Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2002 - X ZR 36/01

published on 26/02/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2002 - X ZR 36/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 36/01
vom
26. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Funkuhr
Zur Verantwortlichkeit eines im Ausland ansässigen Lieferanten für die Verletzung
inländischer Patentrechte.
BGH, Beschl. v. 26. Februar 2002 - X ZR 36/01 - OLG München
LG München I
Der . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2000 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts München wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 242.863,-- ?

Gründe:


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Klägerin wegen des unstreitigen Vertriebs der angegriffenen Funkuhren in Deutschland die Klageansprüche aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 a, 33 PatG, 242 BGB zustehen. Dafür genügt, was die in H. ansässige Beklagte zu 1, den Beklagten zu 2 als deren gesetzlichen Vertreter
und den Beklagten zu 3 als Generalbevollmächtigten anbelangt, die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1 die Funkuhren in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes geliefert und damit den inländischen Vertrieb bewußt und willentlich mitverursacht hat.
Auf die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1 nach den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import der in H. f.o.b. ausgelieferten Ware beteiligten Unternehmen im Eigentum oder Besitz der Uhren gewesen ist, kommt es - wie auch sonst bei der Verletzung absoluter Rechte (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99, NJW 2001, 3265, 3266 - ambiente.de zum Unterlassungsanspruch; BGH, Urt. v. 05.12.1989 - VI ZR 335/88, NJW 1990, 976, 977 f. zum ersatzrechtlichen Haftungsumfang ) - für die patentrechtliche Beurteilung nicht an. Da jeder Beteiligte bereits für eine fahrlässige Verletzung des Klagepatents, für die jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden
Vorsorge gegen solche Verstöûe genügen kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.1989 - VI ZR 335/88, NJW 1990, 976, 977 f.), einzustehen hat - gegebenenfalls neben anderen als Nebentäter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB -, ist auch unerheblich , ob die getroffenen Feststellungen die Annahme eines vorsätzlichen Zusammenwirkens der Beklagten mit einem inländischen Haupttäter, Mittäter oder Gehilfen tragen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch
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published on 17/05/2001 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 120/15 Verkündet am: 16. Mai 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.