Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - XII ZB 48/14

published on 11/02/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - XII ZB 48/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Überlingen, XVII 244/12, 22/08/2013
Landgericht Konstanz, 12 T 162/13 C, 08/01/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I I Z B 4 8 /14
vom
11. Februar 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde
ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur
von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt
wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB
270/13 - juris).
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 48/14 - LG Konstanz
AG Überlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die im Namen des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 8. Januar 2014 eingelegte Rechtsbeschwerde wird verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - FamRZ 2014, 1285 Rn. 10 ff.). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1 auferlegt (§ 81 FamFG). Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Betreuerin ) auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Fixierung des Betroffenen mittels Bauchgurts im Bett sowie der Anbringung von Bettgittern und Gitterschutzmatten zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die beantragten Maßnahmen für längstens ein Jahr genehmigt. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 hat sich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen gemeldet und "namens und im Auftrag des Betroffenen" gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Betreuerin des Betroffenen mitgeteilt, dass sich weder sie noch der Betroffene gegen die genehmigten Fixierungsmaßnahmen wenden würden. Auf Hinweis des Senats hat der Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass er von der Verfahrenspflegerin bevollmächtigt worden sei, und dies anwaltlich versichert.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Verfahrensbevollmächtigte eine ihm vom Betroffenen erteilte Vollmacht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht nachgewiesen hat.
3
1. Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies erfordert nicht nur, dass die Rechtsbeschwerdeschrift von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt grundsätzlich handschriftlich eigenhändig unterschrieben sein muss. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist weiter erforderlich, dass der Rechtsanwalt den Rechtsbeschwerdeführer bei Einlegung des Rechtsmittels wirksam vertreten hat. Entspricht eine Rechtsbeschwerde, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht wird, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2010 - XII ZB 317/10 - BtPrax 2010, 234 Rn. 2).
4
2. Gemessen hieran war die im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig.
5
Nachdem die Betreuerin mitgeteilt hat, dass sich weder sie noch der Betroffene gegen die Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen wenden, bestand für den Senat Anlass, trotz der Regelung in § 11 Satz 4 FamFG zu prüfen, ob der Betroffene dem für ihn als Verfahrensbevollmächtigter aufgetretenen Rechtsanwalt wirksam eine Verfahrensvollmacht erteilt hat (vgl. Prütting/Helms/ Jennissen FamFG 3. Aufl. § 11 Rn. 15).
6
Auf die Aufforderung, ergänzend zur Bevollmächtigung des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts vorzutragen, hat der für den Betroffenen auftretende Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass er von der Beteiligten zu 1 als Verfahrenspflegerin beauftragt worden sei. Nach diesem Vorbringen scheidet eine wirksame Bevollmächtigung durch den - gemäß § 316 FamFG grundsätzlich verfahrensfähigen - Betroffenen persönlich von vornherein aus (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 317/13 - FamRZ 2014, 110 Rn. 7). Der Betroffene wurde bei der Vollmachtserteilung aber auch nicht durch die Beteiligte zu 1 als Verfahrenspflegerin wirksam vertreten. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis gemäß § 1902 BGB ist der Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 3 ff. mwN). Die Beteiligte zu 1 konnte daher nicht mit Wirkung für den Betroffenen einen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde beauftragen und ihm eine entsprechende Verfahrensvollmacht erteilen.
7
Die Beschwerde lässt sich auch nicht in eine solche im eigenen Namen der Verfahrenspflegerin umdeuten. Denn der als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen auftretende Rechtsanwalt hat ausdrücklich "namens und im Auftrag des Betroffenen" Rechtsbeschwerde eingelegt. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Überlingen, Entscheidung vom 22.08.2013 - XVII 244/12 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 08.01.2014 - 12 T 162/13 C -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mange
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mange
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/08/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 270/13 vom 14. August 2013 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr.
published on 30/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 317/13 vom 30. Oktober 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 275, § 11 a) Der Betroffene ist in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es
published on 28/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 317/10 vom 28. Juli 2010 in der Sache Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 5.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 15/08/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 370/17 vom 15. August 2018 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 317 a) Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher V
published on 07/02/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 334/17 vom 7. Februar 2018 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1, 321 Abs. 1 Satz 1 In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die
published on 08/03/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 516/16 vom 8. März 2017 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 317, 319, 321, 325 Abs. 1 In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekan
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.