Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2015 - VIII ZR 108/15

bei uns veröffentlicht am03.11.2015
vorgehend
Amtsgericht Peine, 16 C 57/14, 10.12.2014
Landgericht Hildesheim, 7 S 4/15, 27.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 108/15
vom
3. November 2015
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2015 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer
sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landgerichts Hildesheim - Zivilkammer 7 - vom 27. März 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gebührenstreitwert wird auf 3.263,16 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nur 11.421,06 € beträgt und deshalb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschwerdewert bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis - unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, juris Rn. 3 mwN). Der Beklagte ist durch das angefochtene Räumungsurteil des Berufungsgerichts angesichts der monatlichen Miete von 271,93 € (nur) in Höhe von 11.421,06 € (42 x 271,93 €) beschwert.
3
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beschwer damit bei einem unbefristeten Mietverhältnis geringer ist als bei einem auf bestimmte, langjährige Dauer abgeschlossenen Mietverhältnis. Denn ein unbefristetes Mietverhältnis kann - anders als ein Mietverhältnis von bestimmter Dauer - von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Schließlich ist es - entgegen der weiteren Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - auch sachgerecht, dass §§ 8, 9 ZPO bei der Bemessung der Beschwer auf die vereinbarte Miete abstellen und daneben ein etwaiges persönliches Interesse einer Partei, an einem besonders günstigen Vertrag festzuhalten, nicht berücksichtigt wird. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Peine, Entscheidung vom 10.12.2014 - 16 C 57/14 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 27.03.2015 - 7 S 4/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2015 - VIII ZR 108/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2015 - VIII ZR 108/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Zivilprozessordnung - ZPO | § 8 Pacht- oder Mietverhältnis


Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die
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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2015 - VIII ZR 135/15

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

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Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomie- te zu bemessen (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313; vom 24. März 2015 - VIII ZR 12/15, juris Rn. 2; jeweils mwN). Die Klägerin stützt die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage darauf, dass nach Erlass des streitigen Räumungsurteils ein neuer Mietvertrag zustande gekommen sei, wonach sie eine monatliche Miete von (zuletzt) 443,06 € (ohne Nebenkosten) schulde. Der Wert der Beschwer der Vollstreckungsgegenklage beläuft sich deshalb auf 18.608,52 € (42 x 443,06 €) zuzüglich der Hauptforderung der Widerklage (580,95 €), die in den Vorinstanzen Erfolg hatte. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Umstand, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin daneben weitere 123,01 € monatlich als Nebenkostenvorauszahlung oder Nutzungsentschädigung schuldet, auf den Wert des Beschwerdegegenstandes keinen Einfluss. Denn dieser Streitpunkt ist nur als Vorfrage für die Begründetheit der Widerklage von Bedeutung , von den Parteien aber nicht zum Streitgegenstand (etwa im Rahmen einer (Zwischen-)Feststellungsklage) gemacht worden. Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.