Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2010 - VI ZB 85/08

published on 28/09/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2010 - VI ZB 85/08
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Landgericht Karlsruhe, 4 O 23/08, 29/04/2008
Oberlandesgericht Karlsruhe, 8 U 111/08, 03/11/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 85/08
vom
28. September 2010
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. November 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 300 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin verlangt von der beklagten Rechtsanwaltssozietät Auskunft über die ladungsfähige Anschrift des Mandanten, für den die Rechtsanwälte mittels zweier Zeitungsinserate einen "Geschäftsführer" gesucht haben. Hilfsweise begehrt sie Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren , nachdem sie sich erfolglos auf die angebotene Stelle beworben hatte.
2
Das Landgericht hat der Klage gemäß dem Hauptantrag stattgegeben. Die von der Beklagten eingelegte Berufung, mit der sie Klageabweisung hinsichtlich des Hauptantrags sowie Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur Entscheidung über den Hilfsantrag erstrebte, ist vom Beru- fungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen worden , weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich nach dem wirtschaftlichen Aufwand zur Erteilung der begehrten Auskunft bemesse, 600 Euro nicht übersteige.
3
Mit der Rechtsbeschwerde macht die Beklagte geltend, der Erteilung der begehrten Auskunft stehe ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht entgegen, die sich hier nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber ergebe, von dem sie bei Auskunftserteilung gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde. Dieser Umstand begründe ein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse, das bei der Wertbemessung zu berücksichtigen sei. Außerdem habe das Landgericht bei richtiger Rechtsanwendung nicht nur den Auskunftsantrag, sondern auch den Hilfsantrag abweisen müssen, um dessen Wert sich deshalb die Beschwer erhöhe. Die Festsetzung des Streitwerts unterhalb der Berufungssumme führe für die Beklagte zu einer Verweigerung des Zugangs zum Rechtsmittelgericht, was auch unter dem Aspekt einer erstinstanzlich erfolgten Gehörsverletzung zu korrigieren sei.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Zwar steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen , dass die Rechtsbeschwerdebegründung keinen förmlichen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) enthält; denn insoweit reicht es aus, wenn sich aus dem Inhalt der Begründung das Begehren des Rechtsmittelführers ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 1970 - III ZR 155/68, AnwBl 1972, 22; BAG, Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 AZR 11/07, juris Rn. 27). Da sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig wendet, besteht ihr Rechtsschutzziel erkennbar in der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , so dass es eines hierauf gerichteten Sachantrags nicht zwingend bedarf. Indessen liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss erfüllt sein müssen (Senat, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, VersR 2003, 1418; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43; Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223; Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22; Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 137), nicht vor.
5
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
6
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - was die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - geklärt, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand bemisst, der gegebenenfalls durch ein besonderes, von der verurteilten Partei darzulegendes Geheimhaltungsinteresse erhöht sein kann (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 f.; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 40/77, MDR 1978, 213; Urteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82, WM 1984, 180, 181; Beschluss vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84, FamRZ 1986, 796, 797; Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 86/85, FamRZ 1987, 468, 469; Beschluss vom 22. Februar 1995 - IV ZB 20/94, NJW-RR 1995, 764; Beschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089; Beschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998).
7
b) Grundsätzliche Bedeutung misst die Rechtsbeschwerde der Sache im Hinblick auf den Umstand bei, dass die beklagte Rechtsanwaltssozietät ihrem Auftraggeber aus Gesetz (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 BORA) sowie nach ihrem Vorbringen zusätzlich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und sich deshalb im Falle der Erteilung der Auskunft u.U. Schadensersatzansprüchen des Mandanten ausgesetzt sehen kann, was nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ein von dem Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer fehlerhaft nicht berücksichtigtes besonderes Geheimhaltungsinteresse begründe. Es handelt sich mithin um eine Fallgestaltung , bei welcher der Auskunftsverpflichtete ein Geheimhaltungsinteresse aus der Gefahr des Rückgriffs eines Dritten (hier: des Mandanten) herleiten will. Für diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes nur unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen hingegen außer Betracht zu lassen sind (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Juni 2006 - VIII ZB 87/06, aaO S. 616; Beschluss vom 30. September 2008 - VIII ZR 248/06, WuM 2008, 681). Ein für den Fall einer Inanspruchnahme aufgrund der Auskunftserteilung geltend gemachtes Haftungsinteresse gegenüber einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten begründet deshalb kein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Kläger und erhöht die Beschwer im Auskunftsverfahren nicht (BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 67; Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246). Ein zur Annahme eines Klärungsbedarfs führender Meinungsstreit ist insoweit nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht dargelegt (zum Darlegungserfordernis vgl. BGH, Be- schluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, aaO S. 137 f.; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09, juris Rn. 5 = NJW-RR 2010, 784).
8
2. Das Erfordernis einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
9
a) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, bei der Bemessung der Beschwer sei vorliegend der (wesentlich höhere) Wert des Hilfsantrags einzubeziehen , weil das Landgericht bei richtiger Rechtsanwendung die Klage in Bezug auf den Hauptantrag hätte abweisen und somit auch über den Hilfsantrag entscheiden müssen, ist ein Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts, der ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich machen würde, nicht ersichtlich.
10
aa) Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ist gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (Senat, Beschluss vom 24. September 2002 - VI ZB 26/02, DAR 2003, 64; vom 23. September 2003 - VI ZA 16/03, VersR 2004, 1197, 1198; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, aaO S. 46; Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, aaO S. 139; Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 31/02, aaO S. 133 bzw. aaO VersR 2003, 1457, 1458).
11
bb) Einen solchen Fehler des Berufungsgerichts bei der Anwendung des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung hat die - die Begründetheit des Rechtsmittels betreffende - Frage, ob der Hilfsantrag in erster Instanz richtigerweise nach Abweisung des Hauptantrags hätte beschieden werden müssen, bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes außer Betracht zu bleiben. Denn die Beschwer des Rechtsmittelklägers hängt vom rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung ab (BGH, Urteil vom 28. Januar 1958 - VIII ZR 265/56, BGHZ 26, 295, 296; Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 130/65, BGHZ 48, 212, 213; Beschluss vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302), für welchen nur der Umfang der tatsächlich erfolgten Verurteilung maßgebend sein kann. Soweit ein in erster Instanz wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedener Hilfsantrag des Klägers allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten der Berufungsinstanz anfällt (BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 23/63, BGHZ 41, 38, 39; Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 264/02, NJW-RR 2005, 220), kann sich dies zwar auf den Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens auswirken (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG), nicht aber auf den Wert des Beschwerdegegenstandes, da über den Hilfsantrag in erster Instanz keine rechtskraftfähige Entscheidung ergangen ist. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht vorliegend lediglich die mit dem Hauptantrag begehrte Verurteilung bewertet hat, ohne den an der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht teilnehmenden Hilfsantrag in die Bewertung einzubeziehen.
12
b) Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht geltend macht und meint, diese habe dazu führen müssen, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der Berufungssumme bejahe, ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verweigerung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht geboten, nachdem für die Korrektur etwaiger Gehörsver- stöße eine gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit in Form des Abhilfeverfahrens nach § 321a ZPO existiert. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.04.2008 - 4 O 23/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.11.2008 - 8 U 111/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
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Annotations

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.