Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2014 - VIII ZR 365/13
published on 29/04/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2014 - VIII ZR 365/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 365/13
vom
29. April 2014
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch die
Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, den Richter Dr. Schneider, die Richterin
Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. November 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.915 €.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 6.965 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 1.295 € (soweit die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Be- trages keinen Erfolg hatte) sowie einem Wert von 5.670 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos blieb).
- 2
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach den 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt. (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
AG Osnabrück, Entscheidung vom 14.12.2012 - 7 C 135/12 (4) -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 22.11.2013 - 12 S 16/13 -
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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die
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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die
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published on 18/04/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 189/06 vom 18. April 2007 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter
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published on 22/01/2013 00:00
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published on 06/02/2018 00:00
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. November 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.