Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Mai 2018 ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (Senatsbeschluss vom 16. April 2014, aaO) eingelegt worden.
- 2
- 2. In der Sache hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg, weil die erfolgte Wertfestsetzung auf bis 50.000 € zutreffend ist.
- 3
- a) Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass der Darlehensvertrag , der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuwi- ckeln ist, auf Grund eines Widerrufs beendet ist bzw. sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, so sind für den Streitwert und die Beschwer die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 1, 6 ff.).
- 4
- Hier haben die Kläger aber keine derartige Feststellungsklage erhoben. Vielmehr haben sie sowohl in erster als auch zweiter Instanz in der Hauptsache nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 46.610,37 € begehrt. Dabei haben die Kläger ihr Klagebegehren, nachdem sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und die Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen erklärt haben, auf einen zu ihren Gunsten errechneten Saldo in dieser Höhe gestützt.
- 5
- b) Verlangt ein Darlehensnehmer - wie hier die Kläger - nach Widerruf seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung die Zahlung eines sich nach Aufrechnung zu seinen Gunsten ergebenden Saldos, ist gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO für den Streitwert und die Beschwer allein der geforderte Betrag maßgeblich (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, Umdruck Seite 3 und - XI ZR 149/18, Umdruck Seite 3). Dementsprechend ist der Wert mit 46.610,37 € bzw. mit der Wertstufe bis 50.000 € zu bemessen.
- 6
- Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung folgt nichts Gegenteiliges aus dem Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 (XI ZR 33/15, juris Rn. 2 f.). In dem Verfahren hatte der Kläger sowohl einen Zahlungsantrag über die gesamten von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch einen positiven Feststellungsantrag bezüglich der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gestellt. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Feststellungsan- trag auf Grund wirtschaftlicher Identität mit dem Zahlungsantrag den Streitwert nicht erhöht. Dass der Wert eine Antrages, der - wie hier - auf Zahlung eines Saldos aus den wechselseitigen Forderungen gerichtet ist, nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessen ist, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Aus diesem Grunde kommt es auf die weiteren Ausführungen der Gegenvorstellung, wonach die von den Klägern erklärte Aufrechnung gegen die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis die Höhe des Streitwerts unberührt lasse, nicht weiter an.
- 7
- Etwas anderes folgt, anders als die Gegenvorstellung meint, auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 16. Januar 2018 (XI ZR 477/17, juris). Denn in dem Verfahren hatte die klagende Bank die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden war, während die Beklagten im Wege der Widerklage die Herausgabe mutmaßlich aus einem Teil ihrer an die Klägerin erbrachten Leistungen gezogener Nutzungen begehrt hatten. Den Streitwert der negativen Feststellungsklage hat der Senat entsprechend der Höhe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen festgesetzt, da die Klägerin mit ihrer Klage der Sache nach die Verpflichtung in Abrede gestellt hat, die Zins- und Tilgungsleistungen zurückzahlen zu müssen. Die Widerklage betraf vor diesem Hintergrund eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.12.2016 - 2-2 O 68/16 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.11.2017 - 1 U 9/17 -
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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
- 2
- Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Falle einer solchen Feststellungsklage die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2).
- 3
- Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Falle eines - wie hier - vom Darlehensnehmer nach dem Widerruf seiner Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückgewähr - und Herausgabeansprüche aufgrund einer konkludenten Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruches auf Zahlung des sich zu seinen Gunsten ergebenden Saldos nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).
- 4
- Aus dem Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2016 (XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 f.) ergibt sich nichts anderes (aA Lechner, WM 2017, 737, 744; OLG München, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 19 W 2119/16, juris Rn. 15 ff.), denn auch dieser Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem die dortigen Kläger die Feststellung begehrt hatten, ihren Darlehensvertrag "wirksam widerrufen" zu haben. Der daneben von ihnen begehrten negativen Feststellung , der dortigen Beklagten nicht mehr als einen von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo zu schulden, hat der Senat keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert beigemessen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, aaO Rn. 3, 5). Einen Leistungsantrag hatten die dortigen Kläger hingegen nicht gestellt.
- 5
- Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn hier hat der Kläger zwar in beiden Vorinstanzen den Antrag angekündigt, festzustellen, dass der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch die Erklärung des Klägers wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. In beiden Vorinstanzen hat der Kläger diesen Feststellungsantrag jedoch nicht gestellt (§ 137 Abs. 1 ZPO), sondern sein Klagebegehren jeweils vor der mündlichen Verhandlung in ein Zahlungsbegehren in Höhe des von ihm aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldos nebst Zinsen geändert. Nur über diesen Leistungsantrag ist in den Vorinstanzen jeweils entschieden worden, so dass der Kläger durch dessen Abweisung seitens des Berufungsgerichts auch nur in dessen Höhe im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO beschwert ist.
Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 12.12.2016 - 8 O 863/16 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.09.2017 - 8 U 7/17 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Für den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer ist maximal der Betrag maßgeblich, dessen Zahlung die Klägerin in beiden Vorinstanzen erfolglos verlangt hat.
- 2
- Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag , der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, aufgrund eines Widerrufs "beendet" ist bzw. sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, so sind für Streitwert und Beschwer die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 1, 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2).
- 3
- Hier hat die Klägerin aber keine derartige Feststellungsklage erhoben. Sie hat sowohl in der ersten Instanz als auch mit der Berufungsbegründung in der Hauptsache nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.813,13 € beantragt. Zur Ermittlung dieses Betrags ist die Klägerin zum einen davon ausgegangen , dass die Beklagte Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 170.000 € und Wertersatz für die von der Klägerin aus dem jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta gezogenen Nutzungen in Höhe von 38.525,68 € verlangen könne. Zum anderen könne die Klägerin ihrerseits Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 216.542,60 € sowie Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der vermuteten Nutzung der Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.796,22 € verlangen. Aus diesen wechselseitigen Ansprüchen hat die Klägerin einen "Rückabwicklungssaldo" zu ihren Gunsten in Höhe von 9.813,13 € errechnet. Mit dieser Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückgewährund Herausgabeansprüche hat die Klägerin jedenfalls in der Klageschrift konkludent die Aufrechnung erklärt (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 20 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 470/15, WM 2017, 1705 Rn. 3, 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 388 Rn. 1 f.).
- 4
- Verlangt der Darlehensnehmer - wie hier die Klägerin - nur die Zahlung des sich nach Aufrechnung zu seinen Gunsten ergebenden Saldos, ist nach §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO für Streitwert und Beschwer nur der geforderte Betrag, der hier angesichts der in die Saldierung einbezogenen Beträge auch keine Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO enthält, maßgeblich.
- 5
- Aus der Senatsrechtsprechung ergibt sich nichts anderes (a.A. OLG München, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 19 W 2119/16, juris Rn. 15, das sich in Rn. 16 ff. allerdings nur mit Feststellungsanträgen befasst; Lechner, WM 2017, 737, 744). Gegenstand der vom OLG München angeführten Senatsbe- schlüsse vom 4. März 2016 (XI ZR 39/15, BKR 2016, 204) und vom 25. Oktober 2016 (XI ZR 6/16, WM 2016, 2299) waren jeweils nur Anträge auf Feststellung, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag "durch den Widerruf beendet worden ist" bzw. "wirksam widerrufen wurde" und die Klägerseite der Beklagten nur noch bzw. nicht mehr als einen bestimmten Betrag schuldet, nicht aber ein Leistungsantrag auf Zahlung eines sich zu Gunsten der Klägerseite ergebenden bestimmten Saldos. In dem Verfahren, das dem von Lechner (aaO Fn. 174) angeführten Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 (XI ZR 33/15, juris) zugrunde lag, war der bezifferte Zahlungsantrag gerade auf die Rückzahlung der erbrachten Tilgungs- und Zinsleistungen gerichtet (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016, aaO Rn. 2) und nicht auf die Zahlung eines Saldos aus sämtlichen wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüchen.
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- Ohne Bedeutung für den Wert der Beschwer der Klägerin gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist der mit Schriftsatz vom 29. Januar 2018 erweiterte Antrag auf Zahlung von 29.859,90 €. Denn diese im Laufe der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung hat - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO dadurch ihre Wirkung verloren, dass die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 ff.; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 9, Urteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 15 und Beschluss vom 7. November 2017 - XI ZR 529/17, juris Rn. 8).
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- 2. Die von der Klägerin begehrte Abänderung der Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz hat durch das Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG zu erfolgen. Der Senat ist zu einer Änderung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - V ZR 273/15, juris und vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 63 GKG Rn. 50 "Nichtzulassungsbeschwerde"). Wegen des Suspensiveffekts der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 5 ZPO) hat der Lauf der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG für die Änderung von Amts wegen vorgesehenen Frist von sechs Monaten bisher noch nicht begonnen (vgl. dazu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 24. Oktober 1983 - GmSOGB 1/83, BGHZ 88, 353, 358 f.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 217/04, BGHZ 164, 347, 350 ff. und Beschluss vom 6. Dezember 2016 - VIII ZR 13/16, juris Rn. 3).
LG Traunstein, Entscheidung vom 08.09.2017 - 5 O 547/17 -
OLG München, Entscheidung vom 02.02.2018 - 19 U 3422/17 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 155.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
LG Dresden, Entscheidung vom 28.10.2016 - 9 O 1443/16 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.06.2017 - 5 U 1681/16 -