Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Jan. 2018 - 34 AR 110/17

published on 12/01/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Jan. 2018 - 34 AR 110/17
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Landgericht München I, 32 O 2161/17, 29/05/2017

Gericht

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Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Hamburg.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer zum Landgericht München I (Az. 32 O 2161/17) erhobenen Klage vom 8.2.2017 von der in M. ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe sich gemäß Beitrittserklärung vom 12.3.2012 mit einer Einlage von 20.000,00 € (zzgl. Agio) an dem im Jahr 2012 aufgelegten Immobilienfonds D.S. Nr. 2 GmbH & Co. KG der mittlerweile insolventen S-Gruppe beteiligt. Der Fonds wurde von der U.I. GmbH mit Sitz in Hamburg angeboten. Die Beklagte habe 2011 falsche Bescheinigungen ausgestellt. So habe sie bewusst tatsachenwidrig u.a. bescheinigt, dass die S-Gruppe Immobilientransaktionen mit einem Verkehrswertvolumen von mehr als 200 Mio. EUR durchgeführt habe und die Gruppe über Immobilien mit einem Verkehrswert von mehr als 100 Mio. EUR verfüge. Diese Bescheinigungen seien neben dem Anlageprospekt als Marketinginstrument verwendet worden und hätten der Anlegerinformation gedient. Auch dies habe die Beklagte gewusst. Die Klägerin habe sich auf die Richtigkeit der Bescheinigungen verlassen. Die Beklagte hafte ihr daher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Pflichtverletzung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie Prospekthaftung im weiteren Sinne. Daneben kämen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht.

Mit der gemeinsam mit der Klage zugestellten Verfügung vom 1.3.2017 wies das Landgericht München I darauf hin, dass es Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit hege. Es führte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13) aus, gemäß § 32b ZPO sei das Gericht am Sitz der Anbieterin ausschließlich zuständig, ohne dass es darauf ankomme, ob die Anbieterin mitverklagt sei. Da nach durchgeführter Internetrecherche anzunehmen sei, dass die Anbieterin ihren Sitz in H. habe, dürfte das Landgericht Hamburg ausschließlich zuständig sein. Die Stellung eines Verweisungsantrages wurde angeregt.

Hiergegen wandte sich die Beklagte mit Klageerwiderung vom 10.3.2017 und Schriftsatz vom 29.3.2017. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.12.2016 (X ARZ 180/16) führte sie aus, dass eine Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht komme. Ausweislich der Klageschrift werde sie nicht als Prospektverantwortliche, Gründerin, Initiatorin, Gestalterin oder Hintermann, sondern nur wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen. Auch eine Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO scheide aus, weil die Klage nicht zumindest auch gegen den Emittenten, Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet sei.

Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 10.3.2017 ohne weitere Begründung den Antrag, das Verfahren an das Landgericht Hamburg zu verweisen.

Das Landgericht München I forderte mit Verfügung vom 17.3.2017 die Vorlage der Bescheinigungen sowie des vollständigen Verkaufsprospektes an und äußerte mit weiterer Verfügung vom 7.4.2017 die Ansicht, dass die Klägerin Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend mache, indem sie ihren Anspruch auf die Ausstellung der „unrichtigen Bescheinigungen“ durch die Beklagte und die Verwendung dieser Bescheinigungen im Vertrieb stütze. Nicht maßgeblich sei, ob die als fehlerhaft monierten Informationen in einem Prospekt im engeren Sinne enthalten seien.

Die Beklagte nahm hierzu – ablehnend – mit Schriftsatz vom 13.4.2017 Stellung.

