Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Mai 2016 - 2 UF 25/14

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2016:0527.2UF25.14.0A
published on 27/05/2016 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Mai 2016 - 2 UF 25/14
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1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 14. Januar 2014 zu Ziffer 2 seines Tenors wie folgt geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 56 ... 530) ein Anrecht in Höhe von 26,9842 Entgeltpunkten auf das bei demselben Rentenversicherungsträger geführte Konto des Antragsgegners (Vers.-Nr. 56 ... 018) übertragen, bezogen auf den 29. Februar 2012.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der P. & G. GmbH (Vers.-Nr. ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 49.314,-- € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet, bezogen auf den 29. Februar 2012. Die P. & G. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,14 % Zinsen seit dem 1. März 2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der S. L. AG (Vers.-Nr. ...-A) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8.535,60 € nach Maßgabe der Teilungsanordnung zum Versorgungsausgleich vom 30. Juni 2011 übertragen, bezogen auf den 29. Februar 2012.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 56 ... 018) ein Anrecht in Höhe von 8,4902 Entgeltpunkten auf das bei demselben Rentenversicherungsträger geführte Konto der Antragstellerin (Vers.-Nr. 56 ... 530) übertragen, bezogen auf den 29. Februar 2012.

2. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Verbundbeschluss. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme derjenigen des Teilvergleich zum 20. Mai 2016, tragen der Antragsgegner 1/3 und die Antragstellerin 2/3.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

19.008,00 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde, die nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2016 geschlossenen Teilvergleich über den nachehelichen Unterhalt nur noch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zum Gegenstand hat, ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 58 Abs. 1,61 Abs. 1,63 Abs. 1,64, 117 Abs. 1 FamFG, 520 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zu dem angestrebten Erfolg.

2

1. Der Versorgungsausgleich ist nach den gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage der in § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmten Ehezeit durchzuführen.

3

a. Beide Ehegatten verfügen über Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die jeweils gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung auszugleichen sind. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11. Februar 2015 verfügt die Antragstellerin dort über ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 53,9683 Entgeltpunkten, von dem 26,9842 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 171.603,75 € (§ 47 VersAusglG) auf das beim selben Versorgungsträger geführte Rentenversicherungskonto des Antragsgegners zu übertragen sind, §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 VersAusglG. Der Antragsgegner verfügt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach deren Auskunft vom 25. Juni 2012 über Anrechte mit einem Ehezeitanteil von 16,9804 Entgeltpunkten, von denen 8,4902 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 53.992,71 € auf das Rentenversicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen sind.

4

b. Die Antragstellerin hat bei der P. & G. GmbH laut Auskunft der Versorgungsträgerin vom 3. August 2012 ein unverfallbares Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erlangt. Dessen Kapitalwert beträgt bezogen auf die Ehezeit 98.629 €. Der Ausgleichswert bemisst sich auf 49.314 €. Er überschreitet nicht die Wertgrenze aus §§ 17 VersAusglG, 159, 160 SGB VI, die sich für das Ende der Ehezeit auf 67.200 € beläuft. Der Ausgleich hat deshalb auf den Antrag der Versorgungsträgerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden. Mit seinem Beschwerdeantrag hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass der Ausgleichsbetrag an die Versorgungsausgleichskasse gezahlt werden soll, § 15 Abs. 1 und 3 VersAusglG. Der Ausgleichsbetrag ist ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses zu verzinsen, der dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegt (BGH vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11, jew. zit. n. Juris).

5

c. Die Antragstellerin verfügt laut Auskunft der Versorgungsträgerin vom 9. August 2012 des Weiteren über ein Anrecht mit einem Kapitalwert von 17.599,20 € bei des S. L. AG. Der Ausgleichswert bemisst sich auf 8.535,60 €. Der Ausgleich ist gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung auf der Grundlage der Teilungsanordnung der Versorgungsträgerin zum Versorgungsausgleich vom 30. Juni 2011 vorzunehmen.

6

2. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts liegen die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs i.S.v. § 27 VersAusglG nicht vor.

