe im Zeitraum Juli bis Dezember 2004 bei Zahlung der Ausgleichsrente einem verbleibenden Nettoeinkommen des Antragsgegners von rund 1.400 € ein solches der Antragstellerin von rund 1.500 € gegenüber. Dieses Einkommen ergebe sich auf Seiten des Ehemannes aus seinem Bruttoeinkommen abzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und abzüglich der geschuldeten Ausgleichsrente. Ebenso seien die ungedeckten krankheitsbedingten Mehraufwendungen des Antragsgegners in Höhe von rund 125 € zu berücksichtigen. Hingegen sei von nennenswerten steuerlichen Belastungen des Antragsgegners, die zu einer weiteren Herabsetzung des verfügbaren Einkommens führen könnten, nicht auszugehen. Zum einen sei er in der Lage, die volle Ausgleichsrente über § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG geltend zu machen. Zum anderen sei er mit seinen übrigen Einkünften keiner erheblichen Steuerlast ausgesetzt, wie der Steuerbescheid für das Jahr 2004 erkennen lasse. Schließlich seien Ersparnisse infolge der Führung eines gemeinsamen Haushalts mit der neuen Ehefrau in Höhe von monatlich 150 € zu berücksichtigen.
20
Mit einem Betrag von 1.400 € werde der angemessene Unterhalt des Antragsgegners deutlich unterschritten. Denn dieser betrage nicht weniger als 1.900 € monatlich. Maßgeblich für die Bemessung des angemessenen Unterhalts des Antragsgegners sei der Zeitraum ab Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Demnach seien von der Bruttorente die Ansprüche der neuen Ehefrau auf Familienunterhalt, die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern abzuziehen.
21
Demgegenüber bemesse sich der angemessene Unterhalt der Antragstellerin , für dessen Bemessung es ebenfalls auf die Verhältnisse bei Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ankomme, auf ca. 1.400 € netto monatlich. Für die Bemessung sei auf den Unterhalt abzustellen, den der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt der Antragstellerin geschuldet habe. In Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes belaufe sich der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB daher auf 1.345 € (Unterhaltsanspruch ) zuzüglich der eigenen Renteneinkünfte der Antragstellerin und somit auf rund 1.500 € brutto bzw. 1.400 € netto.
22
Obwohl die Antragstellerin demnach nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs über ein Einkommen verfüge, welches ihren angemessenen Unterhalt um 100 € übersteige, sei eine unbillige Härte nicht gegeben. Zwischen den beiderseitigen Einkommensverhältnissen bestehe eine Differenz von lediglich rund 100 €. Diese sei im Verhältnis zu den beiderseitigen Einkommen geringfügig und erreiche nicht das Ausmaß eines groben Ungleichgewichts. Ebenso wenig begründe sie evident günstigere wirtschaftliche Verhältnisse auf Seiten der Antragstellerin.
23
Auch für die weiteren Zeiträume komme eine Kürzung der Ausgleichsrente nicht in Betracht.
24
Die ab dem 1. Juli 2004 unter Vorbehalt an die Antragstellerin gezahlten monatlichen Beträge seien nicht auf die geschuldete Ausgleichsrente anzurechnen. Da die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt seien, hätten sie keine Erfüllungswirkung gehabt.

II.

25
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
26
Auf den vorliegenden Fall ist gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG das bis August 2009 geltende materielle Recht des Versorgungsausgleichs anzuwenden. Auf dieser Grundlage ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen , dass die Antragstellerin nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte des nach § 1587 g Abs. 2 BGB ermittelten ehezeitanteiligen Monatsbetrags der von der R-GmbH an den Antragsgegner entrichteten Versorgung beanspruchen kann. Im Vorverfahren betreffend den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich war das Anrecht des Antragsgegners gegenüber der R-GmbH insgesamt nicht ausgeglichen worden, insbesondere hatte das Oberlandesgericht damals nicht von der - im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden (Wick Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 214) - Möglichkeit des § 3 b VAHRG Gebrauch gemacht. Folglich war vorliegend das gesamte Anrecht des Antragsgegners bei der R-GmbH gemäß § 2 VAHRG schuldrechtlich auszugleichen. Der Anspruch war in der hier relevanten Zeit auch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB fällig, weil seit Juli 2004 beide Parteien Versorgungsleistungen erhalten.
