Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - XII ZB 373/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durchden Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Der Verfahrenswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 € festzusetzen.
- 2
- a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann für die Bestimmung des Geschäftswerts im vorliegenden Fall nicht auf § 63 Satz 1 GNotKG abgestellt werden. Diese Vorschrift betrifft in Betreuungssachen (§ 271 FamFG) die Wertermittlung nur in den Fällen, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht. Dabei ist die Abgrenzung zur Dauerbetreuung anhand der übertragenen Aufgabenkreise vorzunehmen (vgl. Klahr in BeckOK Kostenrecht [Stand: 16. August 2016] § 63 GNotKG Rn. 10). Eine Kontrollbetreuung ist, auch wenn sie zusätzlich die Ermächtigung des Betreuers zum Widerruf erteilter Vollmachten beinhaltet, lediglich insoweit eine besondere Form der Betreuung als in § 1896 Abs. 3 BGB mit der Wahrnehmung der Rech- te des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten ein gesetzlich definierter Aufgabenkreis besteht. Sie ist aber - wie die Betreuung für andere Aufgabenkreise - grundsätzlich auf Dauer angelegt und bezieht sich damit nicht auf einzelne Rechtshandlungen i.S.v. § 63 Satz 1 GNotKG.
- 3
- b) Für die Bestimmung des Geschäftswerts kann im vorliegenden Fall auch nicht auf § 36 Abs. 1 GNotKG abgestellt werden. Denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
- 4
- Vermögensrechtlichen Charakter besitzen alle Angelegenheiten, die - zumindest auch - unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (Bormann in Korintenberg GNotKG 19. Aufl. § 36 Rn. 10). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft allein die im Hinblick auf die maßgebliche Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 18) notwendige betreuungsgerichtliche Entscheidung, einem bereits bestellten Kontrollbetreuer zusätzlich zu dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zum Widerruf erteilter Vollmachten als eigenständigen Aufgabenkreis besonders zuzuweisen. Damit ist eine unmittelbare vermögensrechtliche Wirkung nicht verbunden. Dass die Rechtsbeschwerdeführer, nachdem auf der Grundlage der angegriffenen Entscheidung die ihnen erteilten Vollmachten widerrufen worden sind, nicht mehr über das Vermögen des Betreuten verfügen können, stellt sich lediglich als mittelbare Folge der betreuungsgerichtlichen Entscheidung dar.
- 5
- c) Die Wertfestsetzung bestimmt sich daher vorliegend nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Dabei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des erhebli- chen Vermögens des Betreuten einen Geschäftswert von 5.000 € für angemessen , aber auch ausreichend.
- 6
- 2. Im Hinblick auf diese Erwägungen macht der Senat von der Möglichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und setzt den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 1. August 2016 ebenfalls auf 5.000 € fest.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 25.02.2016 - 706 XVII 5853/13 -
LG München I, Entscheidung vom 18.07.2016 - 13 T 5973/16 -
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(1) Soweit ein Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren aufgrund von § 27 Nummer 1 oder Nummer 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(2) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 27 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und der Beteiligte, dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 27 Nummer 2 haftet und wenn
- 1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat, - 2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und - 3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Betreuung oder Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.
Betreuungssachen sind
- 1.
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung, - 2.
Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie - 3.
sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.
Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Betreuung oder Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist, - 2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder - 3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.