Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt. Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; ihr Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Die Klägerin begehrte im Wege der Stufenklage Unterhalt für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder sowie Trennungsunterhalt. Nachdem der Beklagte, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben geringfügige Erwerbseinkünfte erzielt, Auskunft zu diesen Einkünften und zu weiteren Zinseinkünften erteilt hatte, hat das Amtsgericht die Klage we-gen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten insgesamt abgewiesen. Gegen das ihr am 17. Januar 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Februar 2003 Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift ist ausgeführt: "Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgt zunächst zur Fristwahrung, die Durchführung hängt von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab." Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Februar 2003, der mit "Prozeßkostenhilfeantrag" überschrieben und ebenfalls an diesem Tage eingegangen ist, beantragte die Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens und erklärte weiter: "Für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird beantragt werden zu erkennen: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 25.11.2002 wird aufgehoben …" In der Begründung dieses vom Klägervertreter unterschriebenen Schriftsatzes heißt es insoweit: "Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das angefochtene Urteil." Nachdem das Berufungsgericht der Klägerin mit einem ihr am 26. Mai 2003 zugestellten Beschluß Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, beantragte sie mit einem am 6. Juni 2003 eingegangenen Schriftsatz, der zugleich eine Berufungsbegründung enthält, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung führte sie aus: "Die Klägerin … war auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angewiesen. Nachdem diese durch Beschluß vom 15.05.2003 im Rahmen des
nachstehend formulierten Antrags bewilligt wurde, kann die Berufung, die mit Schriftsatz vom 17.02.2003 gegen das Urteil … eingelegt wurde, begründet werden." Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht der Klägerin die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1299 veröffentlicht ist, allerdings davon aus, daß die Klägerin ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 unbedingt eingelegt und erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Schriftsatz vom 6. Juni 2003 begründet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats wahrt ein innerhalb der Berufungs - oder der Berufungsbegründungsfrist eingegangener Schriftsatz die erforderlichen Förmlichkeiten, auch wenn er zulässigerweise mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verbunden wurde. Zwar muß der Rechtsmittelführer in solchen Fällen alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozeßhandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig machen. Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt sind und der ent-sprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). Das ist hier hinsichtlich des weiteren Schriftsatzes vom 17. Februar 2003 (Prozeßkostenhilfeantrag ), nicht aber hinsichtlich der Berufungsschrift der Fall. Die Berufungsschrift vom 17. Februar 2003 ist ausdrücklich als solche bezeichnet, enthält die nach § 519 ZPO notwendigen Formalien und ist vom Klägervertreter unterschrieben. Zwar wird in der Berufungsschrift darauf hingewiesen , daß diese "zunächst nur zur Fristwahrung" eingelegt werde und die spätere Durchführung von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig sein soll. Das hindert die unbedingte Einlegung des Rechtsmittels aber nicht. Allerdings ist die Berufung durch den weiteren Schriftsatz vom 17. Februar 2003 nicht zugleich begründet worden. In diesem Schriftsatz hat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß zunächst lediglich Prozeßkostenhilfe beantragt und die Berufung nur für den Fall deren Bewilligung begründet werden soll. Obwohl auch dieser Schriftsatz vom Klägervertreter unterschrieben ist, geht aus dessen Inhalt zweifelsfrei hervor, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt war. Dem entspricht auch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin vom 5. Juni 2003, in dem sie ausführt, vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe an einer Durchführung der Berufung gehindert gewesen zu sein und diese nunmehr begründen zu wollen. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin allerdings die begehrte Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt.
Nachdem das Berufungsgericht der Klägerin mit dem am 26. Mai 2003 zugestellten Beschluß vom 15. Mai 2003 Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, hat sie am 6. Juni 2003 und somit innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die versäumte Prozeßhandlung - nämlich die Berufungsbegründung - nachgeholt. Zuvor hatte die Klägerin die Frist zur Berufungsbegründung ohne Verschulden versäumt, weil sie vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht in der Lage war, ihr eingelegtes Rechtsmittel zu begründen, und weil sie auch nicht gehalten war, nach Einlegung der Berufung bis zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen.
a) Allerdings hatte der Bundesgerichtshof zum früheren Prozeßrecht entschieden , daß eine Partei, die unbedingt Berufung eingelegt, diese aber innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO a.F. (jetzt § 520 Abs. 2 ZPO) noch nicht begründet hat, sondern die Entscheidung über ihr gleichzeitig eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch abwarten will, durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür sorgen muß, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird (BGH Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271, vom 30. Juli 1998 - III ZB 19/98 - NJW-RR 1999, 212 und vom 13. Oktober 1992 - XI ZB 12/92 - VersR 1993, 1125). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Anwaltsprozeß der Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, durch einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist dafür zu sorgen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird. Dieses galt allerdings schon auf der Grundlage des früheren Prozeßrechts dann nicht, wenn sich der Auftrag , den die Partei ihrem Anwalt erteilt hatte, nicht auf die Stellung eines solchen Verlängerungsantrags erstreckte. Denn der Umfang der Rechte und Pflichten eines Anwalts bestimmt sich nach dem Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Partei. Maßgebend ist deswegen der dem Anwalt von
der Partei erteilte Auftrag. Umfaßte dieser nicht zugleich die Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, war der Rechtsanwalt weder verpflichtet noch berechtigt, ein solches weiteres Gesuch zu stellen. Dann läge jedenfalls kein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden vor (BGHZ 38, 376, 378 f.). Auch ein eigenes Verschulden der Partei scheidet in solchen Fällen regelmäßig aus.