27
Die Berechnung der - vorbehaltlich der Anwendung der Billigkeitsklausel gemäß § 1587 h BGB - geschuldeten Ausgleichsrente ist indes nicht in vollem Umfang frei von Rechtsfehlern.
28
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings zunächst die an den Antragsgegner gezahlten Rentenbeträge der R-GmbH um den Familienzuschlag bereinigt. Dieser ist vorliegend - worauf das Beschwerdegericht zutreffend verweist - allein der neuen Ehe des Antragsgegners zuzuordnen, weshalb die Antragstellerin nicht über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich davon profitieren kann.
29
Zwar ist der Familienzuschlag nicht stets alleine der neuen Ehe vorbehalten , sondern wird gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG iVm § 50 BeamtVG auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer geschiedenen Ehe abzumildern (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 53). Obwohl der Antragsgegner im streitgegenständlichen Zeitraum noch Unterhaltsleistungen erbrachte , kann der Familienzuschlag dennoch nicht teilweise der geschiedenen Ehe zugeordnet werden. Denn der Antragsgegner schuldete im fraglichen Zeitraum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, welcher in Höhe der zu zahlenden Ausgleichsrente die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten entfallen lässt. Eine gemäß § 1587 g BGB geschuldete Versorgungsrente begründet indes keinen Anspruch auf den Familienzuschlag des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG (vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 50 BeamtVG Ziff. 50.1.2; vgl. außerdem zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich BVerwG NJW 1987, 1567; Schütz/Maiwald/Brockhaus Beamtenrecht § 50 BeamtVG Rn. 13). Ein (auch) der geschiedenen Ehe des Antragsgegners zuzuordnender Anspruch auf Familienzuschlag bestünde daher nur, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin über die geschuldete Ausgleichsrente hinaus noch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wäre (vgl. BVerwG NJW 1987, 1567) und wenn diese Unterhaltspflicht mindestens die Höhe des Bruttobetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 erreichen würde (vgl. BVerwG NJW 1992, 1251, 1252; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 446, 448; Schütz/Maiwald/Brockhaus aaO § 50 BeamtVG Rn. 13). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
30
2. Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die degressiv ausgestalteten Bestandteile der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragsgegners dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterstellt.
31
Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ist der Ruhegehaltssatz nachhaltig abgesenkt worden. Der Versorgungshöchstsatz soll schrittweise von 75 % auf 71,5 % ermäßigt werden. Regelungstechnisch geschieht dies dadurch, dass im Rahmen der nächsten sieben Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 der bisherige Ruhegehaltssatz von 75 % stufenweise durch Multiplikation mit einem Anpassungsfaktor vermindert wird, während bei der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird, § 69 e BeamtVG. Formal werden also nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zuwächse abgeflacht. Die Ruhegehälter werden bei ab dem Jahr 2003 erfolgenden Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang. Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgungen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 8 mwN).
32
a) Dieser degressive Bestandteil der Versorgung unterliegt in vollem Umfang dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
33
Allerdings unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der degressive Versorgungsteil nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich , vielmehr ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 7 ff. mwN).
34
Ob der degressive Versorgungsteil demgegenüber schuldrechtlich auszugleichen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 9 mwN; bejahend indes Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 279 zum abschmelzenden Ausgleichsbetrag nach § 97 c VBLS).
