Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2015 - XI ZR 17/14

published on 17/02/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2015 - XI ZR 17/14
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Amtsgericht Stuttgart, 13 C 2949/13, 24/07/2013
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR17/14
vom
17. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2015 durch den
Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold,
Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 28. Oktober 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2
1. Eine Partei kann gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit Erfolg Anhörungsrüge einlegen, wenn ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Partei in substantiierter Weise darzulegen, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - I ZR 204/09, juris Rn. 1 und vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 321a Rn. 31; MünchKommZPO/Musielak, 4. Aufl., § 321a Rn. 8 f.). Ob tatsächlich eine Gehörsverletzung vorliegt, ist zwar eine Frage der Begründetheit.
Steht jedoch von vorneherein fest, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung keinerlei nachteilige Wirkungen für die betroffene Partei haben kann, ist die Anhörungsrüge schon unzulässig (Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 321a Rn. 7). So liegt der Fall hier.
3
2. Der Kläger hat bereits im Juni 2013 Klage auf Rückerstattung des von der Beklagten zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsentgelts erhoben. Auf die von der Anhörungsrüge vermisste Erörterung der Frage, ob die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB - wie die Beklagte meint - taggenau mit Wegfall der Unzumutbarkeit der Klageerhebung und nicht - wie § 199 Abs. 1 BGB im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bestimmt - mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat (so Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14, juris Rn. 33, 42, 65 und XI ZR 348/13, WM 2014, 2261 Rn. 35, 38, 68, für BGHZ bestimmt), kommt es deshalb im Streitfall nicht entscheidungserheblich an. Das räumt die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge auch selbst ein.
Joeres Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2013 - 13 C 2949/13 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2013 - 13 S 127/13 -
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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.