Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2007 - XII ZB 206/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
a) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 64 101040 G 001) werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 14 210251 F 506) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 331,28 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen.
b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Vers.-Nr. EVA/Z-L 220903 03009019 00) werden auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche- rung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 254,16 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet.
c) Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 10. August 1977 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 19. Februar 2003 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
- 2
- Während der Ehezeit (1. August 1977 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) erworben. Die am 21. Februar 1951 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 369,25 € und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK- KVBW in Höhe von monatlich 121,95 € erworben. Der Antragsgegner hat am 10. Oktober 2005 das allgemeine Rentenalter erreicht. Der Ehezeitanteil seiner Vollrente wegen Alters bei der DRV Bund beläuft sich - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf 1.031,80 €. Sein auf die Ehezeit entfallendes unverfallbares Anrecht auf die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW beläuft sich auf monatlich 712,31 €.
- 3
- Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten des Ehemannes Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 331,27 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Außerdem hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW Rentenanwartschaften in Höhe von 325,28 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund begründet. Dem Antrag des Ehemannes, seine Anwartschaften auf Zusatzversorgung nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist das Amtsgericht nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen sie ihr Begehren weiter.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat in der Sache vollen Erfolg, während die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners teilweise erfolgreich ist.
- 5
- 1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richten, dass das Amtsgericht die ehezeitlichen Rentenanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW ungekürzt in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Entgegen den Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichts Celle und des Kammergerichts und mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken sei der Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien aus Gründen der Verfahrensökonomie seit der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG nachehezeitliche , auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergäben, schon in der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden. Die Berentung des Ehemannes nach Ehezeitende sei eine solche tatsächliche Veränderung. Sie führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG zur Berücksichtigung des ungekürzten Ehezeitanteils der Rente und sei deswegen schon im Erstverfahren zu berücksichtigen. Auf die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG komme es insoweit nicht an.
- 6
- Die vom Ehemann begehrte Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil - trotz des erheblichen Altersunterschieds - keine typische phasenverschobene Ehe vorliege. Vielmehr seien beide Parteien während der Ehezeit erwerbstätig gewesen. Ihre Ehe sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Antragsgegner zunächst studiert habe und dann bis zu seiner Berentung vollschichtig erwerbstätig gewesen sei. Dem gegenüber habe die Antragstellerin die Kinder der Parteien betreut und erzogen und daneben - wie auch noch jetzt - teilschichtig gearbeitet. Auch aus diesem Grunde habe sie während der Ehe wesentlich geringere Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Eine Kürzung sei auch nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau fortlaufend weitere Anwartschaften erwerben könne. Unter Berücksichtigung der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit und der Dauer bis zum Rentenalter sei nicht zu erwarten, dass die spätere Gesamtrente der Ehefrau den dem Ehemann verbleibenden Betrag wesentlich übersteigen werde. Anderes ergebe sich auch nicht aus den hohen Kosten des Ehemannes für seine private Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar könne grob unbilligen Härten durch die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Satz 1 Nr. 1 BGB (richtig: § 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe sich aus eigenem Entschluss privat krankenversichert. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge sei zwar unabhängig von der Höhe seiner Bezüge und bleibe im Falle des Versorgungsausgleichs deswegen unverändert; damit habe der Ehemann allerdings einen besseren Versicherungsschutz als in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben. Aus der Höhe der zu zahlenden Beiträge könne deshalb keine grobe Unbilligkeit abgeleitet werden. Infolge des Rentnerprivilegs beziehe der Ehemann seine volle Versorgung ohnehin bis zur Berentung der Ehefrau ungekürzt weiter und könne auch die Krankenversicherungsbeiträge ohne Unterhaltsgefährdung erbringen. Wie die berufliche Entwicklung und der damit verbundene Erwerb von Versorgungsanwartschaften der Ehefrau verlaufen würden, sei ohnehin noch nicht absehbar. Ebenso wenig sei absehbar, in welchem Umfang die Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Berentung mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet sein werde. Schließlich könne die Zusatzversorgung auch nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, weil dieser gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär sei.
- 7
- 2. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die ungekürzte Einbeziehung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes richten.
- 8
- a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Rente des Ehemannes und der Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 39,8993 Entgeltpunkte und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € - auf 1.031,80 €. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen 14,2787 Entgeltpunkte und belaufen sich nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit auf 369,25 €. Diese Ehezeitanteile sind schon deswegen ungekürzt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Rentenversicherung in § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB neben der Beamtenversorgung als Maßstabversorgung für eine Volldynamik definiert ist.