7

Das Familiengericht hat seine gegenteilige Ansicht damit begründet, dass eine lange Trennungszeit vorgelegen habe, eine wirtschaftliche Verselbstständigung eingetreten sei und der Antragsgegner es selbst zu verantworten habe, dass er seit 1992 keine Altersversorgung mehr aufgebaut habe, weil er nicht mehr gearbeitet habe. Deshalb sei der Versorgungsausgleich für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 29. Februar 2012 auszuschließen. Auf den 1. Januar 2002 sei deshalb abzustellen, weil zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Trennungszeit abgelaufen gewesen sei, die für eine Ehescheidung noch als typisch angesehen werden könne.

8

Die Ausführungen des Familiengerichts halten einer Überprüfung nicht stand.

9

a. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass eine lange Trennungszeit einen ganzen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen kann und dass dies umso eher in Betracht kommt, je länger die Trennung im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (vgl. etwa BGH vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02, BGH vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04, BGH vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08, BGH vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11, BGH vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 jew. m.w.N., zit. n. Juris; Senat vom 24. Juni 2014 - 2 UF 50/14). Seine Begründung findet dies darin, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Kern eine Versorgungsgemeinschaft ist, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll. Wenn diese Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben ist, fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage (vgl. BGH vom 29. März 2006, vom 19. September 2012 und vom 2. Februar 2011 aaO). Die lange Trennungszeit darf aber nicht schematisch betrachtet werden und hat nicht zwingend eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs zur Folge. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Versorgungsgemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist und die Ehegatten sich im Zuge der Trennung wirtschaftlich verselbstständigt haben. Dies scheidet zum Beispiel dann aus, wenn der Ausgleichspflichtige während der gesamten Trennungszeit monatliche Unterhaltszahlungen geleistet hat.

10

Im hier zu entscheidenden Fall hat die Antragstellerin dem Antragsgegner zwar keinen Trennungsunterhalt geleistet. Der Antragsgegner hat sich aber über Jahre hinweg am gemeinsamen Konto der Ehegatten bedient, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Antragstellerin hat dies hingenommen. Selbst wenn Teile des Kontoguthabens dem Antragsgegner - entsprechend seinem eigenen Vorbringen - aus einer Erbschaft zugestanden hätten, hat er im Übrigen jedenfalls auch von den Einkünften der Antragstellerin gelebt. Auch die Antragstellerin hat insoweit vom Antragsgegner profitiert, als man sich gemeinsam zur Einkommensteuer hat veranlagen lassen und dadurch das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen konnte. Zudem hat die Antragstellerin - im Gegensatz zur Darstellung in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Mai 2016 - im Termin vor dem Familiengericht vom 2. Juli 2013 selbst eingeräumt, dass man sich in den Anfangsjahren der Trennung die Betreuung der gemeinsamen Tochter aufgeteilt hatte. Bis heute ist die vom Antragsgegner allein genutzte Wohnung durch beide Ehegatten gemeinsam angemietet. In einer Gesamtschau all dieser Umstände kann entgegen der Auffassung der Erstrichterin nicht davon ausgegangen werden, die getrennt lebenden Ehegatten hätten sich in einer Weise verselbstständigt, die es rechtfertige, von einer Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft auszugehen.

11

b. Soweit das Familiengericht darauf abgestellt hat, dass der Antragsgegner während der gesamten Zeit der Trennung von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgesehen habe, vermag dies einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denkbar wäre dies nur, wenn der Antragsgegner seine Verpflichtung zum Unterhalt der Familie beizutragen, in grober Weise verletzt hätte (so bereits § 1587 c Nr. 3 BGB a.F.). Dafür genügt es jedoch nicht, dass der Antragsgegner keinen Unterhalt für die Antragstellerin und auch nur geringfügigen Unterhalt für die gemeinsame Tochter geleistet hat. Erforderlich ist vielmehr, dass objektive Merkmale vorliegen, welche die Unterhaltspflichtverletzung als pflichtwidrig erscheinen lassen und dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen (vgl. Senat vom 18. Oktober 2006 - 2 UF 101/06, zit. n. Juris).

