Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - XII ZB 125/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Für den unter einer leichten Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung leidenden, gerade volljährig gewordenen Betroffenen hat das Amtsgericht eine Betreuung angeordnet und einen Berufsbetreuer (den Beteiligten zu 2) bestellt.
- 2
- Die vom Amtsgericht im Betreuungsverfahren beteiligten Eltern des Betroffenen hatten sich bereits 2001 getrennt und sind seitdem zerstritten. Die Mutter des Betroffenen, die Beteiligte zu 3, hatte bis zu dessen Volljährigkeit das alleinige Sorgerecht für ihn. Während sie mit der Bestellung des Berufsbetreuers einverstanden ist, hat der Vater des Betroffenen, der Beteiligte zu 1, Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt mit dem Ziel, selbst zum Betreuer bestellt zu werden.
- 3
- Im Beschwerdeverfahren hat sich für die Beteiligte zu 3 ein Rechtsanwalt bestellt, Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1 beantragt und für die Beteiligte zu 3 um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Das Landgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, vgl. BGHZ 184, 323, 326 f. = FGPrax 2010, 154 und Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 451/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 5 mwN) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 282/12 - FamRZ 2013, 1390 Rn. 7); sie ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
- 5
- 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 6
- Der Beteiligten zu 3 könne keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil sie im Beschwerdeverfahren keine Verbesserung einer eigenen Rechtsposition begehre, sondern die Veränderung der Rechtsposition des Betroffenen verhindern wolle. Verfahrenskostenhilfe solle einem Bedürftigen lediglich ermöglichen , seine Rechte ebenso gut wahrnehmen zu können wie ein ausreichend Bemittelter. Eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Beteiligte nach § 274 Abs. 4 FamFG, die sich aus altruistischen Motiven zugunsten des Betroffenen am Verfahren beteiligten, sei nicht geboten. Vielmehr könne der Betroffene zur Wahrung seiner Rechte selbst Verfahrenskostenhilfe erhalten; bei Bedarf sei ihm ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Fremdnützige Verfahrens - und Prozesskostenhilfe sei dem deutschen Prozessrecht wesensfremd.
- 7
- 2. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 8
- a) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, kann Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der eigene Rechte geltend zu machen beabsichtigt. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.
- 9
- aa) § 76 Abs. 1 FamFG ordnet an, dass auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die §§ 114 ff. ZPO entsprechend anwendbar sind. Der demnach einschlägige § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass einer Prozesspartei, die die Kosten der Prozessführung selbst nicht oder nicht vollständig aufbringen kann, bei Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung gewährt werden kann.
- 10
- Eine Verfahrensbeteiligung, die dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht, ist aber nur zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar. Dies bedurfte in § 114 ZPO keiner ausdrücklichen Klarstellung, weil es sich für die Partei des Zivilprozesses aus der Natur der Sache ergibt. Indem § 76 Abs. 1 FamFG auf diese Vorschrift verweist, ordnet er auch für das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine entsprechende Begrenzung der Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, an.
- 11
- Erfolgt die Verfahrensbeteiligung nicht, um eigene Rechte zu verfolgen oder zu verteidigen, mithin lediglich begleitend und damit fremdnützig, kommt Verfahrenskostenhilfe daher nicht in Betracht (Bassenge/Roth/Gottwald FamFG/RPflG 12. Aufl. § 76 FamFG Rn. 14; Horndasch/Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 76 Rn. 13; Jurgeleit/Bučić Betreuungsrecht 3. Aufl. § 307 FamFG Rn. 22; Prütting/Helms/Stößer FamFG 3. Aufl. § 76 Rn. 10; Zöller/ Geimer ZPO 30. Aufl. § 76 FamFG Rn. 12; vgl. auch Holzer/Netzer FamFG § 76 Rn. 4; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 4. Aufl. § 76 Rn. 4). Sie kann dann vielmehr nur dem Beteiligten gewährt werden, der unterstützt werden soll, um dessen Recht es also geht. Dem entspricht spiegelbildlich, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Verfahrensführung durch den Anwaltsbetreuer für den Betreuten oder durch den Vormund für das Mündel dem Betreuten bzw. Mündel als dem in seinen Rechten Betroffenen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 323/10 - FamRZ 2011, 633 Rn. 11 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381 ff.).
- 12
- bb) Daraus, dass in Verfahren vor dem Betreuungsgericht gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch nahe Angehörige und Vertrauenspersonen des Betroffenen in dessen Interesse beteiligt werden können, folgt nichts anderes.