b) Diese Rechtslage hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene ZPO-Reform und erneut durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 geändert. Die Berufungsbegründungsfrist wird jetzt nicht mehr durch die Einlegung der Berufung in Lauf gesetzt, sondern beträgt unabhängig davon zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Zugleich ist die Möglichkeit einer Verlängerung der Begründungsfrist in § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO weiter eingeschränkt worden. Ohne Einwilligung des Gegners kann die Frist nur bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Eine weitergehende Verlängerung ist nur noch mit Einwilligung des Gegners möglich. aa) Damit ist es dem Berufungsführer bei rechtzeitig beantragter Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung jedenfalls nicht mehr zumutbar, über den Ablauf der erstmaligen Verlängerung hinaus eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungfrist zu beantragen. Hat das Berufungsgericht noch nicht über die beantragte Prozeßkostenhilfe entschieden und verweigert der Prozeßgegner die erforderliche Zustimmung zu einer weiteren Fristverlängerung , kann die Versäumung der Begründungsfrist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als schuldhaft angesehen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - FamRZ 2003, 1462, 1463 f.). Sonst wäre der Rechtsmittelführer gezwungen, sein Rechtsmittel mangels Verlänge-
rungsmöglichkeit noch vor der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch zu begründen, was ihr nicht zuzumuten ist. Aber auch wenn der Gegner seine Zustimmung zur Verlängerung der Begründungsfrist noch nicht versagt hatte, ist dem Rechtsmittelführer ein weiterer Verlängerungsantrag nicht zumutbar. Für ihn ist nämlich vorab nicht erkennbar , ob der Gegner seine nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung erteilen wird. Es würde sonst allein vom Wohlwollen des Prozeßgegners abhängen, ob der Rechtsmittelführer (noch) weitere Fristverlängerung beantragen muß oder ob (nach versagter Zustimmung ) eine schuldlose Fristversäumnis vorliegt, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen kann. Wird die Zustimmung erst kurz vor Fristablauf versagt, bliebe dem Rechtsmittelführer auch nur noch eine unzumutbar kurze Frist. Auch das würde die Situation der unbemittelten Partei in unzumutbarer Weise beeinträchtigen (vgl. BGH Beschluß vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699). bb) Ein Verschulden des Rechtsmittelführers liegt aber selbst dann nicht vor, wenn er schon von einem erstmaligen Verlängerungsantrag abgesehen hatte. Auch dann kann ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung der Begründungsfrist gewährt werden, wenn er rechtzeitig Prozeßkostenhilfe beantragt hatte und nach der Entscheidung über dieses Gesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Denn das Gericht wird oft nicht innerhalb der erstmals verlängerten Begründungsfrist entscheiden. Dann beruht die Fristversäumung schon nicht auf der fehlenden erstmaligen Fristverlängerung. Aber auch sonst ist es dem mittellosen Rechtsmittelführer nicht zumutbar , überhaupt eine Fristverlängerung zu beantragen, weil schon bei Eingang des Prozeßkostenhilfegesuchs unsicher ist, ob vor Ablauf der erstmals verlän-
gerten Begründungsfrist über dieses entschieden würde. Dann liefe es auf eine bloße Förmelei mit unzumutbaren Fristenkontrollen hinaus, neben dem rechtzeitig gestellten Prozeßkostenhilfeantrag stets einen erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zu verlangen. Ein Verschulden des Rechtsmittelführers scheidet auch in diesen Fällen aus, weil sowohl der vom Gericht festgelegte Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch als auch die von der Zustimmung seines Prozeßgegners abhängige Verlängerung der Begründungsfrist seinem Einfluß entzogen sind. Diese Auffassung liegt auch der Änderung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zugrunde. Denn mit der gesetzlichen Neuregelung ist die Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einen Monat verlängert worden, ohne danach zu differenzieren , ob das Rechtsmittel selbst schon eingelegt war oder auch dieses von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht ist. Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Änderung insbesondere siche rgestellt werden, daß einem Rechtsmittelführer, dem Prozeßkostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, ein Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung verbleibt, so daß er nicht schlechter gestellt wird als eine vermögende Partei (BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Damit versucht die gesetzliche Neuregelung , die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip zur weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes umzusetzen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 aaO; BVerfGE 81, 347, 356 m.w.N.; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579 f. ).
c) Weil die Klägerin deswegen weder gehalten war, bis zur Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch fortwährend Verlängerung ihrer Berufungs-
begründungsfrist zu beantragen, und auch sonst kein ihr zurechenbares Verschulden ersichtlich ist, hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Berufungsgericht wird deswegen über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden müssen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.