12

Nach dem Ergebnis des unter dem 7. Mai 2015 schriftlich erstatteten, unter dem 25. September 2015 (Eingang: 11. Dezember 2015) schriftlich ergänzten und im Termin vom 20. Mai 2016 mündlich erläuterten Gutachten des Sachverständigen Dr. B. ist zwar davon auszugehen, das sich aus den von ihm vorgenommenen Untersuchungen des Antragsgegners und einer Längsschnittanamnese seiner Krankengeschichte keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners durchgehend seit dem Jahr 1992 aufgehoben oder nur auf drei oder sechs Arbeitsstunden pro Tag reduziert gewesen sein könnte und dass der bei dem Antragsgegner vorliegende Alkoholismus, dessen depressive Episoden und seine Selbstmordversuche nur Krankheitszustände darstellten, die zeitweise aufgetreten waren.

13

Allein daraus kann aber noch nicht gefolgert werden, der Antragsgegner habe seine Verpflichtung zum Familienunterhalt in grob vorwerfbarer Weise verletzt. Auch nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich bei dem Antragsgegner um eine Person mit kombinierten Persönlichkeitsstörungen in Form von sensitiven, zwanghaften und sthenischen Zügen, die seit langem unter einer Medikamentenabhängigkeit leidet und in der Vergangenheit mehrere depressive Episoden sowie eine längere Zeit des Alkoholmissbrauchs erlebt hat. Selbst wenn dem Antragsgegner vorzuwerfen ist, dass ihn all dies nicht daran gehindert hätte, sich während der hier in Rede stehenden Zeit seit Anfang 2001 um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen und dabei zeitweise bestehende Episoden krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit unter Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe zu überwinden, lässt der von dem Sachverständigen erhobene und durch das Prozessverhalten des Antragsgegners bestätigte Befund über dessen Persönlichkeit sein Verhalten in einem abgemilderten Licht erscheinen und ist nicht geeignet, eine „grobe“ Unterhaltspflichtverletzung zu begründen. Dafür bedürfte es weiterer objektiver Merkmale, die der Verletzung der Erwerbsobliegenheit ein besonderes Gewicht verleihen (Senat aaO). Solche Merkmale sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin etwa durch das Verhalten des Antragsgegners in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre (vgl. dazu etwa OLG Schleswig vom 16. Juli 2008 - 10 UF 22/08, zit. n. Juris). Sie verfügte über ein gutes Einkommen und war auf Unterhalt des Antragsgegners nicht angewiesen. Soweit ersichtlich, hat sie den Antragsgegner während der in Rede stehenden Zeit der Trennung auch nie ernsthaft dazu aufgefordert, zum Familienunterhalt beizutragen.

14

c. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, der Antragsgegner habe sie terrorisiert, körperlich attackiert und durch psychischen Druck von der Stellung eines Scheidungsantrags abgehalten, vermag auch dies einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen. Zwar kann auch ein persönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten zur Anwendung des § 27 VersAusglG führen. Die von der Antragstellerin geschilderten Vorfälle reichen dazu aber nach Art und Umfang nicht aus. Konkret wird ein Bild-Zeitungsausdruck aus dem Jahr 1996 herangezogen, den der Antragsgegner der Antragstellerin vor die Tür gelegt haben soll. Es wird weiter behauptet, er habe einmal mit seiner Faust unmittelbar neben ihrem Kopf an die Wand geschlagen. Im Übrigen habe er immer mit Selbstmord gedroht und die Antragstellerin dadurch eingeschüchtert. Diese Vorfälle sind bereits nach ihrer Natur nicht so gewichtig, dass sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnten. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Ausdruck der gestörten Persönlichkeit des Antragsgegners waren oder in die auch nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. vorliegenden Krankheitsepisoden gefallen sind und deshalb in einem entsprechend abgemilderten Licht gesehen werden müssen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Mai 2016 bedarf es deshalb keiner Beweisaufnahme über den vom Antragsgegner angeblich ausgeübten psychischen Druck.

15

d. Sonstige Gesichtspunkte, die für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sprechen könnten, liegen nicht vor.

16

Insbesondere kommt ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts in Betracht. Zwar findet ein Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Eine unbillige Härte liegt aber nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworben Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Auch dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. Die Inanspruchnahme desjenigen, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich durch die eheliche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (vgl. etwa BGH vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 m.w.N., zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. zit. n. Juris).

17

aa. Der Antragsgegner steht nach seinen Erklärungen im Termin vom 20. April 2016 seit dem 1. November 2015 im Rentenbezug. Er wird seine Rentenanwartschaften nicht mehr aufstocken können und ist auf seine Renteneinkünfte angewiesen.

