Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2018 - III ZR 121/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.
Streitwert: 186.818,48 €
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung und Vertretung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses geltend. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
- 2
- Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger durch seinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Frist zu deren Begründung wurde antragsgemäß bis 17. September 2018 verlängert. Mit am 30. August 2018 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er das Mandat niederlege. Der Kläger hat mit am 14. September 2018 eingegangenem Schreiben die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt. Er hat hierzu ausgeführt , sein bisheriger Prozessbevollmächtigter habe eine Begründung des Rechtsmittels wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
II.
- 3
- Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
- 4
- 1. Die Beiordnung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verneint und deshalb nicht bereit ist, eine von ihm bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach den Vorstellungen oder Vorgaben seiner Partei zu begründen, wie es vorliegend der Fall ist. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist es, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und von der Durchführung unzulässiger oder ansonsten aussichtsloser Rechtsmittel Abstand nehmen können, was ihnen Kosten spart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die ihres - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen und das eingelegte Rechtsmittel entgegen dessen Auffassung durchzuführen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, BeckRS 2014, 15945 Rn. 2; ebenso BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6).
- 5
- 2. Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet zudem deshalb aus, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht ersichtlich und könnten demnach auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZB 80/17, BeckRS 2017, 122573 Rn. 2 mwN). Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde ergeben sich insbesondere nicht - wie der Kläger meint - deshalb, weil das Berufungsgericht die Klage in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen hat. Allein hieraus lässt sich ein Zulassungsgrund nicht ableiten.
III.
- 6
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet wurde.
- 7
- Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, BeckRS 2013, 05053 Rn. 4 f). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist nach der Ablehnung des Senats, einen Notanwalt zu bestellen, verspräche keinen Erfolg. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (Senat , Beschluss vom 28. September 2017 - III ZR 93/17, BeckRS 2017, 128304 Rn. 8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem eine Notanwaltsbestellung aus den vorstehenden Gründen von vornherein nicht in Betracht kam.
Arend Böttcher
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.04.2017 - 15 O 188/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2018 - I-24 U 70/17 -
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.