Mit Beschluss vom 29.5.2017 (Az.: 32 O 2161/17) hat sich das Landgericht München I für (örtlich) unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Hamburg verwiesen, da dieses als Gericht am Sitz des Anbieters der sonstigen Vermögensanlage gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuständig sei. Das Landgericht München I hat insoweit ausgeführt:

Zu unterscheiden sind allerdings die Tatbestände des § 32 [gemeint dürfte wohl sein § 32b] Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. Nach der Auslegung, die der BGH der Neufassung des Gesetzes gegeben hat, ist für eine Klage, die zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt wird, unabhängig davon begründet, ob zu den Beklagten auch der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft gehören (BGH, Beschluss vom 30.07.2013, X ARZ 320/13). Im Anwendungsbereich des § 32 [gemeint § 32b] Abs. 1 Nr. 2 ZPO verbleibt es dabei, dass eine Voraussetzung für den besonderen Gerichtsstand der Umstand ist, dass – im Fall der sonstigen Vermögensanlage – der Anbieter mitverklagt ist. Unter § 32 [gemeint § 32b] Abs. 1 Nr. 2 ZPO fallen dabei neben Klagen gegen Berater und Vermittler unter Verwendung des Prospektes auch Klagen aufgrund von Prospekthaftung im weiteren Sinne, d. h. insbesondere gegen die unmittelbaren Vertragspartner des Anlegers, also beispielsweise gegen den Treuhandkommanditisten oder Mittelverwendungskontrolleur (BGH Beschluss vom 01.12.2016, X ARZ 180/16).

Die Klagepartei stützt die Klage in erster Linie auf deliktische Anspruchsgrundlagen aufgrund der kollusiv erstellten, die Geschäftstätigkeit der S-Gruppe absichtlich auf unzureichender Grundlage zu positiv darstellenden „Bescheinigungen“ durch die Beklagte und die Verwendung dieser Bescheinigungen im Vertrieb im Wissen durch die Beklagte.

Hierauf gestützte Ansprüche sind der Prospekthaftung im engeren Sinne - wobei hierunter verschiedene Anspruchsgrundlagen vertraglicher, spezialgesetzlicher oder deliktischer Art fallen können -, gemäß § 32 [gemeint § 32b] Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzuordnen (vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 32b, Rz. 4, 6, Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 311 Rn. 69). Eine vertragliche Haftung im Sinne einer Prospekthaftung im weiteren Sinne, die unter § 32 b Abs. 1 Nr. 2 fiele, lässt sich aus dem Klagevortrag gerade nicht ableiten.

Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind gemäß § 1 Abs. 2 KapMuG Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und … einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Die Aufzählung von Regelbeispielen hierzu in § 1 Abs. 2 KapMuG ist nicht abschließend. Es kommt nicht darauf an, dass die Informationen, auf die die Haftung gestützt wird, in einem Prospekt im engeren Sinne enthalten sind. Ausreichend sind vielmehr auch körperlich von dem eigentlichen Emissionsprospekt getrennte Schriftstücke, die zusammen mit diesem vertrieben werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2011, III ZR 103/10).

Bei der Einordnung als Prospekthaftung im engeren oder im weiteren Sinne handelt sich um eine rein begriffliche Einordnung, die für die konkrete Fragestellung nur bedingt ergiebig ist. Die Abgrenzung erschließt sich jedoch unmittelbar aus dem Wortlaut der § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO: Haftungsgrund für § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ist die Verantwortung für den Inhalt einer öffentlichen Kapitalmarktinformation, gleich auf welcher Anspruchsgrundlage. Dagegen ist Haftungsgrund für § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Verwendung einer von einem Dritten inhaltlich verantworteten öffentlichen Kapitalmarktinformation. Insofern ist die Zuordnung hier eindeutig. Die Haftung wird auf die Erstellung einer Kapitalmarktinformation gestützt, die durch die Initiatoren und den Vertrieb verwendet wurde.

Vor dem Landgericht Hamburg hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.6.2017 vorgetragen, es gehe (auch) um eine Prospekthaftung im engeren Sinne, denn die Beklagte sei als Garantin für die Richtigkeit der von ihr abgegebenen Prospekterklärungen in Erscheinung getreten. Die Bescheinigungen seien als Bestandteil der Prospektierung anzusehen, da mit ihnen in einem Kurzprospekt zum Fonds geworben und in einer weiteren als Prospekt zu wertenden Anlagenbeschreibung jedenfalls die Bescheinigung vom 1.8.2011 vollständig auf Seite 29 abgedruckt worden sei. Die Beklagte sei daher insoweit Prospektverantwortliche.

