Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2015 - VIII ZR 36/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- 1. Die Klägerin begehrt die Rückerstattung eines von ihr an den Beklagten gezahlten Betrages von 149.940 € nebst Zinsen. Die Zahlung erfolgte im Zusammenhang mit einem Projekt zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zum Preis von rund 3,293 Mio. €, das aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht zur Durchführung gelangt ist.
- 2
- In der ersten Instanz hat die Klägerin ihren Anspruch damit begründet, zwischen ihr und dem Beklagten bestünden keine vertraglichen Beziehungen und die erfolgte Zahlung sei deshalb ohne Rechtsgrund erbracht worden. Der Beklagte hat demgegenüber eingewendet, die Zahlung der Klägerin sei mit Fremdtilgungswillen auf eine Verbindlichkeit ihres Geschäftsführers persönlich erfolgt, der die Photovoltaikanlage von dem Beklagten gekauft und sich zu einer Vorauszahlung in Höhe von 30 % des Kaufpreises verpflichtet habe.
- 3
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist der Klägerin eine Schriftsatzfrist zu den Erklärungen des Beklagten im Termin bewilligt worden. Mit einem noch innerhalb der nachgelassenen Frist eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin vorgetragen, sie stütze die Klage hilfsweise auch auf abgetretenes Recht ihres Geschäftsführers. Diesem stehe "wegen Unmöglichkeit ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung aus § 326 Abs. 1 Satz 1, § 275 Abs. 4 BGB" zu. Denn die in einer Ertragsvorschau bei den Vertragsverhandlungen genannten Erträge hätten nicht mehr erzielt werden können, weil die von dem Beklagten geschuldete Leistung nicht im ersten Halbjahr 2010 erbracht worden sei.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt , ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung (§ 812 BGB) aus eigenem Recht stehe der Klägerin nicht zu, weil sie aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten als Gläubiger die Verbindlichkeit ihres Geschäftsführers habe tilgen wollen. Soweit die Klägerin den Anspruch in einem nachgelassenen Schriftsatz nunmehr auf abgetretenes Recht ihres Geschäftsführers stütze, bestehe auch eine solche Forderung schon nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Leistung des Beklagten nicht deshalb unmöglich geworden, weil sie nicht schon im ersten Halbjahr 2010 erbracht worden sei, denn ein absolutes Fixgeschäft liege offensichtlich nicht vor. Der Be- klagte habe auch keine Garantie für die Erträge der Anlage übernommen. Das Risiko für die Erträge liege deshalb ausschließlich beim Besteller, daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine Ertragsvorschau erörtert worden sei.
- 5
- Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin zur Abtretung erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in einem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz erfolgt sei. Soweit sich die Klägerin auf abgetretenes Recht berufe, handele es sich daher um unzulässiges neues Vorbringen. Im Übrigen bestehe aber auch ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers nicht. Denn die Durchführung des Vertrages mit dem Geschäftsführer der Klägerin sei allein daran gescheitert, dass dieser die von ihm geschuldete Vorleistung eines Betrages von 30 % des Kaufpreises trotz Fristsetzung nicht vollständig erbracht und der Beklagte deshalb seinerseits mit Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt habe. Der Nichterfüllungsschaden belaufe sich auf 648.892,90 € (Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis). Hiervon hat der Beklagte nach der Differenzmethode ersparte Aufwendungen und die streitgegenständliche Anzahlung abgezogen und den verbleibenden Betrag gegen den Geschäftsführer in einem inzwischen beim Berufungsgericht anhängigen Prozess (4 U 164/14) eingeklagt. Hilfsweise hat der Beklagte mit der genannten Schadensersatzforderung die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt.
- 6
- Die Berufung der Klägerin hat - bis auf einen Teil der Nebenforderung - Erfolg gehabt und zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 149.940 € nebst Zinsen geführt.
II.
- 7
- 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt :
- 8
- Das Landgericht habe einen Bereicherungsanspruch der Klägerin aus eigenem Recht zutreffend verneint. Denn zwischen dem Beklagten und der Klägerin sei bezüglich der Photovoltaikanlage ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung nicht zustande gekommen. Die von der Klägerin geleistete Anzahlung stelle sich nach den Gesamtumständen als Erfüllung der Verbindlichkeit ihres Geschäftsführers dar, so dass ein Bereicherungsausgleich im Verhältnis der Parteien ausscheide.
- 9
- Auch einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung habe das Landgericht zu Recht verneint. Ob es sich bei dem Vertrag um ein relatives Fixgeschäft handele, könne dahinstehen. Denn das relative Fixgeschäft berechtige bei Nichteintritt des Leistungserfolges nur zum Rücktritt, den die Klägerin nicht erklärt habe.