35
Der Senat schließt sich nunmehr der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, welche eine Berücksichtigung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich befürwortet (OLG Hamm FamRZ 2008, 898, 899; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1024; OLG Celle FamRZ 2006, 422, 424; OLG Bremen FamRZ 2003, 929, 930; Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 43; Bundesministerium der Justiz FamRZ 2002, 804, 805; Glockner FamRZ 2006, 625, 626; vgl. auch Wick aaO Rn. 107, 335 c, 341b; aA OLG Koblenz OLGR 2008, 503, 504).
36
Der degressive Versorgungsteil ist Bestandteil der nach § 1587 BGB auszugleichenden Versorgungsanrechte. Berücksichtigte man diesen nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfallenden Teil der Versorgung auch nicht im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, würde dies zu Lasten des Ausgleichsberechtigten gegen den in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 iVm § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz verstoßen. Auf der anderen Seite ist mit einer Berücksichtigung des Abschmelzungsbetrages im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des Ausgleichspflichtigen verbunden. Denn die Beteiligung des Ausgleichsberechtigten an der Versorgung des Ausgleichspflichtigen richtet sich gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB nach der jeweiligen Höhe der Versor- gungsleistung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 279). Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Versorgung des Pflichtigen in die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nur in einer Höhe einfließt, in der sie von diesem tatsächlich bezogen wird. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des Ausgleichspflichtigen ist auch nicht in Ansehung weiterer Absenkungen des Ruhegehaltssatzes zu befürchten, welche zeitlich nach der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erwarten sind. Denn nach der Übergangsregelung des § 69 e BeamtVG werden lediglich künftige Zuwächse abgeflacht, während eine Kürzung der tatsächlich bezogenen Bezüge nicht vorgesehen ist (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 8 mwN). Im Übrigen kann weiteren Absenkungen gegebenenfalls durch Abänderung gemäß § 1587 g Abs. 3 BGB iVm § 1587 d Abs. 2 BGB aF bzw. § 227 Abs. 1 FamFG iVm § 48 Abs. 1 FamFG Rechnung getragen werden.
37
Einer Berücksichtigung des Abflachungsbetrages im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich stehen - anders als im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 11 und vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261) - auch keine Bewertungsprobleme entgegen. Da im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die jeweils gezahlten Nominalbeträge saldiert werden, ist eine Bewertung der auszugleichenden Anrechte grundsätzlich entbehrlich (Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25 mwN; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rn. 13; Wick aaO Rn. 312, 334).
38
b) Nicht zu beanstanden ist die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung der Ausgleichsrente unter Berücksichtigung des degressiven Teils der Versorgung. Das Oberlandesgericht hat zutreffend zunächst den dem Antragsgegner in Anwendung des § 69 e BeamtVG zustehenden Bruttobetrag der Versorgung ermittelt und sodann den ehezeitlichen Anteil dieses Betrages errechnet.
39
3. Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht die Sonderzuwendung in der dem Antragsgegner jeweils konkret zufließenden Höhe berücksichtigt (vgl. OLG Celle FamRZ 2006, 422, 424).
40
4. Weiter hat das Oberlandesgericht zu Recht auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des Ehemannes den ehezeitanteiligen Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG angerechnet.
41
Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 g Abs. 2 iVm § 1587 a Abs. 6 BGB auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 mwN).
42
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Anrechnung des ehezeitanteiligen Kürzungsbetrags vorliegend zu Recht erfolgt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich infolge eines Versäumnisses des Antragsgegners nicht berücksichtigt wurden. Hierbei kann offen bleiben , ob die Antragstellerin im Rahmen eines gesonderten Verfahrens nach § 10 a VAHRG noch an der Knappschaftsrente des Antragsgegners beteiligt werden kann oder ob eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungs- ausgleichs an der Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 10 a Abs. 2 VAHRG scheitern würde. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär, weshalb etwaige Fehler bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht mittelbar mit Hilfe des schuldrechtlichen Ausgleichs korrigiert werden können (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 25 und vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305; Johannsen/Henrich/Holzwarth Eherecht 5. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 11).
