Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - XII ZB 570/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:290317BXIIZB570.15.0
published on 29/03/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - XII ZB 570/15
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Amtsgericht Dippoldiswalde, 2 XVII 60/92, 15/08/2013
Landgericht Dresden, 2 T 789/13, 11/11/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 570/15
vom
29. März 2017
in der Betreuungssache
ECLI:DE:BGH:2017:290317BXIIZB570.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. November 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 306 €

Gründe:

1
Die Rechtsbeschwerde, mit der die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin ) für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. Juli 2013 die Festset- zung der Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
2
1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Betreuerin im Jahr 1985 an der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle" in Weimar erworbene Studienabschluss als Staatswissenschaftlerin, der die Betreuerin auch berechtigt, die staatliche Bezeichnung "DiplomVerwaltungswirtin (FH)" zu führen, sowie die Qualifizierung zur "Personal- und Bildungsreferentin" rechtfertigten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 €.
3
a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und angewandt hat (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - BtPrax 2015, 155 Rn. 3).
4
b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, wonach das von der Betreuerin absolvierte Studium nicht derart von der Vermittlung besonderer, für die Führung der Betreuung nutzbarer Kenntnisse mitgeprägt ist, dass es in seinem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet war. Durch die Fortbildung der Betreuerin zur Personal- und Bildungsreferentin werden ebenfalls nicht die Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz erfüllt.
5
aa) Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - BtPrax 2015, 155 Rn. 4).
6
bb) Das Beschwerdegericht hat hierzu festgestellt, dass die Betreuerin Abschlussprüfungen in den Fächern Grundlagen des Marxismus/Leninismus, Theorie des Staates und des Rechts, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftspolitik /Volkswirtschaftsplanung, Territorialplanung, Ausgewählte Probleme des Wirtschafts- und Arbeitsrechts, Pädagogisch-psychologische Grundfragen der staatlichen Leitung, Wissenschaftliche Organisation der staatlichen Leitung , Deutsch/Kulturpolitik und Russisch ableistete. Die Lehrinhalte der meisten Fächer hätten keine für die Führung einer rechtlichen Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, andere Fächer seien in ihrem Kernbereich jedenfalls nicht auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet gewesen.
7
Die Weiterbildung der Betreuerin zur Personal- und Bildungsreferentin sei weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer Lehre vergleichbar.
8
cc) Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe sich kein Gesamtbild aus der Ausbildung (Studium der Staatswissenschaft), der Fortbildung (Personalund Bildungsreferentin) sowie der beruflichen Praxis und Erfahrung der Betreuerin (Tätigkeit im Bereich Gesundheit und Sozialwesen einer Stadtverwaltung) gemacht. Denn eine Gesamtbetrachtung aller Ausbildungen ist nicht vorzunehmen. Dies sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht vor (Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 19). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die Weiterbildung der Betreuerin weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer Lehre vergleichbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 188/15 - juris Rn. 6, 13 f.).
9
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsgericht schließlich auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbe- schlüssen der Betreuerin zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten. Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin die Voraussetzung für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 14 f. mwN; vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 188/15 - juris Rn. 16). Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin in eine gleichbleibende Festsetzung für künftige Zeitabschnitte verneint.
10
2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, Entscheidung vom 15.08.2013 - 2 XVII 60/92 -
LG Dresden, Entscheidung vom 11.11.2015 - 2 T 789/13 -
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle
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Annotations

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.