Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - VIII ZR 241/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:131216BVIIIZR241.15.0
published on 13/12/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - VIII ZR 241/15
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Amtsgericht Potsdam, 21 C 316/11, 09/04/2013
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 241/15
vom
13. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:131216BVIIIZR241.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Anträge des Beklagten auf Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten oder eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt für das Verfahren der Anhörungsrüge und auf Gewährung einer Frist zur Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 5. Oktober 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.

1
Die den Beklagten im Revisionsverfahren vertretenden Rechtsanwälte haben es abgelehnt, eine Anhörungsrüge gegen das vorgenannte Senatsurteil einzulegen, da diese offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos sei. Ein Gehörsverstoß des Senats könne nicht dargelegt werden; der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung des Beklagten nicht gefolgt sei, begründe keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2
Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt nunmehr, ihn als Notanwalt des Beklagten für die Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu bestellen. Weiter beantragt er, das Revisionsverfahren auf die Anhörungsrüge hin fortzusetzen und dem Beklagten eine Frist zur Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu setzen.

II.

3
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den Beklagten gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeitig innerhalb der Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge gestellt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts sind jedoch nicht erfüllt.
4
a) Die beantragte Beiordnung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten als dessen Notanwalt kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für die - wie hier - im Revisionsverfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 16. Juni 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 1; jeweils mwN [zur Rechtsbeschwerde]).
5
b) Soweit der Antrag des Beklagten dahin zu verstehen sein sollte, dass hilfsweise die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt erstrebt wird, ist ihm der Erfolg ebenfalls zu versagen.
6
aa) Mit dem vom Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, einen Rechtsbehelf entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten einzulegen und durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen , würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2012 - VIII ZR 175/12, juris Rn. 2; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; MünchKommZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 78b Rn. 7; jeweils mwN).
7
bb) Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aus den im Schreiben der den Beklagten im Revisionsverfahren vertretenden Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2016 genannten Gründen aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen in der vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gefertigten Antragsschrift vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
8
2. Dem Antrag des Beklagten, ihm eine Frist zur Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu setzen, war nicht zu entsprechen. Das Gesetz sieht eine solche Fristsetzung nicht vor. Zudem ist der Beklagte bereits durch seine bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte vertreten.
9
3. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15, juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt (siehe zu dem als - vermeintlich - übergangen gerügten Vorbringen des Beklagten insbesondere die Rn. 9, 12, 15 ff., 23 bis 26 und 32 des angegriffenen Senatsurteils).
10
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen aus den vorstehenden Erwägungen zumindest auch unbegründet. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Senatden Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 09.04.2013 - 21 C 316/11 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2015 - 3 S 40/13 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.