Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2005 - XII ZB 19/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der jetzigen Antraggegnerin durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. Juli 2001 rechtskräftig geschieden worden. Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 30. April 2002 Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 14.941,99 € nebst Zinsen beantragt. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002 ist dieser Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 26.648,79 € nebst Zinsen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe stehe die materielle Rechtskraft der ablehnenden Prozeßkostenhilfeentscheidung vom 25. Juli 2002 entgegen; zudem sei die Rechtsverfolgung mutwillig, da der Antragsteller es unterlassen habe, den Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich kostengünstiger im Scheidungsverbund geltend zu machen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein bisheriges Begehren weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die personenbezogeneBeurteilung seiner Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt. Der weitere Einwand, der am 25. Juli 2002 ergangene, die Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß stehe seinem jetzigen Begehren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht entgegen, betrifft eine Frage des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Das Oberlandsgericht hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit zu versagen, weshalb die streitige Frage, ob ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidungen in materielle Rechtskraft erwachsen würden, offen bleiben könne. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: Eine bedürftige Partei handele mutwillig , wenn sie ohne triftige Gründe davon absehe, das Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsverfahren im Verbund geltend zu machen. Nur auf diese Weise könne der Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Genüge getan werden. Die Ansicht, die demgegenüber im wesentlichen darauf abstelle, daß bei einem Obsiegen mit einer günstigen Kostenentscheidung zu rechnen sei, übersehe, daß häufig die Kostenerstattungsansprüche nicht zu realisieren seien und daher tatsächlich eine Entlastung der Staatskasse nicht eintrete. Soweit die nicht bedürftige Partei es unterlasse, eine Folgesache im Verbund geltend zu machen, um alsbald geschieden zu werden, trage sie das Kostenrisiko selbst. Sie könne dieses Risiko nicht der Landeskasse überbürden, zumal ihrem Anliegen bei einer außergewöhnlichen Verzögerung gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Rechnung getragen werden könne. Der Antragsteller habe indessen keine triftigen Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, von einer Geltendmachung seines Zugewinnausgleichsanspruchs im Verbundverfahren abzusehen. Allein der Wunsch, schnell geschieden zu werden, reiche nicht aus, von einer Geltendmachung im Verbund Abstand nehmen und ein isoliertes Verfahren
betreiben zu können, zumal keine besonderen Gründe für eine alsbaldige Scheidung vorgetragen worden seien und einer außergewöhnlichen Verzögerung gemäß § 628 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO begegnet werden könne. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Die Frage, ob die isolierte Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist und damit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Die wohl noch überwiegende Auffassung geht davon aus, mutwilliges Verhalten liege vor, wenn nicht im Einzelfall vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die isolierte Geltendmachung der Folgesache sprächen. Eine bedürftige Partei sei grundsätzlich gehalten, von zwei gleichwertigen prozessualen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung die kostengünstigere zu wählen. Die Geltendmachung von Folgesachen im Verbundverfahren verursache aber insgesamt geringere Kosten, weil die Gebühren gemäß §§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG nach den zusammengerechneten Werten der Scheidungssache und der Folgesachen berechnet würden (OLG Brandenburg - 1. Familiensenat - FamRZ 1998, 245; FamRZ 2001, 1083, 1084; FamRZ 2003, 458, 459; OLG Celle - 15. Zivilsenat - OLG-Report 1999, 43; einschränkend: OLG Celle - 21. Zivilsenat - OLG-Report 2005, 58, 59; OLG Dresden FamRZ 2001, 230, 231; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1217; OLG München OLG-Report 1995, 212, 213; OLG Oldenburg - 12. Zivilsenat - FamRZ 2001, 630; OLG Schleswig - 13. Zivilsenat - FamRZ 2000, 430, 431; OLG Thüringen FamRZ 1998, 1179; FamRZ 2000, 100, 101; OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1759, 1760; Kalthoener /Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 473 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 51). Dabei wird aller-
