Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - XII ZB 23/08

published on 14/12/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - XII ZB 23/08
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Amtsgericht Tauberbischofsheim, 2 F 337/06, 17/04/2007
Oberlandesgericht Karlsruhe, 16 UF 91/07, 14/01/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 23/08
vom
14. Dezember 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2

a) Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen
, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags
in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und
muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben (im
Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011,
1214).

b) Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände
rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen
anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen
bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden
Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben.
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - OLG Karlsruhe
AG Tauberbischofsheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Die am 1. Februar 1955 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) und der am 22. April 1944 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann ) hatten am 26. August 1986 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame - 1988 und 1991 geborene - Kinder hervor. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 15. September 2006 zugestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Parteien mit Verbundurteil vom 17. April 2007 geschieden - insoweit seit 28. Juli 2007 rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1. August 1986 bis 31. August 2006, § 1587 Abs. 2 BGB aF) ausschließlich Versorgungsanwart- schaften als Beamte erworben. Die Ehefrau verfügt bei dem Landesamt für Finanzen über eine Anwartschaft auf Ruhegehalt in Höhe von 566,84 € monatlich. Der Ehemann hat bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg eine Anwartschaft auf Ruhegehalt in Höhe von monatlich 1.288,38 € erworben.
4
Nach dem Ende der Ehezeit beantragte der Ehemann die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, die zum 30. April 2007 bewilligt wurde. Infolgedessen musste er einen Versorgungsabschlag hinnehmen, so dass sich der Ehezeitanteil seiner Versorgung nur noch auf 1.208,04 € beläuft. Er bezieht Ruhegehalt in Höhe von 2.040 €. Die Ehefrau verfügte 2007 über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.163 €.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der ungekürzten Anwartschaft des Ehemannes durchgeführt und zu Lasten seiner Versorgung bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung BadenWürttemberg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 360,77 € bezogen auf den 31. August 2006 auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes, mit der er den Ausgleich unter Zugrundelegung der um den Versorgungsabschlag verminderten Anrechte sowie eine Billigkeitskorrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB weiter verfolgt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes.

II.