43
Auch der seitens des Oberlandesgerichts eingeschlagene Rechenweg entspricht der Rechtsprechung des Senats. Insbesondere hat das Oberlandesgericht zutreffend nur den ehezeitanteiligen Kürzungsbetrag gemäß § 55 BeamtVG vom Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der R-GmbH abgezogen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 mwN).
44
5. Jedoch hat das Oberlandesgericht zu Unrecht - wenn auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - bei der Berechnung der Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB die vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt gelassen.
45
a) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung war für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht anders als bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - grundsätzlich von den BruttoBeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfielen , blieben deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 mwN; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561 f.; aA OLG Zweibrücken Beschluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 87; OLG Hamm FamRZ 1992, 694; 1987, 290, 291; Glockner/Uebelhack Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich 1993 Rn. 196; Soergel/ Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rn. 13).
46
Eine Anwendung dieser Grundsätze konnte indes zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Hat, wie im vorliegenden Fall, der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die auszugleichende Versorgung den vollen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, so wird er auch für den Teil seiner Versorgung zum Beitrag herangezogen, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hat. Umgekehrt behält der Ausgleichsberechtigte, wenn er - wie hier - beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und mit diesen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Ausgleichsrente grundsätzlich in ungeschmälerter Höhe, weil er davon regelmäßig keine zusätzlichen Aufwendungen für seinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente dennoch ohne Berücksichtigung der auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ermittelt, finanziert der Ausgleichspflichtige damit über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung für einkommensschwächere Versicherte und damit im Grunde auch für den ausgleichsberechtigten Ehegatten mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ausgleichsverpflichteten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dem Ausgleichsberechtigten gebührt (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 mwN; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1983, 1984 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561).
47
Diesem infolge des Systems der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintretenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz konnte nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nur ausnahmsweise durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden, soweit sich im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergaben (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 50 mwN; vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f.; vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).
48
b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
49
Die Anwendung der Härteklauseln konnte nicht verhindern, dass in einer Vielzahl von Fällen der Halbteilungsgrundsatz verletzt wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 und vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983; OLG Zweibrücken Beschluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 86). Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hatten beide Ehegatten nicht in gleicher Weise an der auszugleichenden Versorgung teil, vielmehr stand dem Ausgleichspflichtigen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein geringerer Teil des Ehezeitanteils der Versorgung zur Verfügung als dem Ausgleichsberechtigten. Die Anwendung der Billigkeitsklauseln des Versorgungsausgleichs führte nur in einem kleinen Teil der Fälle zu befriedigenden Lösungen, da sie als Ausnahmeregelung nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 21 mwN).
50
Demgegenüber wird eine Sichtweise, welche die vom Ausgleichspflichtigen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, dem Anliegen des Versorgungsausgleichs gerecht, einer Halbteilung der auszugleichenden Anwartschaften möglichst nahe zu kommen (OLG Hamm FamRZ 1992, 694; Glockner/Uebelhack aaO Rn. 196; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rn. 13).
51
Auch der Vergleich mit dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, bei welchem stets die Bruttorente maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561), vermag nicht zu überzeugen. Gerade in Ansehung der aufgezeigten Problematik besteht ein wesentlicher Unterschied in den Auswirkungen beider Durchführungsarten. Denn im Zuge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs werden - anders als im Falle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - auf den Berechtigten Anrechte übertragen, der Berechtigte wird originär Inhaber der Ansprüche gegen den Versorgungsträger. Entsprechend hat der Berechtigte selbst aus den entsprechenden Versorgungsbezügen die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die aufgezeigte Problematik stellt sich folglich im Falle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht (OLG Hamm FamRZ 1992, 694, 695; 1987, 290, 291). Einer Sichtweise, die diesem Unterschied zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Rechnung trägt, steht auch nicht entgegen, dass § 1587 g Abs. 2 Satz 1 auf § 1587 a BGB verweist (so aber OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 677, 678). Denn § 1587 a BGB gilt nur entsprechend, also nur sinngemäß und nicht notwendig in allen Bestandteilen dieser umfangreichen Norm (Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264).