Mit Verfügung vom 13.6.2017 hat das Landgericht Hamburg den Parteien unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 1.12.2016 (Az.: X ARZ 180/16) seine Auffassung mitgeteilt, dass eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO beim Landgericht Hamburg nicht bestehe und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Beschluss vom 10.7.2017 hat sich das Landgericht Hamburg für unzuständig erklärt und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht München vorgelegt.

Mit Schriftsätzen vom 4.9., 10.10. und 6.11.2017 hat die Klägerin konkretisierend vorgetragen, die Prospektierung zum S-Fond, wozu auch der Kurzprospekt und der Referenzkatalog zu zählen seien, enthalte unrichtige Angaben über das Anlageobjekt. Bei diesem handle es sich um ein Investment in die Immobiliengeschäfte der S-Gruppe. Für die Anlageinteressenten sei daher der bisherige wirtschaftliche Erfolg der S-Gruppe im Immobiliensektor von wesentlicher Bedeutung gewesen. Bei den Bescheinigungen der Beklagten über die bisherige erfolgreiche Immobiliengeschäftstätigkeit der S-Gruppe handle es sich um eine wesentliche Prospektangabe, die jedoch nicht zutreffend gewesen sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 24.10. und 15.12.2017 eingewandt, eine Anwendbarkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO scheide aus, da Prospekthaftungsansprüche der Beklagten im engeren Sinn nicht schlüssig vorgetragen und im Übrigen schon nach dem Vortrag der Klägerin verjährt seien.

II.

Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 37 ZPO sind gegeben. Es liegen beiderseitige den Parteien bekanntgegebene Entscheidungen vor, nämlich einerseits der grundsätzlich bindende Verweisungsbeschluss (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) des Landgerichts München I vom 19.4.2017 und andererseits der die Entscheidungskompetenz verneinende, den Parteien mitgeteilte Beschluss des angegangenen Landgerichts Hamburg vom 10.7.2017 (vgl. BGH NJW-RR 2013, 764; OLG Hamm NJW 2016, 172; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 38. Aufl. § 36 Rn. 23 m. w. N.). Die damit verbundene jeweilige Leugnung der eigenen Kompetenz erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (siehe nur BGHZ 102, 338/340 m. w. N.).

1. Der Senat hat das tatsächlich zuständige Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Ermittlung sind dabei allerdings nicht nur die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen, sondern auch die Vorschriften, aus denen sich eine verfahrensrechtliche Bindung der am Verfahren beteiligten Gerichte ergibt (BGHZ 17, 168 (171) = NJW 1955, 948; OLG Naumburg NJOZ 2007, 3013; BeckRS 2008, 07268; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf 26. Edition § 36 Rn. 43). Denn der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Gerichten auszuschließen, wird es hingenommen, dass auch unrichtige oder verfahrensfehlerhaft ergangene Beschlüsse grundsätzlich binden und demnach selbst ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss regelmäßig der Nachprüfung entzogen ist (siehe Zöller/ Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 38 m. w. N.). Nur ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist (Zöller/Greger § 281 Rn. 17), was der Fall sein kann, wenn das Gericht den Kerngehalt des Parteivortrags verkennt und ihm einen Sinngehalt gibt, den ihm die Parteien nicht geben (Senat Beschluss vom 21.1.2016, 34 AR 257/15 juris), das Klagebegehren evident falsch erfasst (OLG Hamm NJOZ 2014, 1174) bzw. zu einem völlig unvertretbaren Ergebnis gelangt (KG v. 14.5.2009, 2 AR 15/19 = BeckRS 2009, 13804) und sich mit der zitierten Rechtsprechung unzureichend auseinandersetzt (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2013, 824).

2. Der Beschluss des Landgerichts München I nach § 281 ZPO entfaltet keine Bindungswirkung, weil er objektiv willkürlich ist.

