Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2015 - VIII ZR 135/15

published on 16/09/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2015 - VIII ZR 135/15
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Amtsgericht Augsburg, 19 C 3282/14, 18/11/2014
Landgericht Augsburg, 72 S 4646/14, 27/04/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 135/15
vom
16. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch
die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel sowie die
Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 27. April 2015 in Verbindung mit dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2005 (Az. 12 C 234/06) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2, § 769 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1; vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer nur 19.189,47 € beträgt und deshalb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomie- te zu bemessen (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313; vom 24. März 2015 - VIII ZR 12/15, juris Rn. 2; jeweils mwN). Die Klägerin stützt die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage darauf, dass nach Erlass des streitigen Räumungsurteils ein neuer Mietvertrag zustande gekommen sei, wonach sie eine monatliche Miete von (zuletzt) 443,06 € (ohne Nebenkosten) schulde. Der Wert der Beschwer der Vollstreckungsgegenklage beläuft sich deshalb auf 18.608,52 € (42 x 443,06 €) zuzüglich der Hauptforderung der Widerklage (580,95 €), die in den Vorinstanzen Erfolg hatte. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Umstand, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin daneben weitere 123,01 € monatlich als Nebenkostenvorauszahlung oder Nutzungsentschädigung schuldet, auf den Wert des Beschwerdegegenstandes keinen Einfluss. Denn dieser Streitpunkt ist nur als Vorfrage für die Begründetheit der Widerklage von Bedeutung , von den Parteien aber nicht zum Streitgegenstand (etwa im Rahmen einer (Zwischen-)Feststellungsklage) gemacht worden. Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 18.11.2014 - 19 C 3282/14 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - 72 S 4646/14 -
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(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese
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(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese
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Annotations

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.