6
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 7). Nach § 48 VersAusglG findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht Anwendung, weil das Verfahren weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war.
8
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses uneingeschränkt zugelassen. An die Zulassung ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
9
2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
10
Der Versorgungsabschlag, der auf der vorzeitigen Pensionierung beruhe, sei im Versorgungsausgleich nur zu berücksichtigen, wenn diese vor dem Ende der Ehezeit wirksam geworden sei, da sie nur dann einen Bezug zur Ehezeit aufweise. Bei dem vorliegenden Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand handele es sich um eine nachehezeitliche, individuelle Entscheidung des Ehemannes, so dass der Versorgungsabschlag außer Betracht bleiben müsse.
11
Anhaltspunkte für einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB bestünden nicht. Zwar sei der Ausschlusstatbestand von Amts wegen zu berücksichtigen, allerdings trage der Ehemann die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Härteklausel. Dieser Darlegungslast sei er nicht nachgekommen. Soweit er sich darauf berufe, dass die Ehefrau den Scheidungsantrag vor Ablauf des Tren- nungsjahres eingereicht habe, sei das Amtsgericht zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Parteien bereits ab dem 18. Juli 2005 innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt hätten. Überdies sei das Urteil insoweit rechtskräftig. Eine Benachteiligung des Ehemannes hinsichtlich der Einkommensverhältnisse sei aufgrund seines Einkommens in Höhe von 2.040 € und eines solchen der Ehefrau in Höhe von 2.136 € nicht nachvollziehbar. Angesichts der Tatsache, dass dem Ehemann das Pensionärsprivileg noch bis zum Renteneintritt der Ehefrau zugutekomme, ergebe sich kein erhebliches Ungleichgewicht. Ein solches sei ebenso wenig hinsichtlich der Vermögensverhältnisse ersichtlich; vielmehr habe der Ehemann nach seiner eigenen Aufstellung einen etwas höheren Zugewinn erzielt als die Ehefrau. Unterhalt werde wechselseitig weder gezahlt noch verlangt. Der Versorgungsausgleich sei deshalb nicht grob unbillig, sondern bewirke einen Ausgleich der ehebedingten Nachteile, die die Ehefrau durch Erziehung und Versorgung der gemeinsamen Kinder erlitten habe. Schließlich sei das Vorbringen des Ehemannes hinsichtlich eines Ausbruchs der Ehefrau aus intakter Ehe trotz Hinweises unsubstantiiert geblieben. Es sei für die Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB ein außerordentlich schwerwiegendes oder langandauerndes Fehlverhalten erforderlich, der Vorwurf des Ehebruchs für sich allein sei nicht ausreichend.
12
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
13
3. a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich der Ausgleichsbetrag aus der ungekürzten Altersversorgung des Ehemannes errechnet.
14
aa) Da der Ehemann erst nach dem Ende der Ehezeit individuell von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen, weshalb er gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG einen Versorgungsab- schlag hinnehmen muss, ist sein Anrecht nicht unter Berücksichtigung dieses Abschlages zu bewerten. Denn die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts richtet sich nach dem Stichtagsprinzip, nach dem grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 14; vom 13. Mai 2009 - XII ZB 169/06 - FamRZ 2009, 1347 Rn. 25; vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2009, 1309 Rn. 17; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 Rn. 10 und vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919). Das Stichtagsprinzip findet seinen Ausdruck in § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach für die Bewertung des gesetzlichen Rentenrechts von dem Betrag auszugehen ist, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. Diese für die Bewertung gesetzlicher Rentenanrechte ausdrücklich getroffene Regelung ist Ausdruck eines allgemeinen Bewertungsprinzips , welches ebenso für die Bewertung anderer Versorgungsanrechte gilt (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 14). Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 15; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2009, 1309 Rn. 18; vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - FamRZ 2009, 948, 949; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009, 107 Rn. 12; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/06 - FamRZ 2009, 28 Rn. 11; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 Rn. 8 und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).
15
bb) Zu einer Verkürzung des Ausgleichswerts könnte nur eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente noch während der Ehezeit führen, da in der Regel angenommen werden kann, dass diese auch dem Ausgleichsberechtigten selbst zugutegekommen ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 15 und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB nämlich bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - FamRZ 2009, 948; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 Rn. 12; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 Rn. 11; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 Rn. 8. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 Rn. 12; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, Rn. 11; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 Rn. 8 und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).
16
Es kann dahinstehen, ob die vorgenannte Rechtsprechung des Senats zur gesetzlichen Rentenversicherung auch auf die Beamtenversorgung anzuwenden ist, wie die Rechtsbeschwerde meint. Denn hier liegen die Zeiten des vorzeitigen Ruhegehaltsbezuges des Ehemannes vollständig außerhalb der Ehezeit, so dass der hierdurch eintretende Versorgungsabschlag als nachehezeitliche Entwicklung beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden kann.
17
b) Zwar sind seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen , die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 16; vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 16). Zu beachten sind solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine , nicht auf individuellen Umständen beruhende Änderung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 18 mwN).
