Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - XI ZB 20/13

published on 13/05/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - XI ZB 20/13
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Landgericht Berlin, 16 O 492/11, 26/03/2013
Kammergericht, 7 U 94/13, 17/09/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB20/13
vom
13. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen
Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 13. Mai 2014

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 17. September 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 63.500 €.

Gründe:


I.

1
Die Kläger verlangen von den Beklagten unter anderem die Herausgabe verschiedener Gegenstände, die nach der Behauptung der Kläger die Beklagten im Zusammenhang mit einem zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag als Sicherheit erlangt haben. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch der Kläger hat das Landgericht mit Verfügung vom 13. Dezember 2012, die den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 21. Dezember 2012 zugestellt worden ist, Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache auf den 26. März 2013 bestimmt und die Frist zur Begründung des Einspruchs bis zum 31. Januar 2013 verlängert.
Einen weiteren Verlängerungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger wegen der Erkrankung der die Sache allein bearbeitenden Rechtsanwältin hat das Landgericht unter Hinweis auf den anberaumten Verhandlungstermin und die Möglichkeit der Sachbearbeitung durch einen Vertreter abgelehnt. Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger das Mandat am 4. März 2013 niedergelegt. Mit Telefax vom 25. März 2013 haben die Kläger die Aufhebung des Verhandlungstermins und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und dies damit begründet, dass sie "aufgrund der prozessgegenständlichen Umstände derzeit wirtschaftlich nicht in der Lage (seien), einen geeigneten Rechtsvertreter zu bestellen". Bezüglich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben sie die Nachreichung "qualifizierter Unterlagen" angekündigt. Ohne vorherige Bescheidung dieser Anträge hat das Landgericht den Einspruch der Kläger durch zweites Versäumnisurteil verworfen.
2
Die Kläger haben Berufung eingelegt, mit der sie geltend gemacht haben , sie seien ohne eigenes Verschulden an der Beauftragung eines neuen Prozessbevollmächtigten gehindert gewesen, weil sie hierfür aufgrund der Inbesitznahme eines erheblichen Teils ihrer Waren durch die Beklagten über keine finanziellen Mittel verfügt hätten. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

3
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts mit Recht als unzulässig verworfen.
5
a) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nur insoweit statthaft, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von der Schlüssigkeit der Darlegung hängt schon die Zulässigkeit des Rechtsmittels ab (BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 6; Beschluss vom 12. März 2013 - VIII ZB 42/12, juris Rn. 5). Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen soll, muss vollständig in der Berufungsinstanz vorgetragen und darf in der Revisionsinstanz nicht ergänzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, WM 2007, 1239 Rn. 6 mwN). Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, aaO Rn. 6 mwN).
6
b) Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
7
aa) Die Kläger haben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in der Berufungsinstanz keine Tatsachen schlüssig vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie den Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 26. März 2013 unverschuldet versäumt hätten. Ein Fall unverschuldeter Säumnis kann zwar vorliegen, wenn ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig gestellt, aber nicht beschieden worden ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Partei vernünftigerweise annehmen darf, dass sie bedürftig im Sinne der Kriterien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe ist. Das setzt voraus, dass die Partei nicht nur den Antrag rechtzeitig stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69, vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 und vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9). Fehlt es daran oder sind die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig , ohne dass die Lücken oder Zweifel auf andere Weise, etwa anhand anderer vorgelegter Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können, kann eine Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 25 mwN).
8
So liegt der Fall hier. Die Kläger haben in ihrem Prozesskostenhilfeantrag vom 25. März 2013 ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt, sondern lediglich vorgebracht, "aufgrund der prozessgegenständlichen Umstände" wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, einen neuen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Einen substantiell eingehenderen Vortrag enthält auch die Berufungsbegründung nicht, noch werden darin die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nach § 117 Abs. 2 ZPO dargelegt und belegt. Damit fehlt es an einem schlüssigen Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz, dass die Kläger auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durften.
9
bb) Die nicht schuldhafte Versäumung im Sinne des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO lässt sich entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht damit begründen, dass das Landgericht fehlerhaft davon abgesehen habe, auf einen von den Klägern zu stellenden Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO hinzuwirken. Insoweit fehlt es bereits an einer entsprechenden Verfahrensrüge und einer Darlegung der Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Berufungsinstanz.
Wiechers Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2013 - 16 O 492/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2013 - 7 U 94/13 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.