- 13
- (1) Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift beschrieben, wer in Betreuungsverfahren als Beteiligter nach § 7 Abs. 3 Satz 1 FamFG von Amts wegen oder auf seinen Antrag hinzugezogen werden kann. § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG konkretisiert zwar den Kreis der Personen, die im Betreuungsverfahren trotz Fehlens einer eigenen Rechtsbetroffenheit beteiligt werden können, weil sie etwa als Angehörige ein schützenswertes ideelles Interesse haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 265), und trägt so - wie § 1897 Abs. 5 BGB als materiellrechtliche Norm im Zusammenhang mit der Betreuerauswahl - Art. 6 GG Rechnung (Keidel/Busse FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 15; MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 31). Die Kann-Beteiligung von Verwandten und Vertrauenspersonen des Betroffenen zielt aber nicht darauf ab, diesen Beteiligten im Betreuungsverfahren die Wahrnehmung eigener materiellrechtlicher Rechtspositionen zu ermöglichen. Vielmehr erfolgt sie im Interesse des Betroffenen, zu dessen Wohl sie eine umfassende Sachaufklärung sowie die Berücksichtigung seiner verwandtschaftlichen und sonstigen besonderen Näheverhältnisse verfahrensrechtlich sicherstellen soll (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 15). Sie ist altruistisch angelegt, um zu vermeiden, dass etwa Verwandte ohne ein Betroffensein in eigenen Rechten auch dann Einfluss auf das Verfahren nehmen können, wenn dies den Interessen des Betroffenen zuwiderläuft (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 265).
- 14
- (2) Die Möglichkeit, trotz Fehlens eigener Rechtsbetroffenheit den Beteiligtenstatus zu erlangen, hat nicht zur Folge, dass ein dergestalt Beteiligter Verfahrenskostenhilfe erlangen können muss. Deren Bewilligung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte zwecks Verbesserung oder Verteidigung seiner eigenen Rechtsposition Verfahrenskostenhilfe erhalten möchte. Denn eine über § 114 ZPO hinausreichende Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Personen, die sich lediglich mit fremdnützigen Zielen am Verfahren beteiligen, hat der Gesetzgeber - auch mit Blick auf den gemäß § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz - gerade nicht für geboten erachtet (BT-Drucks. 16/6308 S. 213; Bassenge/Roth/Gottwald FamFG/RPflG 12. Aufl. § 76 FamFG Rn. 14; Horndasch/Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 76 Rn. 13; Johannsen/Henrich/Markwardt Familienrecht 5. Aufl. § 76 Rn. 4; Jurgeleit/Bučić Betreuungsrecht 3. Aufl. § 307 FamFG Rn. 22; Götsche FamRZ 2009, 383, 384; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 76 FamFG Rn. 13 f.; im Grundsatz wohl ebenso Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 76 Rn. 7; MünchKommFamFG/ Viefhues 2. Aufl. § 76 Rn. 8).
- 15
- cc) Der Ausschluss Beteiligter, die sich allein mit fremdnützigen Zielen am Verfahren beteiligen, von der Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
- 16
- Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG NJW 2014, 1291; 1991, 413; Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 26). Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sollen verhindern, dass Bedürftige aus wirtschaftlichen Gründen gehindert sind, ihr Recht vor Gericht zu suchen (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. Vor § 114 ZPO Rn. 1 mwN), und stellen eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar (Senatsbeschlüsse vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - FamRZ 2009, 1994 Rn. 9 und vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605).
- 17
- Durch die Gewährung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe soll mithin vermieden werden, dass ein wirtschaftlich Bedürftiger nur deshalb einen Rechtsverlust erleidet, weil er die für eine Verfahrensbeteiligung erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann. Sie dient hingegen nicht dazu, dem Unbemittelten Verfahrensbeteiligungen jedweder Art und damit auch solche ohne Verfolgung oder Verteidigung eigener Rechte zu ermöglichen, die sich ein Bemittelter aus rein fremdnützigen Motiven leisten will und kann. Mangels Beeinträchtigung der Rechtsposition des bedürftigen Beteiligten trifft den Staat insoweit von Verfassungs wegen keine Fürsorgeverpflichtung.
- 18
- b) Mit Recht hat das Landgericht die Beteiligung der Mutter des Betroffenen am Beschwerdeverfahren als eine solche eingestuft, die nicht der Wahrnehmung ihrer eigenen Rechte dient, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen erfolgt, und ihr daher Verfahrenskostenhilfe versagt. Denn die Beteiligte zu 3 macht nicht geltend, sie selbst müsse als Betreuerin bestellt werden. Vielmehr verfolgt sie mit ihrer Beteiligung im Beschwerdeverfahren allein das Ziel, dass es bei der angeordneten Berufsbetreuung bleibt.
- 19
- Daher kann vorliegend dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass ein nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG Beteiligter im Einzelfall gleichwohl (auch) eigene Rechte verfolgt (etwa indem er verlangt, aufgrund durch familiäre Verbundenheit geprägter besonders enger Bindungen zum Betroffenen bei der Betreuerauswahl bevorzugt berücksichtigt zu werden; vgl. hierzu BVerfG FamRZ 2006, 1509, 1510), und hierfür Verfahrenskostenhilfe - ohne oder mit Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 78 Abs. 2 FamFG) - erhalten kann.
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, Entscheidung vom 12.08.2013 - 2 XVII 170/13 -
LG Kleve, Entscheidung vom 04.02.2014 - 4 T 308/13 -
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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
der Betroffene, - 2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, - 3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
(4) Beteiligt werden können
- 1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens, - 2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
der Betroffene, - 2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, - 3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
(4) Beteiligt werden können
- 1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens, - 2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
der Betroffene, - 2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, - 3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
(4) Beteiligt werden können
- 1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens, - 2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
der Betroffene, - 2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, - 3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
(4) Beteiligt werden können
- 1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens, - 2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.
(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.