18
Für die Feststellung anderer für den Versorgungsausgleich erheblicher Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten, beruhen (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 19; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 22).
19
Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 16; vom 13. Mai 2009 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2009, 1347 Rn. 25; vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2007, 1309 Rn. 17 und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Der nachträglichen Veränderung individueller Bemessungsgrundlagen der Versorgung kommt auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG keine Bedeutung zu (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 16).
20
Dies gilt auch für die nach Ende der Ehezeit vom Ehemann getroffene Entscheidung, sich vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen, und damit einen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen, da es sich um eine individuelle Entscheidung handelt, die keinen Bezug zur Ehezeit mehr aufweist. Dabei kann dahinstehen, ob der Ehemann diesen Entschluss noch in der Ehezeit gefasst hat, da er den Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand jedenfalls erst nach Ende der Ehezeit gestellt hat.
21
c) Hierin liegt auch kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Zwar verbleibt dem Ehemann nach durchgeführtem Versorgungsausgleich nur noch ein Ehezeitanteil seiner Versorgung von monatlich 847,27 €, während die Ehefrau - bezogen auf das Ende der Ehezeit - Versorgungsanrechte von insgesamt 927,61 € monatlich erwirbt. Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den Versorgungsabschlag gekürzte Rente bereits seit Ablauf des 63. Lebensjahres bezieht. Sein um zwei Jahre vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können, wieder. Indem sich der Ausgleich nach dem höheren, auf die Regelaltersgrenze bezogenen Rentenbetrag bemisst, wird auch nicht eine fiktive Berechnungshilfe an die Stelle eines realen Versorgungswertes gesetzt, was - auch verfassungsrechtlich - unzulässig wäre. Vielmehr wird der Ausgleich auf eine andere Berechnungsgrundlage gestellt, nämlich auf die gesetzliche, wonach die Wertberechnung nach den zum Ehezeitende bestehenden Verhältnissen vorzunehmen und auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze zu beziehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 17).
22
Der Halbteilungsgrundsatz erfordert es dagegen nicht, den aufgrund einer individuellen nachehezeitlichen Entscheidung des Ehemannes beruhenden Versorgungsabschlag zu berücksichtigen, wie die Rechtsbeschwerde meint. Der genannte Grundsatz betrifft nur solche Anrechte und nachehezeitliche Entwicklungen von Anrechten, die in der Ehezeit liegen oder zumindest einen Bezug zur Ehezeit haben. Ließe man das Erfordernis des Ehezeitbezuges außer Betracht, würde das gesetzlich verankerte Stichtagsprinzip ausgehebelt. Zudem bestünde die Gefahr des Missbrauchs, wenn der Ausgleichsverpflichtete zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nach Ende der Ehezeit die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragen könnte und die dann verminderte Anwartschaft Berücksichtigung im Versorgungsausgleich fände.
23
4. Eine Korrektur der Entscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht ebenfalls zu Recht nicht vorgenommen.
24
a) Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nur dann nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 30 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 Rn. 27 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Da § 1587 c Nr. 1 BGB eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige , der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislich- keit die Nachteile tragen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342).
25
b) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt wurde (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 33; vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 11; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 29; vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238).
26
c) Gemessen daran ist die Abwägung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Der Ehemann ist seiner Darlegungslast zur unbilligen Härte trotz des Hinweises des Oberlandesgerichts nicht hinreichend nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat die vorgebrachten Argumente zutreffend gewürdigt. Der Scheidungsantrag wurde nicht verfrüht zugestellt, sondern nach Ablauf des Trennungsjahres. Die Parteien verfügen über monatliche Einkünfte in nahezu derselben Größenordnung. Der Vermögenserwerb in der Ehe hält sich ebenfalls in etwa die Waage. Ein Ausbruch der Ehefrau aus intakter Ehe ist weder hinreichend schlüssig dargelegt, noch führte ein solcher für sich allein genommen zu einer groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs.
27
Dass der Ehemann - wie er mit der Rechtsbeschwerde vorträgt - keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne, während die Ehefrau weiter arbeite und ihre Altersversorgung weiter aufbauen könne, begründet ebenfalls keine grobe Unbilligkeit. Eine solche könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Ehemann nicht nur keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könnte, sondern auch über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügen würde, so dass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Altersrentenbezug gesichert werden könnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 18; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da der Ehemann über eine Pension von 2.040 € verfügt und überdies noch bis zum Renteneintritt der elf Jahre jüngeren Ehefrau vom Pensionärsprivileg profitiert. Die Ehefrau hat wegen der Erziehung und Versorgung der gemeinsamen Kinder in der Ehezeit deutlich geringere Versorgungsanwartschaften erworben. Der Versorgungsausgleich gewährleistet ihr deshalb die gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, Entscheidung vom 17.04.2007 - 2 F 337/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2008 - 16 UF 91/07 -
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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref
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Annotations

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.