52
Dass - beispielsweise bei einer freiwilligen Mitgliedschaft des Ausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung - Fälle möglich sind, in denen der Ausgleichsberechtigte aus der ihm zufließenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562), kann ebenfalls nicht ausschlaggebend sein. Dabei kann offen bleiben, auf welche Weise dieser Problematik begegnet werden kann - ob etwa die seitens des Berechtigten zusätzlich zu zahlenden Beiträge bei der Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigten sind. Denn dass im Einzelfall unbillige Ergebnisse möglich sind, rechtfertigt es nicht, an einer Auffassung festzuhalten, die in einer überwiegenden Zahl der Fälle Verstöße gegen den Halbteilungsgrundsatz zur Folge hat.
53
Dieser Wertung entspricht im Übrigen das seit dem 1. September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht, nach dem bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind (§ 20 VersAusglG). Vor diesem Hintergrund können auch Berechnungsschwierigkeiten bei teilweisem Ausgleich gemäß § 3 b VAHRG ein Festhalten am Bruttoprinzip nicht rechtfertigen (anders noch Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561). Bei der Berechnung kann die in § 20 VersAusglG vorgesehene Methode der Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge auf § 1587 g BGB Anwendung finden. Nach dieser Berechnungsmethode ist zunächst von dem Bruttobetrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen und von diesem die schuldrechtliche (Brutto-) Ausgleichsrente zu ermitteln. Erst in einem letzten Schritt sind sodann die auf die Ausgleichsrente entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO § 20 VersAusglG Rn. 33). Auf diese Weise erfordert die Berechnung der Ausgleichsrente lediglich einen zusätzlichen Rechenschritt , während die bisher geltenden Grundsätze zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB beibehalten werden können. Unlösbare Bemessungsprobleme entstehen nicht.

III.

54
Dass das Oberlandesgericht einen Härtegrund nach § 1587 h BGB verneint hat, hält demgegenüber der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
55
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 27 mwN).
56
1. Auf der Grundlage dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die lange Trennungszeit der Parteien nicht zum Anlass genommen hat, die Ausgleichsrente wegen grober Unbilligkeit herabzusetzen.
57
a) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, kann in Fällen, in denen die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute während einer langen Trennungszeit nicht mehr bestanden hat, nach der Senatsrechtsprechung eine Korrektur des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten angezeigt sein. Für die Zeit, in der die Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben ist, fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage. Denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versor- gungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll (Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 mwN).
58
Der Umstand der langen Trennung kann dabei nicht nur im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sein, sondern dieselben Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 1587 h Nr. 1 BGB. Denn zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied. Der öffentlich-rechtliche und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb regelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe für die Annahme eines Härtefalls anzulegen (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 30 mwN; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rn. 1, 10; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rn. 9).
59
b) Allerdings hat der Umstand einer langen Trennungszeit nicht zwingend eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs zur Folge. Zum einen verbietet sich im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine schematische Betrachtungsweise , vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters des § 1587 h Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 mwN). Zum anderen führt nicht jede längere Trennung zu einer Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft. Leistet etwa der Ausgleichspflichtige während der gesamten Trennungszeit monatliche Unterhaltszahlungen, die das wesentliche Einkommen des Ausgleichsberechtigten darstellen, so kann dies zur Folge haben, dass sich die Eheleute nicht wirtschaftlich verselbstständigen.
Ist infolge der Unterhaltszahlungen auf Seiten des Berechtigten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entstanden, auch an den während der Trennungszeit erworbenen Anrechten des Pflichtigen teilzuhaben, kann es geboten sein, den Berechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs an den vom Pflichtigen in der Trennungszeit erworbenen Anrechten ungekürzt teilhaben zu lassen (Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 mwN).
