Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2018 - XII ZB 288/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer geschlossenen Unterbringung.
- 2
- Für die Betroffene besteht seit dem Jahr 2013 eine umfassende Betreuung. Das Amtsgericht hat Rechtsanwalt T. zum Verfahrenspfleger bestellt und nach den erforderlichen Ermittlungen die weitere Unterbringung der Betroffenen in der geschützten Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens zum 28. März 2019 genehmigt. Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt T. Beschwerde "im Namen der Betroffenen" eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Betroffenen folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde daraus, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN).
- 5
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet, weil bereits die vom Verfahrenspfleger "im Namen der Betroffenen" eingelegte Erstbeschwerde unzulässig gewesen ist.
- 6
- a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - juris Rn. 5 mwN).
- 7
- Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger – mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) – seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - juris Rn. 6 mwN).
- 8
- b) Gemessen hieran war die von dem Verfahrenspfleger im Namen der Betroffenen eingelegte Beschwerde unzulässig. Eingangs der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts T. heißt es: "vertrete ich als Verfahrenspfleger die Betroffene". Als Verfahrenspfleger ist er aber gerade nicht gesetzlicher Vertreter der Betroffenen. Weiter beruft sich Rechtsanwalt T. in der Beschwerdeschrift ausdrücklich nur auf ein Handeln "im Namen" und nicht auf ein Handeln "im Namen und im Auftrag" der Betroffenen. Auch im Übrigen lässt die Beschwerdeschrift nicht hinreichend deutlich erkennen, dass Rechtsanwalt T. mit der Anbringung der Beschwerde aufgrund eines ihm erteilten Auftrags als (anwaltlicher ) Verfahrensbevollmächtigter für die Betroffene tätig werden wollte. Die Beschwerde lässt sich auch nicht in ein im eigenen Namen des Verfahrenspflegers eingelegtes Rechtsmittel umdeuten. Denn Rechtsanwalt T. hat in der Beschwerdeschrift hervorgehoben, dass die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung aus "Sicht der Betroffenen" nicht vorliegen, bzw. dass der Beschluss "nach Ansicht der Betroffenen" aufzuheben sei.
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 28.03.2018 - 708 XVII 11/17 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2018 - 309 T 56/18 -
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(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.