18

Der Antragsgegner verfügt lediglich über eigene Anwartschaften auf Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich auf 26,9781 Entgeltpunkte belaufen. Bei einem Rentenwert von 29,21 € ergibt sich daraus eine monatliche Bruttorente von 788,03 €, die sich gerade auf Sozialhilfeniveau bewegt. Dafür, dass er Vermögenswerte besitzt, die ihm ein besseres Auskommen ermöglichen, ist nichts ersichtlich. Nach seinen Erklärungen im Termin vom 20. Mai 2016 lebt er im Augenblick von Mitteln, die ihm ein Freund geliehen hat.

19

Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs muss der Antragsgegner von seiner Rente 8,4902 Entgeltpunkte abgeben, was einem Rentenbetrag von 248 € brutto entspricht.

20

Die Antragstellerin muss an den Antragsgegner 26,9842 Entgeltpunkte abgeben. Dies entspricht einer monatlichen Rente von 788,21 €. Zudem muss die Antragstellerin aus ihrer betrieblichen Altersversorgung einen Kapitalwert von 49.314 € an die Versorgungsausgleichskasse übertragen. Nach dem Rentenrechner auf der Homepage der Versorgungsausgleichskasse (www.va-kasse.de) kann der Antragsgegner damit eine zusätzliche garantierte Sofort-Monatsrente von 171,03 € erzielen.

21

Insgesamt stehen dem Antragsgegner damit als monatliche Renteneinkünfte 788,03 € ./. 248 € + 788,21 € + 171,03 € = 1.499,27 € zur Verfügung. Hinzu kommt die Hälfte des Ehezeitanteils der Lebensversicherung der Antragstellerin bei der S. L. AG mit einem Kapitalbetrag von 8.535,60 €.

22

bb. Die Antragsgegnerin hat in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 62,2142 Entgeltpunkte erworben, aus denen sich bei einem Rentenwert von 29,21 € eine Brutto-Monatsrente von 1.817,28 € errechnet. Davon hat sie die oben errechneten 788,21 € an den Antragsgegner abzugeben und erhält wiederum 248 € hinzu. In ihrer betrieblichen Altersversorgung verbleibt der Antragstellerin ein Kapitalwert von 49.314 €, der demjenigen entspricht, den sie an den Antragsgegner abzugeben hat. Der Senat bringt die daraus zu erzielende Zukunfts-Rente ebenfalls auf der Grundlage des Rentenrechners der Versorgungsausgleichskasse mit einem monatlichen Betrag von mindestens 194,61 € in Ansatz.

23

Insgesamt stehen der Antragstellerin damit 1.817,28 € ./. 788,21 € + 248 € + 194,61 € = 1.471,68 € zur Verfügung. Hinzu kommt auch auf ihrer Seite das Lebensversicherungskapital bei der S. L. AG mit 8.535,60 €. Da die Antragstellerin erst 58 Jahre alt ist, hat sie die Möglichkeit, ihre Altersversorgung noch aufzustocken. Überdies verfügt sie über eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung.

24

cc. Im Ergebnis kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise wegen eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts zu unterbleiben hat. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin auf ihre eigenen Rentenanwartschaften dringend angewiesen ist, während der Antragsgegner auf den Versorgungsausgleich im Hinblick auf seine sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verzichten könnte. Vielmehr hat es bei dem gesetzlichen Regelfall zu verbleiben, nach dem beiden Ehegatten eine gleichmäßige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zusteht.

25

3. Der nicht nachgelassen Schriftsatz der Antragstellerin vom 23. Mai 2016 gibt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit die Antragstellerin darin beanstandet, die Einholung des Sachverständigengutachtens wäre überflüssig gewesen, lässt sie außer Acht, dass die Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. nach den vorstehenden Ausführungen durchaus Bedeutung für die Frage der Anwendbarkeit des § 27 VersAusglG haben. Im Übrigen übersieht sie, dass das Gutachten auch Feststellungen getroffen hat, die für den im Termin vom 20. Mai 2016 durch Abschluss des Teilvergleichs erledigten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erheblich waren.

II.

26

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG)

III.

27

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 84, 113 Abs. 1, 150 Abs. 1 FamFG, 92, 97 ZPO.

28

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 FamGKG festgesetzt.

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Annotations

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.