Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2008 - VIII ZR 248/06

published on 30/09/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2008 - VIII ZR 248/06
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Ulm, 6 C 2635/05, 16/02/2006
Landgericht Ulm, 1 S 37/06, 02/08/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 248/06
vom
30. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 2. August 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
Durch das anzufechtende Urteil hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger, der Mieter einer Wohnung der Beklagten ist, nicht verpflichtet ist, einen näher bezeichneten Privatweg auf dem Grundstück der Beklagten zu räumen und zu streuen. Bei der streitigen Verpflichtung des Klägers handelt es sich um eine – je nach Witterung – in unregelmäßigen Zeitabschnitten wiederkehrende Leistung. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist in diesem Fall der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach § 9 ZPO zu bestimmen. Danach wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen grundsätzlich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet.
3
Die Beschwerde macht geltend, dass der Beklagten bei der Vergabe der streitigen Räum- und Streuarbeiten an einen gewerblichen Räumdienst monatliche Kosten in Höhe von 72,80 € entstehen würden. Es erscheint bereits zweifelhaft , ob dies durch das vorgelegte Angebot der Firma Sch. vom 31. Oktober 2006 hinreichend glaubhaft gemacht ist, da sich das Angebot nicht – jedenfalls nicht eindeutig – auf das Räumen und Streuen des im Berufungsurteil bezeichneten Privatweges beschränkt, sondern auf den Winterdienst "in der Wohnanlage" der Beklagten erstreckt und darüber hinaus noch die nicht im Streit befindliche "Reinigung/Sauberhaltung der Grünanlagen" umfasst. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerde angeführten Kosten von 72,80 € im Monat der dreieinhalbfache Jahresbetrag lediglich 3.057,60 € beträgt und damit keinesfalls 20.000 € übersteigt.
4
Zu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, zusätzlich seien etwaige Schadensersatzansprüche Dritter, beispielsweise von Postzustellern, zu berücksichtigen, die mangels Winterdienstes auf dem in Rede stehenden Privatweg zu Schaden kommen könnten. Abgesehen davon, dass der Winterdienst bei der oben angesprochenen Vergabe an einen gewerblichen Räumdienst gewährleistet ist und danach etwa verbleibende Schadensersatzansprüche durch die ohnehin bestehende Haftpflichtversicherung der Beklagten abgedeckt sind, sind bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen , Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 – V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2 m.w.N.; BGHZ 164, 63, 67; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 – VIII ZB 33/05, n.v., Tz. 5; Senats- beschluss vom 16. Juni 2008 – VIII ZB 87/06, juris, Tz. 8). Aus diesem Grund müssen nicht nur etwaige Schadensersatzansprüche Dritter unberücksichtigt bleiben, sondern ebenso die von der Beschwerde ferner angeführten Auswirkungen des Berufungsurteils auf die anderen Mietverhältnisse der Beklagten. Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 16.02.2006 - 6 C 2635/05 -
LG Ulm, Entscheidung vom 02.08.2006 - 1 S 37/06 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 85/08 vom 28. September 2010 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen , den Richte
published on 15/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 20/10 vom 15. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 348 Abs. 3, § 511 Abs. 4, § 522 Abs. 1 Verurteilt das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Gewährun
published on 07/11/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/17 vom 7. November 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3; BDSG § 4 Abs. 3 Satz 1, § 33 Bei der Bemessung der Beschwer einer Treuhandkommanditistin einer Publik
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.