dings teilweise angenommen, von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe seien nur die Mehrkosten auszunehmen, die sich bei vergleichender Gegenüberstellung isolierter Rechtsverfolgung zur Geltendmachung im Verbundverfahren ergäben , wobei wiederum unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob diese Einschränkung schon im Bewilligungsbeschluß zum Ausdruck kommen muß oder erst im Rahmen des Festsetzungsverfahrens Abzüge vorzunehmen sind (OLG Dresden FamRZ 1999, 601, 602; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 635, 636; OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 1167; OLG-Report 1997, 187; OLG Karlsruhe - 18. Zivilsenat - FamRZ 2004, 1880, 1881; OLG Köln - 14. Zivilsenat - NJW-FER 2000, 189; FamRZ 2003, 237; OLG Rostock FamRZ 1999, 597, 598; Musielak/Fischer ZPO 3. Aufl. § 114 Rdn. 36; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. I Rdn. 170 f.). Nach der Gegenmeinung ist die isolierte Geltendmachung einer Folgesache grundsätzlich nicht als mutwillig zu bewerten (OLG Bremen FamRZ 1998, 245, 246; OLG Hamburg FamRZ 1998, 1178; OLG Hamm FamRZ 2001, 231, 232; OLG-Report 2001, 48, 49; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. April 2004 - 20 WF 43/03 - veröffentlicht bei JURIS; OLG Koblenz FamRZ 2004, 1880; OLG-Report 2004, 664, 665; OLG Köln - 4. Zivilsenat - FamRZ 2003, 102 (Leitsatz), Gründe veröffentlicht bei JURIS; OLG Naumburg FamRZ 2001, 1082, 1083; FamRZ 2001, 1468, 1469; OLG Oldenburg - 4. Zivilsenat - FamRZ 2003, 1757, 1758; OLG Schleswig - 8. Zivilsenat - MDR 2004, 398, 399; in diese Richtung auch: OLG Nürnberg FamRZ 2003, 772, 773; vgl. auch OLG Brandenburg - 10. Zivilsenat - FamRZ 2002, 1411; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 623 Rdn. 24, 24 a; Philippi FPR 2002, 479, 484 f.; MünchKomm-ZPO/Wax 2. Aufl. § 114 Rdn. 144; Wax FPR 2002, 471, 472; vgl. auch Vogel FPR 2002, 505, 507 und Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 Rdn. 25 b und 25 d).
c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muß, daß er für ihn der kostspieligere ist (vgl. Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 30, 34 m.N.). Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Scheidungsverbunds grundsätzlich nicht als mutwillig anzusehen. Es trifft zwar zu, daß aufgrund der Streitwertaddition (§§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG) und des degressiven Anstiegs der Gebühren im Verbundverfahren insgesamt geringere Kosten entstehen als bei isolierter Geltendmachung einer Folgesache. Für die Beurteilung der Mutwilligkeit kommt es aber nicht auf die insgesamt anfallenden Kosten, sondern darauf an, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtspunkten von einer isolierten Geltendmachung der Folgesache in der Regel absehen würde. Eine kostenbewußte vermögende Partei wäre aber in erster Linie auf die allein sie treffenden Kosten bedacht. Deshalb ist auch für die Frage, ob eine Rechtsverfolgung aus Kostengründen mutwillig ist, hierauf abzustellen (ebenso etwa OLG Hamm FamRZ 2001 aaO 232; OLG Karlsruhe Beschluß vom 21. April 2004 aaO). Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß im Rahmen des Scheidungsverbunds geringere Kosten entstehen würden. Während nämlich die obsiegende Partei der isoliert geltend gemachten Folgesache einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner erlangt (§ 91 Abs. 1 ZPO), werden die Kosten der Folgesachen im Regelfall gegeneinander aufgehoben (§ 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Partei besteht jedenfalls keine Gewißheit, daß das Gericht im Verbundverfahren eine von § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Kostenverteilung vornimmt (vgl. OLG Koblenz OLG-Report 2004 aaO S. 665). Erstattet aber der unterlegene Gegner die Kosten, so wird der klagende Ehegatte durch