Die ausgesprochene Verweisung entbehrt jeder Rechtsgrundlage und ist daher - objektiv – willkürlich. Bei der Beurteilung, ob ein die Willkür begründender schwerer Rechtsfehler vorliegt, ist nur derjenige Vortrag zu berücksichtigen, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Verweisungsbeschlusses vorgetragen war (BGH NJW-RR 1995, 702; KG, OLG-Report KG 2008, 209; Zöller/Greger § 281 Rn. 17). Das Landgericht München I hat bei der Auslegung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch den Bundesgerichtshof – trotz Hinweises durch die Parteien auf die hierzu aktuell ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – allein darauf abgestellt, dass die „Bescheinigungen“ öffentliche Kapitalmarktinformationen seien, für deren Inhalt die Beklagte verantwortlich sei. Eine allgemeine Haftung wegen falscher Kapitalmarktinformation kennt das deutsche Recht jedoch nicht, so dass eine Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO den schlüssigen Vortrag von Tatsachen voraussetzt, die eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die behauptete falsche Kapitalmarktinformation nach den jeweils maßgeblichen Voraussetzungen eines Anspruchstatbestands begründen können. Hier wäre zentral darauf abzustellen gewesen, ob der Tatsachenvortrag der Klägerin eine (beschränkte) Prospektverantwortlichkeit der Beklagten als Garantin deshalb begründen kann, weil die „Bescheinigungen“ als Teil des Anlageprospekts anzusehen seien. Dazu war bis zum Schriftsatz vom 29.6.2017 jedoch nichts vorgetragen.

3. Obgleich das Landgericht Hamburg durch den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.5.2017 nicht gebunden ist, ist es gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuständig.

a) Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10.7.2017 bewirkt nicht die Zuständigkeit des Landgerichts München I, da er nur die eigene örtliche Unzuständigkeit ausspricht. Eine (Rück-)Verweisung (Zöller/Greger § 281 Rn. 19), auf deren Grundlage eine Zuständigkeit des Landgerichts München I unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung bewirkt werden könnte (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), enthält er hingegen nicht.

b) Das Landgericht Hamburg ist gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuständig.

aa) Für die Frage der Zuständigkeit ist der jeweilige Streitgegenstand maßgebend, der allein von der Klägerseite bestimmt wird. Inhalt und Rechtsnatur der von der Beklagtenseite erhobenen Einwendungen sind dagegen grundsätzlich für die Frage der Zuständigkeit belanglos, selbst dann, wenn zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen. Bei derartigen sog. doppelrelevanten Tatsachen bestimmt sich die Zuständigkeit regelmäßig allein auf Grundlage des schlüssigen Klägervortrags. Dabei reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein Anspruch, der der zuständigkeitsbegründenden Norm unterfällt, ergeben kann. Ob sich die Tatsachenbehauptung nach einer Würdigung aller Umstände als richtig erweist, ist eine Frage der Begründetheit (BGH NJW-RR 2010, 1554; BGH NJW 2010, 616; Roth in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 1 Rn. 24; BeckOK Vorwerk/Wolf § 32b Rn. 20). Natürlich bedeutet dies nicht, dass das Gericht den dazu gebrachten Sachvortrag der Beklagten nicht zur Kenntnis zu nehmen hätte (BGH NJW 2013, 616; Senat vom 4.2.2016, 34 AR 8/16 nicht veröffentlicht). Zuständigkeitsrelevanter Tatsachenvortrag muss parteiunabhängig vom Gericht berücksichtigt werden, wenn das Vorbringen des Beklagten an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts etwas ändert und sich nicht lediglich gegen die Begründetheit des Klageanspruchs richtet.

bb) Ausgehend hiervon genügt der mittlerweile ergänzte klägerische Vortrag den Schlüssigkeitsanforderungen.

