Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2006 - X ZR 64/05

published on 07/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2006 - X ZR 64/05
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Bundespatentgericht, 4 Ni 26/04, 23/02/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 64/05
vom
7. März 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Der Antragstellerin K. Patentberichterstattung Inhaberin K. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 64/05 gewährt.
Von der Akteneinsicht sind folgende Aktenteile ausgenommen: GA I (BPatG), Bl. 7, mit dem Wort "Gegen" beginnender 6. Absatz, sowie Bl. 108; GA II (BGH), Bl. 17, mit dem Wort "Die" beginnender 2. Absatz.

Gründe:


1
Nach § 99 Abs. 3 PatG ist der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht die Klägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat. Letzteres ist nicht der Fall, soweit die Klägerin der Akteneinsicht widersprochen hat, weil die Akten Angaben zu vom Beklagten Dritten eingeräumten Lizenzen enthalten. Insoweit käme allenfalls ein entgegen- stehendes Interesse des Beklagten in Betracht, der jedoch der Akteneinsicht nicht widersprochen hat.
Melullis Meier-Beck
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 Ni 26/04 (EU) -
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(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nic
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(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nic
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published on 07/03/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 64/05 vom 7. März 2006 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 64/05 vom 7. März 2006 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 110/17 vom 14. Februar 2018 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Akteneinsicht XXIII PatG § 31, § 99 Abs. 3 a) Der Widerspruch einer Partei kann nur dann dazu führ
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Annotations

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.