den Zivilprozeß mit geringeren Kosten als in dem Fall belastet, daß er eine Entscheidung im Verbundverfahren begehrt hätte. Gegen diese Beurteilung wird zwar eingewandt, die Argumentation überzeuge nicht, weil über die Prozeßkostenhilfe vorab zu entscheiden und der Ausgang des Rechtsstreits noch offen sei (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2001 aaO 232). Dem ist entgegenzuhalten, daß für die rechtliche Prüfung, ob Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend ist (Johannsen/Henrich/Thalmann aaO § 114 Rdn. 26 m.N.). Da Prozeßkostenhilfe nur bei erfolgversprechender Rechtsverfolgung bewilligt wird, ist mit einem Sieg der klagenden Partei und mit einer Verurteilung des Gegners in die Kosten zu rechnen. Gelingt die Realisierung des Kostenerstattungsanspruchs , so ist der selbständige Zivilprozeß für sie günstiger als eine Entscheidung im Verbund. Das kommt auch der Staatskasse zugute, denn sie kann die Gerichtskosten und die für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gezahlten Anwaltskosten beim Gegner einziehen (§§ 29 Nr. 1 GKG, 59 Abs. 1 RVG). Zwar hat die unterliegende Partei nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn insofern davon ausgegangen würde, daß die für die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des Verbunds anfallenden Mehrkosten dann nicht notwendig sind, wenn für das isolierte Verfahren kein sachlicher Grund vorhanden ist (so OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 938, 939) und deshalb nur die Kosten zu erstatten sind, die im Verbundverfahren entstanden wären, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der selbständige Zivilprozeß - auch für die Staatskasse - günstiger ist. Denn die im Verbundverfahren nach dem entsprechend höheren Streitwert dann anfallenden höheren Kosten hätte sie - angesichts der in der Regel nach § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffenen Kostenentscheidung -
mitzutragen, während ihr die im isolierten Verfahren an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gezahlten Anwaltskosten jedenfalls im wesentlichen von dem Gegner zu erstatten sind und sie nur mit den (dann erheblich geringeren) Kosten aus dem Verbund belastet bleibt. Daß der Kostenerstattungsanspruch, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, häufig nicht zu realisieren sei, kann nicht allgemein angenommen werden. Jedenfalls in Fällen, in denen eine Zugewinnausgleichsforderung geltend gemacht wird, erscheint das nicht naheliegend. Wenn aber die finanzielle Lage des Anspruchsgegners besorgen läßt, daß er einen Kostenerstattungsanspruch nicht erfüllen kann, dürfte der Antragsteller andererseits auch einen anerkennenswerten Grund für eine möglichst schnelle Scheidung und damit ein berechtigtes Interesse daran haben, eine Belastung des Scheidungsverfahrens mit zusätzlichen Streitpunkten zu vermeiden, so daß ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, die Folgesache ohne triftigen Grund isoliert geltend zu machen. Denn die Ausgleichsforderung entsteht gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit Beendigung des Güterstandes und wird durch den dann noch vorhandenen Wert des Vermögens begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB).
d) Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Art. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfGE 81, 347, 356). In der Praxis bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine verständige, nicht bedürftige Partei grundsätzlich alle Folgesachen, in denen zwischen den Parteien (noch) keine Einigkeit besteht, im Verbund geltend macht. Vielmehr wird sie häufig darauf bedacht sein, das Scheidungsverfahren ohne zusätzliche, vermeidbare Belastung mit Folgesachen zügig zum Abschluß zu bringen und erst danach eine Regelung der Scheidungsfolgen zu betreiben (vgl. Wax, FPR aaO S. 472). Mit Rücksicht dar-
auf bedarf die Einschränkung des nach § 623 Abs. 1 ZPO bestehenden Wahlrechts der Partei, eine Folgesache im Verbund oder isoliert geltend zu machen, einer besonderen Rechtfertigung, die indessen - auch aus Kostengründen - nicht besteht. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben, da nach den getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht ausgegangen werden kann. Die von dem Oberlandesgericht offengelassene Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß im Falle seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst, hat der Bundesgerichtshof inzwischen verneint (BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940, 941). Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob für das erneut angebrachte Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. hierzu BGH Beschluß
vom 3. März 2004 aaO) und - gegebenenfalls - ob er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; - 2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und - 4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.