60
c) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht mit vertretbarer Argumentation eine Herabsetzung der Ausgleichsrente infolge der Dauer der Trennungszeit abgelehnt.
61
Zwar lebten die Beteiligten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 25. August 1997 ca. sieben Jahre getrennt. Zudem war die bislang ausschließlich den Haushalt führende Antragstellerin im Zeitpunkt der Trennung 51 Jahre alt, so dass nach längerem Getrenntleben grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit der Antragsstellerin bestand (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 mwN).
62
Jedoch hat die Antragstellerin während der gesamten Trennungszeit ihren Lebensbedarf im Wesentlichen aus Unterhaltsleistungen des Antragsgegners bestritten. Entsprechend kam es auch nicht zu einer wirtschaftlichen Verselbständigung der Beteiligten und damit auch nicht zu einem Wegfall der Legitimation für den ungekürzten Versorgungsausgleich. Das Oberlandesgericht hat ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf Teilhabe an den vom Antragsgegner in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten mit vertretbaren Erwägungen bejaht. Nach seinen Feststellungen bestand bis zum Frühjahr 1996 noch eine gewisse Hoffnung auf eine Wiederherstellung des ehelichen Lebens. Vor diesem Hintergrund konnte die Antragstellerin die stetigen Unterhaltsleistungen des Antragsgegners dahingehend werten, dass dieser die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen werde. Ob die Antragstellerin dennoch mit Hilfe von Fortbildungsmaßnahmen versuchte , im Erwerbsleben wieder Fuß zu fassen, ist dementsprechend entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung. Weiter hat das Oberlandesgericht dem Umstand, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nachweislich einmal mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert hat, vertretbar keine maßgebende Bedeutung beigemessen. Nachdem der Antragsgegner im weiteren Verlauf der Trennung nicht mehr auf diese Aufforderung zurückgekommen ist, sondern stets freiwillig Unterhalt leistete, konnte bei der Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen entstehen.
63
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war eine Kürzung der Ausgleichsrente auch nicht deshalb veranlasst, weil die Antragstellerin es unterlassen hat, einen Teil der ihr zugeflossenen Unterhaltsleistungen zur Begründung eigener Rentenanwartschaften zu verwenden. Für eine Anwendung des § 1587 h Nr. 2 BGB ist bereits deshalb kein Raum, weil diese Norm voraussetzt , dass der Berechtigte zielgerichtet im Hinblick auf den späteren Versorgungsausgleich und zum Nachteil des sodann Ausgleichspflichtigen gehandelt hat (Senatsbeschluss vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710 mwN). Im Übrigen hat der Antragsgegner den von ihm geleisteten Unterhalt oder einen Teil davon nicht als Altersvorsorgeunterhalt deklariert. Ebenso wenig hat der geleistete Unterhalt eine Höhe erreicht, angesichts der es sich für die Antragstellerin aufdrängen musste, einen Teil des Unterhalts für Zwecke der Altersvorsorge zu verwenden.
64
3. Auch eine Herabsetzung der Ausgleichsrente infolge wirtschaftlicher Unangemessenheit ist hier nicht angezeigt.
65
a) Der Härtegrund des § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Vielmehr findet nach dieser Vorschrift nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 32 f. mwN und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 18 mwN).
66
b) Die Höhe des angemessenen Unterhalts bzw. Bedarfs auf Seiten des Berechtigten und des Verpflichteten bemisst sich dabei nicht nach den im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen. Vielmehr ist nach der Intention des § 1587 h Nr. 1 BGB dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft weiterentwickelt haben. Daher ist für die Bemessung auf die konkreten Verhältnisse bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 34 mwN).