- 10
- Gleichwohl stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht zu. Zwar habe der Beklagte mit der Berufungserwiderung zu Recht eingewendet, dass es sich bei dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung und dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handele, ohne dass ein Zulassungsgrund im Sinne dieser Vorschrift vorgetragen worden sei. Jedoch habe der Beklagte mit der Berufungserwiderung vortragen lassen, dass er in einem bereits anhängigen Rechtstreit den Geschäftsführer der Klägerin auf Zahlung seiner Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen in Anspruch nehme. Damit habe er deutlich gemacht, dass auch er nicht mehr an der Erfüllung des Vertrages festhalte, sondern Sekundäransprüche auf Schadensersatz geltend mache. Verlange der Gläubiger Schadensersatz, stehe dem Schuldner jedoch ein Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten zu. Die Klägerin könne deshalb aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers gemäß § 281 Abs. 5, § 346 Abs. 1 BGB beziehungsweise § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verlangen.
- 11
- Die Abtretungsvereinbarung vom 9. September 2010 sei wirksam, weil der Geschäftsführer der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei. Das Vorbringen der Klägerin zu der an sie erfolgten Abtretung sei auch nicht als verspätet anzusehen, denn das Landgericht habe sie zugelassen und auch darüber befunden. Hieran sei das Berufungsgericht gebunden.
- 12
- Mit dem im Parallelverfahren erhobenen Schadensersatzanspruch könne der Beklagte im vorliegenden Prozess weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht darauf stützen, weil die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht vorlägen. Weder habe die Klägerin eingewilligt noch sei Sachdienlichkeit gegeben. Mit den nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen könne der Senat auch nicht über den Gegenanspruch des Beklagten entscheiden.
- 13
- Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
III.
- 14
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), indem sie dessen Vorbringen zu einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung in seinem wesentlichen Kern nicht erfasst hat. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
- 15
- Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Klageforderung aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers zugesprochen und dabei seine Entscheidung maßgeblich auf die Erwägung gestützt, infolge des Schadensersatzbegehrens des Beklagten, das dieser mit seiner Berufungserwiderung in den Prozess eingeführt habe, könne der Geschäftsführer der Klägerin die Anzahlung zurückverlangen. Das Berufungsgericht hat damit angenommen, dass die Klage erst aufgrund des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz schlüssig geworden sei.
- 16
- Damit hat das Berufungsgericht aber lediglich einen Teilaspekt des Vorbringens des Beklagten zur Kenntnis genommen und ausschließlich zu dessen Nachteil verwendet. Denn der Kern des Vortrags des Beklagten ging dahin, dass dem Geschäftsführer der Klägerin ein Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung gerade nicht zugestanden habe, weil umgekehrt der Beklagte weitaus höheren Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen gehabt habe, in dem die geleistete Anzahlung als bloßer Rechnungsposten aufgegangen sei. So hat der Beklagte vorgetragen, er habe seinen - in einem Parallelprozess bereits geltend gemachten - Nichterfüllungsschaden nach der Differenzmethode errechnet, nämlich durch Abzug der ersparten Aufwendungen (Einkaufspreis der Photovoltaikanlage sowie ersparte Montagekosten) und der geleisteten Anzahlung von der vereinbarten Vergütung. Nach dem Vortrag des Beklagten ging die Abtretung mithin mangels Forderungsbestandes von vornherein ins Leere. Dies hat das Berufungsgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten nicht berücksichtigt.
- 17
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dieser Gehörsverletzung. Denn es liegt auf der Hand, dass das Berufungsgericht nicht aufgrund des Verteidigungsvorbringens des Beklagten die Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage bejaht hätte, wenn es den gesamten Vortrag des Beklagten und nicht nur einen aus dem Zusammenhang gerissenen Teilaspekt zur Kenntnis genommen hätte.
- 18
- Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Hilfsaufrechnung zutreffen , die die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls angreift, bedarf keiner Entscheidung , weil die Hilfsaufrechnung unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich werden kann. Soweit sich das Vorbringen des Beklagten zu seiner im Parallelprozess eingeklagten Schadensersatzforderung, in der die streitgegenständliche Anzahlung als bloßer Rechnungsposten aufgegangen ist, als richtig erweisen sollte, wäre die Klageforderung unbegründet. Soweit dem Beklagten die Schadensersatzforderung hingegen nicht zustünde, ginge auch eine hiermit erklärte Aufrechnung von vornherein ins Leere. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
LG Rostock, Entscheidung vom 15.07.2011 - 3 O 533/10 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 03.02.2015 - 4 U 121/14 -
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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.