- 9
- b) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die beiden Anrechte der Parteien bei der ZVK-KVBW in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- 10
- aa) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der von den Parteien jeweils erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung ist es für die Ehefrau von der unverfallbaren Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW ausgegangen. Für den Ehemann hat es im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats hingegen dessen - auf das Ende der Ehezeit bezogenen - ehezeitlichen Anteil seiner bereits laufenden Zusatzversorgung zugrunde gelegt. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit noch an, denn die Zusatzversorgung wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab November 2005 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. - VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f.).
- 11
- bb) Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgungen beider Ehegatten bei der ZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 2 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Das ist schon deswegen erforderlich, weil die Anrechte bei der ZVKKVBW seit der Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 für Übergangsfälle - wie hier - ebenfalls zweistufig berechnet werden.
- 12
- Zu diesem Zeitpunkt wurde die Satzung grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Messbetrag von 4 €. Anwartschaften, die - wie hier von beiden Parteien - bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach §§ 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Berücksich- tigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt wird. Eine Verzinsung findet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur wortgleichen Regelung bei der VBL]).
- 13
- Soweit die Rente oder die Rentenanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse somit als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt sind, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit die Anwartschaften oder Renten der Zusatzversorgungskasse hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruhen, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 214 f.). Insoweit ist das Oberlandesgericht der zutreffenden Berechnung durch die weitere Beteiligte zu 2 gefolgt.
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- c) Die so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteile sind allerdings sowohl hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung als auch bezüglich des Anteils der schon laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
- 15
- aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVBW nach Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift, die nach § 72 Abs. 1 Satz 3 der Satzung lediglich im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung verzinst wird. Zwar ist auch insoweit in § 34 Abs. 3 der Satzung für die Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % berücksichtigt. Dass die ZVK-KVBW bisher daraus Überschüsse erzielt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich.
- 16
- bb) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften der Ehefrau auf die Zusatzversorgung in Höhe von 121,95 € nach den Werten der Barwertverordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 61,75 € umgerechnet.
- 17
- Gleiches ist allerdings auch hinsichtlich des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes geboten, weil auch diese nicht schon bei Ende der Ehezeit bezogen wurde und sonst die fehlende Dynamik der Anwartschaftsphase bis zum Renteneintritt unberücksichtigt bliebe (OLG Celle, FamRZ 2006, 1041, 1042; KG FamRZ 2006, 710). Würde die Statik der Anwartschaftsphase in der Zusatzversorgung des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Sowohl die in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift als auch die noch innerhalb der Ehezeit bis einschließlich Januar 2003 erworbenen Versorgungspunkte unterlagen bis zum Rentenbeginn am 1. November 2005 keiner Anpassung. Würde der sich erst mit Rentenbeginn als volldynamisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert berücksichtigt und dessen Nennbetrag der - auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2003 bezogenen - Entscheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehefrau höhere Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der im Wege des analogen Quasisplittings auf die Ehefrau übertragene Ausgleichsbetrag würde dann durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden dann vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemannes am 1. November 2005 nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts von 25,86 € auf 26,13 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt.
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- Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Denn auch danach darf der ehezeitlich erworbene Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der BarwertVerordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
- 19
- cc) Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn dies zur Wahrung der Halbteilung geboten ist. Solches kann der Fall sein, wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 31. Januar 2003) bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2005) nicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Maßstabversorgungen entsprach. Weil diese Frage immer nur die vergangene Entwicklung bis zum Rentenbeginn betrifft, lässt sich die Dynamik der Maßstabversorgungen insoweit sicher beurteilen. Hier erreicht die statische Anwartschaftsphase der Zusatzversorgung allerdings auch nicht annähernd die Entwicklung der Maßstabversorgungen, die im Jahre 2003 um 1,04 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 1,74 % (Beamtenversorgung ) angestiegen sind.
- 20
- dd) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Ehemannes ist deswegen ebenfalls nach der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 62 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 9,8 wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 14,7 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: Ehezeitanteil der laufenden Rente 712,31 € Jahresbetrag (712,31 € x 12) 8.547,72 € Barwert (8.547,72 € x 14,7) 125.651,48 € Entgeltpunkte (125.651,48 x 0,0001754432) 22,0447 EP Dynamische Rentenanwartschaft bei Ehezeitende (22,0447 x 25,86 € ARW) 570,08 €
- 21
- d) Damit ergibt sich folgender Versorgungsausgleich:
- 22
- aa) Volldynamische Ehezeitanteile der Versorgungen des Ehemannes: DRV Bund 1.031,80 € ZVK-KVBW 570,08 € Ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes insgesamt 1.601,88 €
- 23
- bb) Ehezeitanteile der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau: DRV Bund 369,25 € ZVK-KVBW 61,75 € Ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau insgesamt 431,00 €
- 24
- cc) Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Ehezeitliche Versorgung des Ehemannes 1.601,88 € Ehezeitliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau 431,00 € Differenz 1.170,88 € Auszugleichende Anwartschaften (1/2) 585,44 €
- 25
- dd) Ausgleichsform
- 26
- In Höhe der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Das ergibt folgenden Wert: (1.031,80 € - 369,25 € =) 662,55 € : 2 = 331,28 €.