67
Allerdings ist die durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu bewirkende Einkommensverschiebung in die Betrachtung einzubeziehen. Denn die Grundlagen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind bereits mit der Scheidung gelegt worden. Daher sind die Lebensverhältnisse des Berechtigten unter anderem auch von der Erwartung beeinflusst, mit Eintritt der Voraussetzungen des § 1587 g BGB eine schuldrechtliche Rente beanspruchen zu können. Umgekehrt lässt die künftige Ausgleichspflicht die Lebensverhältnisse des Ausgleichspflichtigen nicht unberührt.
68
c) Etwas anderes kann dann gelten, wenn etwa durch später hinzugetretene Umstände, z.B. eine Erbschaft auf Seiten des Berechtigten oder neu entstandene vor- oder gleichrangige Unterhaltspflichten des Pflichtigen, erhebliche Diskrepanzen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten entstehen. Diese können beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Herabsetzung begründen.
69
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
70
aa) Insbesondere kann der Antragsgegner nicht seine Wiederverheiratung anführen. Abgesehen davon, dass die heutige Ehefrau des Antragsgegners über eigenes Einkommen verfügt, ist sie jedenfalls gegenüber der Antragstellerin unter dem Aspekt der langen Ehedauer nachrangig (vgl. § 1582 Abs. 1 BGB aF bzw. § 1609 Nr. 2 BGB nF). Im Zeitpunkt der Trennung waren die Beteiligten 31 Jahre miteinander verheiratet, die Scheidung der Ehe, die zudem seit der Geburt des Kindes als sogenannte Hausfrauenehe ausgestaltet war, erfolgte Jahre später. Im Unterschied zur Rechtsprechung des Senats im Unterhaltsrecht kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den Rang der Unterhaltspflicht gegenüber der heutigen Ehefrau an. Denn anders als im Unterhaltsrecht geht es beim Versorgungsausgleich um die Aufteilung gemeinsam erwirtschafteter Vermögenswerte, die auf die Ehezeit beschränkt sind. Deshalb darf der Versorgungsausgleich durch spätere Unterhaltspflichten allenfalls in Ausnahmefällen in Frage gestellt werden.
71
bb) Das nach Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehende Verhältnis der beiderseitigen Einkommen wird dadurch ausgeglichener gestaltet , dass die Ausgleichsrente - wie oben ausgeführt - nach dem Nettobetrag der Versorgung zu berechnen ist. Verbleibende geringfügige Differenzen, wie sie etwa aus steuerrechtlichen Gründen entstehen können, begründen schließlich noch keine unbillige Härte im Sinne von § 1587 h Nr. 1 BGB.

IV.

72
Hingegen ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die für die Vergangenheit zu entrichtende Ausgleichsrente nicht um die monatlichen Zahlungen gekürzt hat, die der Antragsgegner ab dem 1. Juli 2004 unter Vorbehalt an die Antragstellerin geleistet hat.
73
1. Dem Oberlandesgericht ist insofern zuzustimmen, als es den monatlichen Zahlungen keine Erfüllungswirkung in Ansehung der Ausgleichsrente hat zukommen lassen. Dies folgt zwar nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die Zahlungen lediglich unter Vorbehalt erbracht hat. Denn auch Zahlungen unter Vorbehalt bewirken im Allgemeinen die Erfüllung der Schuld (Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 265). Jedoch hat der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag die Zahlungen auf den titulierten Unterhalt erbracht. Die Zahlungen sind also ausweislich der Tilgungsbestimmung des Antragsgegners nicht auf die Versorgungsrente gemäß § 1587 g BGB erfolgt.
74
2. Dies hat indes nicht zur Folge, dass die unter Vorbehalt erbrachten Unterhaltsleistungen unberücksichtigt bleiben können.
75
Nach ständiger Rechtsprechung kommt, soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine Rente bewilligt wird, ein auf Treu und Glauben beruhender Anspruch auf Erstattung eines Teils der Rentennachzahlung in Betracht. Dieser Erstattungsanspruch besteht unabhängig von dem Erfolg einer etwaigen Abänderungsklage, weil nicht der bereits geleistete Unterhalt, sondern ein Teil der Rentennachzahlung zu erstatten ist (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480 f. mwN).
