Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2018 - XI ZR 477/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:160118BXIZR477.17.0
published on 16/01/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2018 - XI ZR 477/17
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Landgericht Dresden, 9 O 1443/16, 28/10/2016
Oberlandesgericht Dresden, 5 U 1681/16, 30/06/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 477/17
vom
16. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:160118BXIZR477.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juni 2017 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) im Tenor dahin berichtigt, dass es unter "I." anstelle "Auf die Berufung der Kläger" zutreffend heißt: "Auf die Berufung der Beklagten". Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB so verstanden hat, ein von dieser Vorschrift erfasstes Widerrufsrecht habe bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 ausgeübt werden können, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 genügte (§ 355 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung). Sowohl der Wortlaut der Vorschrift ("drei Monate nach dem 21. März 2016") als auch eine systematische Zusammenschau mit Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, demzufolge der Ablauf des dort genannten Tages entscheidet, als auch die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drucks. 18/7584, S. 146: "also mit Ablauf des 21. Juni 2016") führen zu diesem Ergebnis (ebenso BVerfG, WM 2016, 1431, 1433 und WM 2016, 1434, 1437; OLG Stuttgart, ZIP 2017, 1459 f.; Kreße, WM 2017, 1485, 1490; Krumscheid, EWiR 2017, 453, 454; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., Art. 229 § 38 EGBGB Rn. 5). Soweit in der Literatur (Omlor, NJW 2016, 1265, 1267 f.; ders., BKR 2017, 123; Spitzer, MDR 2016, 1297, 1301 f.) und von der landgerichtlichen Rechtsprechung (LG Essen, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 6 O 383/16, juris Rn. 82 ff.; LG Köln, BKR 2017, 300 Rn. 12 f.; LG Stuttgart, BKR 2017, 121, 122) wegen des Inkrafttretens der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemäß Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl I S. 396) am 21. März 2016 um 0.00 Uhr unter Verweis auf § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB anderes vertreten wird, steht dem die Auslegung des Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB anhand der genannten Auslegungskriterien entgegen. Im Übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 242 BGB erkennen, dass es die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen und gewürdigt hat. Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 155.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 28.10.2016 - 9 O 1443/16 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.06.2017 - 5 U 1681/16 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Annotations

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)