- 27
- Wegen der weiteren auszugleichenden Anwartschaften (585,44 € - 331,28 € = 254,16 €) erfolgt der Versorgungsausgleich gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des erweiterten Quasisplittings, da die ZVK-KVBW öffentlichrechtlich organisiert ist.
- 28
- 3. Zu Recht hat das Oberlandesgericht schließlich eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt. Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes auch dagegen richtet, bleibt ihr der Erfolg versagt.
- 29
- a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dem hält die angefochtene Entscheidung stand.
- 30
- b) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde.
- 31
- Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
- 32
- aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Billigkeit zwar grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn die Ehegatten in einer sogenannte "phasenverschobenen Ehe" gelebt haben und deswegen nur ein Ehegatte während der Ehezeit Rentenanwartschaften in erheblichem Umfang erworben hat. Denn bei einem größeren Altersunterschied der Ehegatten kann die Zeit der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten in vollem Umfang in die Ehezeit fallen, während der andere Ehegatte in der Ehezeit noch eine Berufsausbildung absolviert, aber im weiteren Berufsleben Rentenanwartschaften in gleicher Höhe erdienen kann. Der vollständige Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des älteren Ehegatten könnte dann zu einer Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen, insbesondere wenn er selbst dringend auf die eigenen Anwartschaften angewiesen ist (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183).
- 33
- Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings ausgeführt, dass solche Umstände hier nicht vorliegen. Trotz des erheblichen Altersunterschieds von mehr als zehn Jahren ist die unterschiedliche Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nicht auf eine Phasenverschiebung im Sinne der Rechtsprechung des Senats zurückzuführen. Denn zu Beginn der Ehezeit hat auch der ausgleichspflichtige Ehemann noch studiert und keine Versorgungsanwart- schaften erworben. Die geringere Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sie neben der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur eine Teilzeittätigkeit ausüben konnte. Aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit kann die Ehefrau ihre eigenen Anwartschaften bis zum Beginn ihres Rentenalters nur noch in relativ geringem Umfang erhöhen , so dass ihre gesamte Versorgung vermutlich diejenige des Ehemannes nicht übersteigen wird. Eine unbillige Entwicklung hat das Oberlandesgericht im gegenwärtigen Zeitpunkt deswegen zu Recht nicht mit der gebotenen Sicherheit voraussehen können.
- 34
- bb) Auch die höhere Belastung des Ehemannes durch seine private Kranken- und Pflegeversicherung führt nicht zwingend zu einer Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Prüfung einer Unbilligkeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB wie beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h BGB von dem Bruttobetrag der Versorgungsrenten ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen. Dass die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen eines Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge nach der gesamten Altersversorgung zahlen muss, ändert daran regelmäßig nichts (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Nicht anders zu beurteilen ist die hier vorliegende Konstellation mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung, die sich auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mindern und weiterhin in voller Höhe geschuldet sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983).
- 35
- cc) Schließlich hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich ein Versorgungsausgleich wegen des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 SGB VI (vgl. insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. vor §§ 1587-1587 p BGB Rdn. 12; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 14) zunächst nicht nachteilig für den Ehemann auswirkt und er die Rente bis zur Berentung der Ehefrau in ungekürzter Höhe erhalten wird. Das ermöglicht ihm die Bildung von Rücklagen für die Zeit ab Rentenbeginn der Ehefrau, wenn er auch über diese Zeit hinaus Mitglied in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bleiben möchte. Gegenwärtig ist ohnehin nicht sicher absehbar, wie sich die Versicherungsbeiträge in der privaten und der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Berentung der Ehefrau entwickeln werden, zumal sie das allgemeine Rentenalter von 65 Jahren erst im Jahre 2016 erreichen wird.
Vorinstanzen:
AG Mosbach, Entscheidung vom 09.06.2006 - 1 F 60/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 UF 114/06 -
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Annotations
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(1) Für Personen, die
- 1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder - 2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder - 3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:
- 1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung - a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend, - b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre, - c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung, - d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend, - e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und - f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
- 2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz. - 3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt. - 5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht. - 6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.
(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.
(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.
(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.
(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.
(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.
(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
- 1.
entweder - a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder - b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
- 2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
- 1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt - a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes), - b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder - c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
- 2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und - 3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.