(1) Der Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist gegeben, wenn zumindest einer der Beklagten und bei nur einem einzigen Beklagten eben dieser wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen als Prospektverantwortlicher aufgrund typisierten Vertrauens in Anspruch genommen wird (BGH vom 30.7.2013, X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302 Rn. 8 und 28; vom 1.12.2016, X ARZ 180/16, NJW-RR 2017, 693 Leitsatz sowie Rn. 11). Dies hat die Klägerseite schlüssig vorgetragen.

Die Haftung der Beklagten ergibt sich nach dem inzwischen ergänzten und im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Klagevorbringen (auch) aus deren eigener Verantwortung zwar nicht für den gesamten Prospekt, aber für die von ihr als „Garantin“ zu verantwortenden und als fehlerhaft beanstandeten Teile des Prospekts, denn die von ihr erstellten und im Vertrieb verwendeten Bescheinigungen sind mit nun ergänztem und jedenfalls – was ausreicht – schlüssigem Klagevorbringen als Prospektbestandteile dargestellt. Ob die rechtliche Würdigung, die nach den Grundsätzen der Entscheidung vom 17.11.2011 (BGHZ 191, 310 – „Rupert Scholz“) eine Gesamtbetrachtung aller Umstände voraussetzt, diese Wertung tragen wird, ist eine Frage der Begründetheit und nicht bereits im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmung zu entscheiden.

Dass die Beklagte weder den Anlageprospekt herausgegeben hat noch zu den Gründern, Initiatoren oder Gestaltern der Gesellschaft noch zu den sogenannten „Hintermännern“ gehört, die auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben (zu deren Prospektverantwortlichkeit vgl. etwa BGH NJW-RR 2007, 1479 Rn. 11; NJW-RR 2010, 1187 Rn. 21), hindert die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zwingend. Zwar bezeichnet es der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1.12.2016 (X ARZ 180/16, NJW-RR 2017, 693) betreffend die Gerichtsstandsbestimmung für eine Klage gegen eine Treuhandkommanditistin als Voraussetzung für § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass der Beklagte zu diesem Personenkreis zählt (Rn. 12). Nicht hingegen erwähnt er in diesem Zusammenhang auch die sogenannten Garanten, denen auf Grund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde typisiertes Vertrauen entgegen gebracht wird und die deshalb für von ihnen verantwortete fehlerhafte Prospektteile nach – nicht mehr unumstrittener – Rechtsprechung wegen Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen werden können, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen und Erklärungen abgeben haben (so BGHZ 111, 314/319; BGH NJW 2004, 3420; NJW-RR 2006, 611; NJW-RR 2007, 1479 Rn. 15; NJW-RR 2008, 1365 Rn. 18; NJW 2012, 758 Rn. 19 - „Rupert Scholz“; zuletzt offengelassen in der Entscheidung vom 21.2.2013, III ZR 139/12, NJW 2013, 1877 Rn. 12 f. mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstreit; kritisch auch Schmitt DStR 2013, 1688 ff). Eine Abkehr von dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 1.12.2016 allerdings weder ausdrücklich noch sonst erkennbar vollzogen; das diesbezügliche Schweigen kann nicht als ein Aufgeben der „Garantenhaftung“ interpretiert werden, denn der dort entschiedene Sachverhalt gab keine Veranlassung, sich im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmung zu diesen Fragen zu positionieren. Während eine ausdrückliche Wiederholung der diesbezüglichen Grundsätze als ein Festhalten an der Rechtsprechung zur Haftung der berufsmäßigen Sachkenner für die von ihnen zu verantwortenden Prospektteile aufgrund enger Prospekthaftung hätten interpretiert werden können, lassen sich Schlüsse aus dem diesbezüglichen Schweigen nicht ziehen. Insbesondere ordnet der Bundesgerichtshof diesen Kreis der (beschränkt) Prospektverantwortlichen nicht per se und ausschließlich unter die Bestimmung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ein. Soweit er in der Entscheidung vom 1.12.2016 die Sachwalter ausdrücklich anspricht (Rn. 13), ergibt sich aus dem Verweis auf die Entscheidung vom 22.10.2015, III ZR 164/14 Rn. 15 (NJW-RR 2016, 169), dass (nur) die neben und unabhängig von einer etwaigen Haftung wegen (beschränkter) Prospektverantwortlichkeit in Betracht kommende Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens thematisiert ist. Ausnahmsweise kann nämlich aus Prospekthaftung im weiteren Sinne neben dem Vertragspartner des Anlegers der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter haften, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen, das heißt eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat oder wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (NJW-RR 2016, 169). Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbstständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter einer Vertragspartei auf Grund persönlich in Anspruch genommenen – nicht nur typisierten – besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung der Prospekt verwendet wird (BGH NJW-RR 2012, 937 Rn. 23; s. auch Beschluss vom 19.9.2013, III ZR 46/13, BeckRS 2013, 17399; NZG 2013, 899 Rn. 34).

