Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2018 - VIII ZR 227/16

published on 04/09/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2018 - VIII ZR 227/16
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Landgericht Dessau-Roßlau, 3 O 44/15, 08/04/2016
Oberlandesgericht Naumburg, 7 U 28/16, 09/09/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 227/16
vom
4. September 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:040918BVIIIZR227.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO) ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 14/16, juris Rn. 1; vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15, juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 14/16, aaO mwN).
2
Daran fehlt es hier. Obwohl der Senat im angegriffenen Beschluss (vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, juris) nicht von der Möglichkeit nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 ZPO Gebrauch gemacht, sondern vielmehr (ausführlich) begründet hat, dass die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen war, weil die Beklagte im Rahmen ihrer Beschwerdebegründungen keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe ausreichend darzulegen vermochte, beschränkt sie sich im Rahmen ihrer Anhörungsrüge auf die allgemeine und ohne jeden näheren Bezug zur angegriffenen Entscheidung formulierte Beanstandung, der Senatsbeschluss lasse "eine aussagekräftige Befassung mit den vorgebrachten Revisionszulassungsgründen nicht erkennen" und verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör, weil der Senat "ohne nähere Begründung" zu den im Einzelnen vorgebrachten Revisionsgründen die Notwendigkeit der Revisionszulassung verneint habe. Eine solche Darstellung genügt den oben dargestellten Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht im Ansatz.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 08.04.2016 - 3 O 44/15 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.09.2016 - 7 U 28/16 (Hs) -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.