Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - VIII ZR 49/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
- 2
- Gleichzeitig ist das Urteil des Berufungsgerichts jedoch wegen eines offenbaren Berechnungsfehlers bei der Bemessung des entgangenen Gewinns gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der der Klägerin zuerkannte Betrag von 313.875,44 € auf den sich bei zutreffender Berechnung ergebenden Betrag von 264.530,78 € reduziert wird. Insoweit wird auf die Erläuterungen der Hinweisverfügung vom 14. Mai 2014 Bezug genommen, gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben haben. Dieser Berichtigung ist zugleich durch eine Berichtigung der am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens orientierten Kostenentscheidung für die Tatsacheninstanzen Rechnung zu tragen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 15 mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 401 O 129/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2013 - 13 U 198/10 -
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.