Die Anwendungsbereiche der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO normierten Varianten der Gerichtsstandskonzentration am Sitz des Emittenten oder Anbieters bzw. am Sitz der Zielgesellschaft grenzt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 1.12.2016 dahingehend ab, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Haftung aus eigener Verantwortung für einen fehlerhaften Prospekt aufgrund typisierten Vertrauens betrifft, § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO hingegen die Einstandspflicht für die Verletzung einer selbständigen Aufklärungsverpflichtung aufgrund persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens, zu deren Erfüllung sich des Prospekts bedient wurde (Rn. 13). Dass für sogenannte Garanten oder Sachwalter in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nur noch eine Haftung nach den Grundsätzen der weiten Prospekthaftung, die dem Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterfällt, in Betracht kommt, ist damit weder ausdrücklich noch sonst erkennbar zum Ausdruck gebracht.

Ansprüche, die auf eine (beschränkte) Prospektverantwortlichkeit aufgrund Garantenstellung des (einzigen) Beklagten gestützt werden, sind danach nicht solche wegen Verwendung eines fehlerhaften Prospekts und fallen deshalb nicht unter § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dass die Klägerin den – nach Ergänzung ihres diesbezüglichen Klagevorbringens – schlüssig vorgetragenen Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne daneben (unter anderem) auch auf Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. BGH NJW 2014, 2345) stützt, ist deshalb für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht mehr ausschlaggebend. Der Meinungsstreit über die (begrenzte) Prospektverantwortlichkeit berufsmäßiger Sachkenner als Garanten nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne ist nicht im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmung zu entscheiden. Aufgabe des für die Sachentscheidung zuständigen Gerichts ist es vielmehr, von Amts wegen sämtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen.

(2) Darüber hinaus hat die Klägerin nunmehr schlüssig einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformation (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB sowie § 826 BGB) vorgetragen. Auch dies begründet die ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Emittenten, Anbieters oder der Zielgesellschaft nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zöller/Schultzky § 32b Rn. 4; Musielak/Voit ZPO 14. Aufl. § 32b Rn. 5a; Assmann/Schütze Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. § 5 Rn. 207).

Ob die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ob die Beklagte als Garantin ihren guten Namen für die Empfehlung einer Vermögensanlage vorsätzlich und in sittenwidriger Weise hergegeben hat (BGH NJW 2004, 3420; MüKo/Wagner BGB 7. Aufl. § 826 Rn. 103) und ob sie in strafrechtlich relevanter Weise gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte und für die Anlageentscheidung erhebliche Angaben in Prospekten etc. gemacht hat (vgl. BVerfG NJW 2008, 1726), ist eine Frage, die im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu klären ist.

cc) Die Einwendungen der Beklagten sind für die Zuständigkeitsfrage nicht relevant. Ob eine Prospektverantwortung der Beklagten ausscheidet, weil die spezialgesetzlichen Vorschriften die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung verdrängen, ist, wie die Beklagte selbst ausführt, höchstrichterlich noch nicht geklärt und keinesfalls im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu erörtern. Das gleiche gilt für die Einrede der Verjährung, die grundsätzlich erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beachten und im Hinblick auf die schlüssig vorgetragene Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB hier keinesfalls eindeutig zu bejahen ist.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.