76
Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen.
77
Hat der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen seinen geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so mindert die Zahlung der Ausgleichsrente die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen sowie die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bzw. nur in verminderter Höhe besteht (OLG Celle FamRZ 1982, 501, 503; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rn. 5; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 h Rn. 11). Hat der Ausgleichspflichtige nach Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dennoch Unterhalt gezahlt, kann er in Ansehung der Ausgleichsrente zuviel geleisteten Unterhalt nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Ist der Unterhalt tituliert, kann allerdings nicht ohne weiteres kondiziert werden, vielmehr ist der Wegfall bzw. die Verringerung der Unterhaltspflicht im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480).
78
Hat ein gemäß § 1587 g BGB Ausgleichspflichtiger Leistungen auf einen Unterhaltstitel erbracht, erscheint es indes regelmäßig unbillig, ihn auf einen Bereicherungsanspruch zu verweisen, den er erst nach erfolgreicher Abänderungsklage realisieren kann. Der Ausgleichspflichtige müsste in diesem Fall zunächst die rückständige Ausgleichsrente in voller Höhe leisten, obwohl er keine Gewissheit hätte, seine Ansprüche auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Unterhalts später auch durchsetzen zu können. Insbesondere hätte der Ausgleichspflichtige das volle Vollstreckungsrisiko zu tragen. Auf diese Weise bestünde die Gefahr, dass der Ausgleichspflichtige insoweit, als die Zahlung der Ausgleichsrente die Unterhaltspflicht entfallen lässt, im Ergebnis doppelt belastet wird, während der Ausgleichsberechtigte doppelte Leistungen erhält.
79
Diesem treuwidrigen Ergebnis gilt es dergestalt entgegenzuwirken, dass dem Ausgleichspflichtigen nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480 f. mwN). Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zuviel geleisteten Unterhalts dem Anspruch des Ausgleichsberechtigten gemäß § 1587 g BGB den dolo-agit-Einwand entgegenhalten (so OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30; Staudinger/Rehme aaO § 1587 h Rn. 11).
80
3. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht zu Unrecht eine Anrechnung der seit 1. Juli 2004 erbrachten Unterhaltsleistungen unterlassen.

D.

81
Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Eine Berechnung der geschuldeten Ausgleichsrente unter Einbeziehung der vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Das Oberlandesgericht hat keine umfassenden Feststellungen zur jeweiligen Höhe der Beitragssätze in sämtlichen streitgegenständlichen Zeiträumen getroffen. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

E.

82
Für das weitere Vorgehen weist der Senat auf Folgendes hin:
83
Die unter Einbeziehung der vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträge geschuldete Ausgleichsrente wird dergestalt zu berechnen sein, dass von der seitens des Oberlandesgerichts ermittelten Bruttoausgleichsrente die auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, welche unter Heranziehung der jeweiligen Beitragssätze zu ermitteln sind (zur Berechnung vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; OLG Zweibrücken Beschluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 89; Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO § 20 VersAusglG Rn. 33). Unberücksichtigt bleiben kann dabei der Zuschuss, den der Antragsgegner auf die Krankenversicherungsbeiträge von Seiten der Bundesknappschaft erhält. Denn der Zuschuss bezieht sich gemäß § 249 a SGB V lediglich auf die aus der Knappschaftsrente zu entrichtenden Beiträge, nicht hingegen auf die Beiträge aus der auszugleichenden Versorgung gegenüber der R-GmbH. Hahne RinBGH Weber-Monecke Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 15.02.2006 - 62 F 337/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2008 - 3 UF 78/06 -
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published on 09/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 586/13 vom 9. Dezember 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5, 20 a) Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorg
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
2.
Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
c)
Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
d)
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3.
Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz.
4.
Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
5.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.
6.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.

(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.

(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.

(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.