Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2012 - XII ZB 620/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtenden Beschluss des Amtsgerichts.
- 2
- Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner erteilte zunächst im Rahmen der abgetrennten Folgesache Güterrecht im August 2009 Auskunft durch eine Vermögensaufstellung. Diese korrigierte er im Mai 2010 dahin, dass er auf der Aktivseite einen Betrag von 530.089 € hinzufügte , den er auf ein Konto seiner Lebensgefährtin überwiesen hatte und der von dieser treuhänderisch verwaltet wird; zudem gab er ein weiteres Kontoguthaben in Höhe von 20.000 € an. Schließlich erstellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 eine weitere Vermögensaufstellung.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass er seine Auskünfte zum Endvermögen in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2010 nach bestem Wissen und Gewissen erteilt hat. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht verworfen, nachdem es zuvor den Wert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 600 € festgesetzt hatte. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
- 5
- 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nicht mehr als 600 € betrage. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemesse sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten , nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.
- 6
- Zur Bewertung des Zeitaufwandes des Verpflichteten könne grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Verpflichtete als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Das seien gemäß §§ 20, 21 JVEG höchstens 12 € pro Stunde. Darauf, dass der Antragsgegner nach seinen Angaben ein weit höheres Einkommen erziele, komme es nicht an, weil nicht er- sichtlich sei, dass der Antragsgegner durch eine Erfüllung der titulierten Verpflichtung eine konkrete Kürzung seines Einkommens und damit einen Verdienstausfall erleiden würde. Dass sich die aufzuwendende Zeit auf mehr als einen Tag belaufen würde, mache der Antragsgegner selber nicht substantiiert geltend.
- 7
- Ein Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners sei nicht erkennbar. Er sei durch den angefochtenen Beschluss gerade nicht zur Offenbarung bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden.
- 8
- 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sache keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO); der angefochtene Beschluss befindet sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
- 9
- a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066).
- 10
- b) Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden , dass zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN; BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14).
- 11
- Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige - wie hier in nicht zu beanstandender Weise vom Beschwerdegericht festgestellt - mit der Erteilung der Auskunft bzw. der Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14 mwN).
- 12
- aa) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die freien Zeiträume eines hochbezahlten Managers außerhalb der beruflichen Beanspruchung kostbarer seien als die berufliche Arbeitszeit, vermag einen Zulassungsgrund nicht zu begründen.
- 13
- In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist entschieden, dass die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung persönlicher Natur sind, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214).
- 14
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auf die Frage , ob ein möglicher Urlaubstag zu monetarisieren ist, schon deshalb nicht an, weil der Antragsgegner weder für die Überprüfung der bereits erteilten Auskunft noch für die Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung einen Urlaubstag nehmen muss. Vielmehr kann er dies unschwer in seiner Freizeit leisten (so schon Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 7 zum Fall einer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilten Ärztin mit eigener Praxis bei einem unterstellten Zeitaufwand von zehn Stunden).
- 15
- bb) Schließlich ist das Beschwerdegericht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2001 (IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse) abgewichen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob bei einer umfangreichen Auskunft der Zeitaufwand einer Hausfrau überhaupt in Geld zu veranschlagen war, was der Bundesgerichtshof bejaht hat. Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte möglich ist (so schon Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 9 mwN). Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, der angemessene Stundensatz hänge unter anderem von der Art der Auskunft und den persönlichen Verhältnissen des Auskunftspflichtigen ab. Gleichzeitig hat er aber zur Bewertung des Aufwandes auf das Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) verwiesen (BGH Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - juris Rn. 12), das im Jahr 2004 durch das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) ersetzt worden ist.
- 16
- c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind auch keine zulassungsrelevanten Gründe ersichtlich, die es erforderten, hinsichtlich eines Geheimhaltungsinteresses des Antragsgegners den vom Beschwerdegericht gefundenen Wert in Frage zu stellen.
- 17
- Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht und dass dieser auch ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen hat (GSZ BGHZ 128, 85, 91 = FamRZ 1995, 349, 351). Die wertmäßige Berücksichtigung eines "etwai- gen" Geheimhaltungsinteresses ist freilich nur dann geboten, wenn ein solches (noch) besteht. Während der Aufwand zur Überprüfung der erteilten Auskunft, der dem Pflichtigen vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzubilligen ist (s. etwa Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214), dem Aufwand zur Erstellung der Auskunft entsprechen mag und deshalb wertmäßig auch beim Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzustellen ist, hat sich ein Geheimhaltungsinteresse mit Erteilung der Auskunft regelmäßig erledigt.
- 18
- So liegt der Fall auch hier. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss nicht zur Offenbarung bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden sei. Dem hat im Übrigen auch die Rechtsbeschwerde nicht widersprochen.
- 19
- d) Ferner bewegt sich das Beschwerdegericht auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit es die Berücksichtigung der Kosten für eine erneute Hinzuziehung anwaltlicher Beratung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anbelangt. Danach bedarf es für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 10 und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 61/09 - juris Rn. 4).
- 20
- e) Schließlich weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass ein mögliches Interesse des Auskunftsschuldners, falsche Angaben nicht beeiden zu müssen, nicht schutzwürdig ist und die Wertfestsetzung nicht beeinflussen kann.
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 87 F 58/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2011 - II-6 UF 153/11 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
- 1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; - 2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
- 1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, - 2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie - 3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.